eben solchen Urkunde vom J. 1391. Im J. 1246 beschloss eine Kirchenversammlung in Biterre: sobald die Knaben 7 Jahr alt sind, sollen sie an Sonn- und Festtagen zur Kirche gesandt und im katholischen Glauben unterrichtet werden. Man lehre ihnen das Vaterunser, den Glauben und die Begrüssungen der Maria. Der Schwabenspiegel, Art. 158 (bei Wackernagel), enthält bezüglich des Lehrern und Lehrmeistern zustehenden Züchtigungsrechtes diese Bestimmung:
"Slehet ein man sein lerkint mit ruoten oder mit der hant ane blutrunsen, da tuot er wider nieman an. unde machet erz bluotrünsic da ze der nasen, ern büezet aber niht. machet erz aber bluotrünstic ane mit ruoten, so muoz erz büezen. unde sleht erz ze tode, man rihtet über ihn als hie vor gesprochen ist. Nieman sol seinem lerkinde mer slege tuon danne zwelve, unde ane gevaerde."
Nach dem alten Duodeeimalsysteme dürfen mit einem Male dem Lehrknaben nicht mehr als ein Duzend Schläge versetzt werden, was von den eigentlichen Schulknaben wie von den Handwerkslehrknaben gilt. Der Sachsenspiegel, II. 54,1) hatte blos verordnet, dass, wenn ein Mann ein Kind schlage, raufe, oder mit der Ruthe schlage, er deshalb ohne Wandel bleibe, könne er auf den Heiligen es bewähren, dass er es um nichts Anderes als um sein Vergehen geschlagen habe. Die Bestimmung des Schwabenspiegels ist beinahe wörtlich in das Stadt- und Landrechtsbuch Ruprechts von Freising, Cap. 122, übergegangen. - Zu den berühmtesten Stifts- und Klosterschulen Deutschlands, um deren Anlegung und Einführung Karl der Grosse und der von ihm von der Schule zu York herbeigerufene Alcuin besondere Verdienste haben,2) gehörten diejenigen von Fulda, Reichenau, Corvei, Bremen, Hildesheim, Lüttich, Augsburg, Freisingen u. s. w., deren Lage als für den Gang der deutschen Bildung bezeichnend beachtet werden muss. Soweit diese Klöster und Stifter der Baukunst oblagen, Bauhütten errichtet hatten, waren ihre
1) Mohr, II. S. 70, Nr. 294.
2) Weiss, Gesch. Alfreds des Grossen, Schaffh. 1832, S. 132 ff.
eben solchen Urkunde vom J. 1391. Im J. 1246 beschloss eine Kirchenversammlung in Biterre: sobald die Knaben 7 Jahr alt sind, sollen sie an Sonn- und Festtagen zur Kirche gesandt und im katholischen Glauben unterrichtet werden. Man lehre ihnen das Vaterunser, den Glauben und die Begrüssungen der Maria. Der Schwabenspiegel, Art. 158 (bei Wackernagel), enthält bezüglich des Lehrern und Lehrmeistern zustehenden Züchtigungsrechtes diese Bestimmung:
„Slehet ein man sîn lêrkint mit ruoten oder mit der hant âne blutrunsen, dâ tuot er wider nieman an. unde machet erz bluotrünsic dâ ze der nasen, ern büezet aber niht. machet erz aber bluotrünstic âne mit ruoten, sô muoz erz büezen. unde sleht erz ze tôde, man rihtet über ihn als hie vor gesprochen ist. Nieman sol sînem lêrkinde mêr slege tuon danne zwelve, unde âne gevaerde.“
Nach dem alten Duodeeimalsysteme dürfen mit einem Male dem Lehrknaben nicht mehr als ein Duzend Schläge versetzt werden, was von den eigentlichen Schulknaben wie von den Handwerkslehrknaben gilt. Der Sachsenspiegel, II. 54,1) hatte blos verordnet, dass, wenn ein Mann ein Kind schlage, raufe, oder mit der Ruthe schlage, er deshalb ohne Wandel bleibe, könne er auf den Heiligen es bewähren, dass er es um nichts Anderes als um sein Vergehen geschlagen habe. Die Bestimmung des Schwabenspiegels ist beinahe wörtlich in das Stadt- und Landrechtsbuch Ruprechts von Freising, Cap. 122, übergegangen. – Zu den berühmtesten Stifts- und Klosterschulen Deutschlands, um deren Anlegung und Einführung Karl der Grosse und der von ihm von der Schule zu York herbeigerufene Alcuin besondere Verdienste haben,2) gehörten diejenigen von Fulda, Reichenau, Corvei, Bremen, Hildesheim, Lüttich, Augsburg, Freisingen u. s. w., deren Lage als für den Gang der deutschen Bildung bezeichnend beachtet werden muss. Soweit diese Klöster und Stifter der Baukunst oblagen, Bauhütten errichtet hatten, waren ihre
1) Mohr, II. S. 70, Nr. 294.
2) Weiss, Gesch. Alfreds des Grossen, Schaffh. 1832, S. 132 ff.
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eben solchen Urkunde vom J. 1391. Im J. 1246 beschloss eine Kirchenversammlung in Biterre: sobald die Knaben 7 Jahr alt sind, sollen sie an Sonn- und Festtagen zur Kirche gesandt und im katholischen Glauben unterrichtet werden. Man lehre ihnen das Vaterunser, den Glauben und die Begrüssungen der Maria. Der Schwabenspiegel, Art. 158 (bei Wackernagel), enthält bezüglich des Lehrern und Lehrmeistern zustehenden Züchtigungsrechtes diese Bestimmung:</p><citrendition="#et"><quote><p>„Slehet ein man sîn lêrkint mit ruoten oder mit der hant âne blutrunsen, dâ tuot er wider nieman an. unde machet erz bluotrünsic dâ ze der nasen, ern büezet aber niht. machet erz aber bluotrünstic âne mit ruoten, sô muoz erz büezen. unde sleht erz ze tôde, man rihtet über ihn als hie vor gesprochen ist. <hirendition="#g">Nieman sol sînem lêrkinde mêr slege tuon danne zwelve, unde âne gevaerde.</hi>“</p></quote></cit><p>
Nach dem alten Duodeeimalsysteme dürfen mit einem Male dem Lehrknaben nicht mehr als ein Duzend Schläge versetzt werden, was von den eigentlichen Schulknaben wie von den Handwerkslehrknaben gilt. Der Sachsenspiegel, II. 54,<noteplace="foot"n="1)">Mohr, II. S. 70, Nr. 294.<lb/></note> hatte blos verordnet, dass, wenn ein Mann ein Kind schlage, raufe, oder mit der Ruthe schlage, er deshalb ohne Wandel bleibe, könne er auf den Heiligen es bewähren, dass er es um nichts Anderes als um sein Vergehen geschlagen habe. Die Bestimmung des Schwabenspiegels ist beinahe wörtlich in das Stadt- und Landrechtsbuch Ruprechts von Freising, Cap. 122, übergegangen. – Zu den berühmtesten Stifts- und Klosterschulen Deutschlands, um deren Anlegung und Einführung Karl der Grosse und der von ihm von der Schule zu York herbeigerufene Alcuin besondere Verdienste haben,<noteplace="foot"n="2)">Weiss, Gesch. Alfreds des Grossen, Schaffh. 1832, S. 132 ff.</note> gehörten diejenigen von Fulda, Reichenau, Corvei, Bremen, Hildesheim, Lüttich, Augsburg, Freisingen u. s. w., deren Lage als für den Gang der deutschen Bildung bezeichnend beachtet werden muss. Soweit diese Klöster und Stifter der Baukunst oblagen, Bauhütten errichtet hatten, waren ihre
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eben solchen Urkunde vom J. 1391. Im J. 1246 beschloss eine Kirchenversammlung in Biterre: sobald die Knaben 7 Jahr alt sind, sollen sie an Sonn- und Festtagen zur Kirche gesandt und im katholischen Glauben unterrichtet werden. Man lehre ihnen das Vaterunser, den Glauben und die Begrüssungen der Maria. Der Schwabenspiegel, Art. 158 (bei Wackernagel), enthält bezüglich des Lehrern und Lehrmeistern zustehenden Züchtigungsrechtes diese Bestimmung:
„Slehet ein man sîn lêrkint mit ruoten oder mit der hant âne blutrunsen, dâ tuot er wider nieman an. unde machet erz bluotrünsic dâ ze der nasen, ern büezet aber niht. machet erz aber bluotrünstic âne mit ruoten, sô muoz erz büezen. unde sleht erz ze tôde, man rihtet über ihn als hie vor gesprochen ist. Nieman sol sînem lêrkinde mêr slege tuon danne zwelve, unde âne gevaerde.“
Nach dem alten Duodeeimalsysteme dürfen mit einem Male dem Lehrknaben nicht mehr als ein Duzend Schläge versetzt werden, was von den eigentlichen Schulknaben wie von den Handwerkslehrknaben gilt. Der Sachsenspiegel, II. 54, 1) hatte blos verordnet, dass, wenn ein Mann ein Kind schlage, raufe, oder mit der Ruthe schlage, er deshalb ohne Wandel bleibe, könne er auf den Heiligen es bewähren, dass er es um nichts Anderes als um sein Vergehen geschlagen habe. Die Bestimmung des Schwabenspiegels ist beinahe wörtlich in das Stadt- und Landrechtsbuch Ruprechts von Freising, Cap. 122, übergegangen. – Zu den berühmtesten Stifts- und Klosterschulen Deutschlands, um deren Anlegung und Einführung Karl der Grosse und der von ihm von der Schule zu York herbeigerufene Alcuin besondere Verdienste haben, 2) gehörten diejenigen von Fulda, Reichenau, Corvei, Bremen, Hildesheim, Lüttich, Augsburg, Freisingen u. s. w., deren Lage als für den Gang der deutschen Bildung bezeichnend beachtet werden muss. Soweit diese Klöster und Stifter der Baukunst oblagen, Bauhütten errichtet hatten, waren ihre
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Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863, S. 406. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863/426>, abgerufen am 04.07.2024.
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