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Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.

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Eroberer überwinden und unterwerfen, um sie romanisiren zu können. sagt daher, mit Verweisung auf Savigny, S. 78 kurz: "Da die Städte nicht zerstört wurden, blieb auch die Municipalverfassung." Freilich bezieht sich diese Aeusserung Warnkoenig's zunächst blos auf die ostgothischen Besitzungen in Gallien, allein sie kann ganz allgemein auf Gallien angewandt werden, wie sie auch Warnkoenig, S. 79, sogleich bei den Westgothen1) wiederholt und S. 80 glaubt auf die Burgunder ebenfalls beziehen zu können und S. 81 auf die Franken wirklich bezieht. Die germanischen Eroberer waren durch das eigene Interesse veranlasst und gezwungen, die römischen Staatseinrichtungen, vor allem die Steuerverfassung2) und die Städtepolizei, die Handwerks- und Gewerbspolizei fortbestehen zu lassen, um das Staatswesen in Gang und Bewegung zu bringen und zu erhalten, indem sie nach dem geringen Grade ihrer Bildung und bei dem Mangel an allen politischen Erfahrungen völlig ausser Stande gewesen wären, ein neues Staatswesen einzurichten. Der fränkische König stieg gewissermassen nur auf den ledig gewordenen Herrscherstuhl des römischen Kaisers und seiner Stellvertreter. Nachdem das System der persönlichen Rechte aufgekommen war, lebten die Geistlichen und die Kirchen nach römischem Rechte, - behielten die Römer und römisch Lebenden das römische Recht.3)

Dass in dem nördlichen Frankreich aus der römischen Städteverfassung und dem römischen städtischen Leben heraus sich allmählig die germanische, fränkische oder deutsche Schöffenverfassung entwickelte, hat darin seinen Grund, dass hier das germanische Volks- und Staatsleben aus nahe liegenden Ursachen am stärksten, siegreichsten und erfolgreichsten sich bewährt hat. Die Sitze des Ur-

1) Vergl. auch Schnaase, IV. 2. S. 246 ff.
2) Vergl. Savigny, Über den römischen Colonat und die römische Steuerverfassung, Stuttgart 1835. S. 93 ff. und S. 97 ff., woselbst auch die römischen Catastrirtungen (von capita = Steuerhufe, resp. capitastra = Grundbücher) und die Indictionen erläutert werden.
3) Warnkoenig, S. 93.

Eroberer überwinden und unterwerfen, um sie romanisiren zu können. sagt daher, mit Verweisung auf Savigny, S. 78 kurz: „Da die Städte nicht zerstört wurden, blieb auch die Municipalverfassung.“ Freilich bezieht sich diese Aeusserung Warnkoenig’s zunächst blos auf die ostgothischen Besitzungen in Gallien, allein sie kann ganz allgemein auf Gallien angewandt werden, wie sie auch Warnkoenig, S. 79, sogleich bei den Westgothen1) wiederholt und S. 80 glaubt auf die Burgunder ebenfalls beziehen zu können und S. 81 auf die Franken wirklich bezieht. Die germanischen Eroberer waren durch das eigene Interesse veranlasst und gezwungen, die römischen Staatseinrichtungen, vor allem die Steuerverfassung2) und die Städtepolizei, die Handwerks- und Gewerbspolizei fortbestehen zu lassen, um das Staatswesen in Gang und Bewegung zu bringen und zu erhalten, indem sie nach dem geringen Grade ihrer Bildung und bei dem Mangel an allen politischen Erfahrungen völlig ausser Stande gewesen wären, ein neues Staatswesen einzurichten. Der fränkische König stieg gewissermassen nur auf den ledig gewordenen Herrscherstuhl des römischen Kaisers und seiner Stellvertreter. Nachdem das System der persönlichen Rechte aufgekommen war, lebten die Geistlichen und die Kirchen nach römischem Rechte, – behielten die Römer und römisch Lebenden das römische Recht.3)

Dass in dem nördlichen Frankreich aus der römischen Städteverfassung und dem römischen städtischen Leben heraus sich allmählig die germanische, fränkische oder deutsche Schöffenverfassung entwickelte, hat darin seinen Grund, dass hier das germanische Volks- und Staatsleben aus nahe liegenden Ursachen am stärksten, siegreichsten und erfolgreichsten sich bewährt hat. Die Sitze des Ur-

1) Vergl. auch Schnaase, IV. 2. S. 246 ff.
2) Vergl. Savigny, Über den römischen Colonat und die römische Steuerverfassung, Stuttgart 1835. S. 93 ff. und S. 97 ff., woselbst auch die römischen Catastrirtungen (von capita = Steuerhufe, resp. capitastra = Grundbücher) und die Indictionen erläutert werden.
3) Warnkoenig, S. 93.
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[231/0251] Eroberer überwinden und unterwerfen, um sie romanisiren zu können. sagt daher, mit Verweisung auf Savigny, S. 78 kurz: „Da die Städte nicht zerstört wurden, blieb auch die Municipalverfassung.“ Freilich bezieht sich diese Aeusserung Warnkoenig’s zunächst blos auf die ostgothischen Besitzungen in Gallien, allein sie kann ganz allgemein auf Gallien angewandt werden, wie sie auch Warnkoenig, S. 79, sogleich bei den Westgothen 1) wiederholt und S. 80 glaubt auf die Burgunder ebenfalls beziehen zu können und S. 81 auf die Franken wirklich bezieht. Die germanischen Eroberer waren durch das eigene Interesse veranlasst und gezwungen, die römischen Staatseinrichtungen, vor allem die Steuerverfassung 2) und die Städtepolizei, die Handwerks- und Gewerbspolizei fortbestehen zu lassen, um das Staatswesen in Gang und Bewegung zu bringen und zu erhalten, indem sie nach dem geringen Grade ihrer Bildung und bei dem Mangel an allen politischen Erfahrungen völlig ausser Stande gewesen wären, ein neues Staatswesen einzurichten. Der fränkische König stieg gewissermassen nur auf den ledig gewordenen Herrscherstuhl des römischen Kaisers und seiner Stellvertreter. Nachdem das System der persönlichen Rechte aufgekommen war, lebten die Geistlichen und die Kirchen nach römischem Rechte, – behielten die Römer und römisch Lebenden das römische Recht. 3) Dass in dem nördlichen Frankreich aus der römischen Städteverfassung und dem römischen städtischen Leben heraus sich allmählig die germanische, fränkische oder deutsche Schöffenverfassung entwickelte, hat darin seinen Grund, dass hier das germanische Volks- und Staatsleben aus nahe liegenden Ursachen am stärksten, siegreichsten und erfolgreichsten sich bewährt hat. Die Sitze des Ur- 1) Vergl. auch Schnaase, IV. 2. S. 246 ff. 2) Vergl. Savigny, Über den römischen Colonat und die römische Steuerverfassung, Stuttgart 1835. S. 93 ff. und S. 97 ff., woselbst auch die römischen Catastrirtungen (von capita = Steuerhufe, resp. capitastra = Grundbücher) und die Indictionen erläutert werden. 3) Warnkoenig, S. 93.

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Zitationshilfe: Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863, S. 231. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863/251>, abgerufen am 20.05.2024.