Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.Aus Wieland's Theaterdirection zu Biberach gingen jener Büchsenspanner als Schauspieler Abt und seine berühmtere Gattin, die Tochter des Chordirectors und Cantors Knecht, hervor. Ganz besonders gehört aber noch zu den hier besprochenen Zunfteinrichtungen die Kesslerzunft unter dem sog. Kesslerkönig als ihrem Obermeister.1) Auch die herumziehenden Kessler eines weitern Kreises, in der Schweiz des deutschen, alemannischen oder östlichen Theils derselben, bildeten nämlich gleichfalls eine geschlossene Genossenschaft mit einer bestimmten Ordnung und unter einem Obermeister, welcher der Kesslerkönig genannt wurde, wie die Genossenschaft selbst das Kesslerkönigreich hiess. Nach Segesser soll der bekannte zürcherische Burgermeister Waldmann als einer der Kesslerkönige, beziehungsweise als der letzte Kesslerkönig erwähnt werden, was aber auf einem vermuthlichen Missverständnisse beruht und wohl daraus entstanden ist, dass unter Burgermeister Waldmann, vielleicht als Lehnsherrn und obersten Schutzherrn, der Rath von Zürich auch einen Kesslerkönig bestellte oder belehnte. Die Kessler leiteten nach einem eidgenössischen Abschiede vom 9. Heumonat 1488 ihre Freiheiten (mit Grund) vom Reiche ab und hielten zur Behandlung ihrer gemeinsamen Angelegenheiten Tage, Tagsatzungen, allgemeine Versammlungen, besonders zu Zürich, Luzern und Bern. Seit dem J. 1488 scheint in der Schweiz oder von Zürich kein Kesslerkönig mehr ernannt oder belehnt und unter den Kesslern am frühesten die allgemeine Gewerbsfreiheit eingeführt worden zu sein. Der Schutz über die Kessler am Rheine und in Ostfranken (protectio fabrorum erariorum) stand als ein Reichslehen dem Pfalzgrafen bei Rhein zu, welcher damit wieder die Familie Zobel belehnt hatte.2) Die Hafner scheinen gleich den Kesslern bis in das 15te Jahrh. auch eine wandernde Genossenschaft gebildet zu haben und mit ihrem Schutze von Ravensburg bis gegen Strassburg hatte Kaiser 1) Segesser, Rechtsgesch. der Stadt Lucern, II. S. 395. 2) Besoldi, thesaurus practicus, I. S. 512 und II. S. 360 unter Kesslerschutz.
Aus Wieland’s Theaterdirection zu Biberach gingen jener Büchsenspanner als Schauspieler Abt und seine berühmtere Gattin, die Tochter des Chordirectors und Cantors Knecht, hervor. Ganz besonders gehört aber noch zu den hier besprochenen Zunfteinrichtungen die Kesslerzunft unter dem sog. Kesslerkönig als ihrem Obermeister.1) Auch die herumziehenden Kessler eines weitern Kreises, in der Schweiz des deutschen, alemannischen oder östlichen Theils derselben, bildeten nämlich gleichfalls eine geschlossene Genossenschaft mit einer bestimmten Ordnung und unter einem Obermeister, welcher der Kesslerkönig genannt wurde, wie die Genossenschaft selbst das Kesslerkönigreich hiess. Nach Segesser soll der bekannte zürcherische Burgermeister Waldmann als einer der Kesslerkönige, beziehungsweise als der letzte Kesslerkönig erwähnt werden, was aber auf einem vermuthlichen Missverständnisse beruht und wohl daraus entstanden ist, dass unter Burgermeister Waldmann, vielleicht als Lehnsherrn und obersten Schutzherrn, der Rath von Zürich auch einen Kesslerkönig bestellte oder belehnte. Die Kessler leiteten nach einem eidgenössischen Abschiede vom 9. Heumonat 1488 ihre Freiheiten (mit Grund) vom Reiche ab und hielten zur Behandlung ihrer gemeinsamen Angelegenheiten Tage, Tagsatzungen, allgemeine Versammlungen, besonders zu Zürich, Luzern und Bern. Seit dem J. 1488 scheint in der Schweiz oder von Zürich kein Kesslerkönig mehr ernannt oder belehnt und unter den Kesslern am frühesten die allgemeine Gewerbsfreiheit eingeführt worden zu sein. Der Schutz über die Kessler am Rheine und in Ostfranken (protectio fabrorum erariorum) stand als ein Reichslehen dem Pfalzgrafen bei Rhein zu, welcher damit wieder die Familie Zobel belehnt hatte.2) Die Hafner scheinen gleich den Kesslern bis in das 15te Jahrh. auch eine wandernde Genossenschaft gebildet zu haben und mit ihrem Schutze von Ravensburg bis gegen Strassburg hatte Kaiser 1) Segesser, Rechtsgesch. der Stadt Lucern, II. S. 395. 2) Besoldi, thesaurus practicus, I. S. 512 und II. S. 360 unter Kesslerschutz.
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Aus Wieland’s Theaterdirection zu Biberach gingen jener Büchsenspanner als Schauspieler Abt und seine berühmtere Gattin, die Tochter des Chordirectors und Cantors Knecht, hervor.
Ganz besonders gehört aber noch zu den hier besprochenen Zunfteinrichtungen die Kesslerzunft unter dem sog. Kesslerkönig als ihrem Obermeister. 1) Auch die herumziehenden Kessler eines weitern Kreises, in der Schweiz des deutschen, alemannischen oder östlichen Theils derselben, bildeten nämlich gleichfalls eine geschlossene Genossenschaft mit einer bestimmten Ordnung und unter einem Obermeister, welcher der Kesslerkönig genannt wurde, wie die Genossenschaft selbst das Kesslerkönigreich hiess. Nach Segesser soll der bekannte zürcherische Burgermeister Waldmann als einer der Kesslerkönige, beziehungsweise als der letzte Kesslerkönig erwähnt werden, was aber auf einem vermuthlichen Missverständnisse beruht und wohl daraus entstanden ist, dass unter Burgermeister Waldmann, vielleicht als Lehnsherrn und obersten Schutzherrn, der Rath von Zürich auch einen Kesslerkönig bestellte oder belehnte. Die Kessler leiteten nach einem eidgenössischen Abschiede vom 9. Heumonat 1488 ihre Freiheiten (mit Grund) vom Reiche ab und hielten zur Behandlung ihrer gemeinsamen Angelegenheiten Tage, Tagsatzungen, allgemeine Versammlungen, besonders zu Zürich, Luzern und Bern. Seit dem J. 1488 scheint in der Schweiz oder von Zürich kein Kesslerkönig mehr ernannt oder belehnt und unter den Kesslern am frühesten die allgemeine Gewerbsfreiheit eingeführt worden zu sein. Der Schutz über die Kessler am Rheine und in Ostfranken (protectio fabrorum erariorum) stand als ein Reichslehen dem Pfalzgrafen bei Rhein zu, welcher damit wieder die Familie Zobel belehnt hatte. 2) Die Hafner scheinen gleich den Kesslern bis in das 15te Jahrh. auch eine wandernde Genossenschaft gebildet zu haben und mit ihrem Schutze von Ravensburg bis gegen Strassburg hatte Kaiser
1) Segesser, Rechtsgesch. der Stadt Lucern, II. S. 395.
2) Besoldi, thesaurus practicus, I. S. 512 und II. S. 360 unter Kesslerschutz.
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