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Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.

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studirerei, Freisoldaterei u. s. f. reden, und sie entstanden und bestanden, entstehen und bestehen gleich jener; was die Staaten dem freien Handel, den Hochschulen, den angeworbenen fremden Truppen u. s. w. noch heute zugestehen und zugestehen müssen, wollen sie anders Handel, von Fremden besuchte Hochschulen und fremde Miethtruppen haben, mussten sie auch den fremden Bauleuten bewilligen, wenn sie mit ihnen und durch sie zu bauen beabsichtigten. Das Recht des fremden und ausländischen Menschen ist hier überall die Hauptsache und ihm soll die Fremde und das Ausland zur Heimath und zum Inlande gemacht werden, er soll erkennen, dass, wohin er auch ziehe und wo er weile, er auf Gottes Erde unter seinen Kindern, den Menschen weile. Daher hat auch die Freimaurerei den höchsten äussern Werth noch heute für den Wandernden, für den Fremdling und sein Freimaurerdiplom steht dem Passe wenigstens gleich, wenn nicht viel höher als derselbe. Für die Inländer, für die Heimischen ist die Freimaurerei die Pflicht der Gastfreundlichkeit, der Menschlichkeit, der Liebe und Hülfe gegen den Fremden und Ausländer. Die 13te Verpflichtung der oben berührten, von Preston veröffentlichten Urkunde der Lodge of Antiquity bestimmt demnach:

"Dass jeder Maurer fremde Brüder, wenn sie über Land kommen, aufnehme und liebreich behandle, und sie in Arbeit setze, wenn sie arbeiten wollen."1)

Doch die gleiche Verpflichtung hatte schon die Yorker Urkunde als die zwölfte der besondern maurerischen Pflichten aufgestellt:

"Jeder Maurer soll fremde Brüder, die die rechten Zeichen geben, mit Liebe aufnehmen, und ihnen, wenn sie Arbeit bedürfen oder verlangen, diese bis zur nächsten Loge, wie gewöhnlich, dergestalt geben, dass er ihnen, wenn er Steine zu formen hat, die andere Hälfte zu formen überlässt, und sie so in Arbeit setzt. Hat er aber keine Steine zu formen, so soll er sie bis zur nächsten Loge mit Geld unterstützen."2)

1) Krause, II. 1. S. 176.
2) Krause, II. 1. S. 107.

studirerei, Freisoldaterei u. s. f. reden, und sie entstanden und bestanden, entstehen und bestehen gleich jener; was die Staaten dem freien Handel, den Hochschulen, den angeworbenen fremden Truppen u. s. w. noch heute zugestehen und zugestehen müssen, wollen sie anders Handel, von Fremden besuchte Hochschulen und fremde Miethtruppen haben, mussten sie auch den fremden Bauleuten bewilligen, wenn sie mit ihnen und durch sie zu bauen beabsichtigten. Das Recht des fremden und ausländischen Menschen ist hier überall die Hauptsache und ihm soll die Fremde und das Ausland zur Heimath und zum Inlande gemacht werden, er soll erkennen, dass, wohin er auch ziehe und wo er weile, er auf Gottes Erde unter seinen Kindern, den Menschen weile. Daher hat auch die Freimaurerei den höchsten äussern Werth noch heute für den Wandernden, für den Fremdling und sein Freimaurerdiplom steht dem Passe wenigstens gleich, wenn nicht viel höher als derselbe. Für die Inländer, für die Heimischen ist die Freimaurerei die Pflicht der Gastfreundlichkeit, der Menschlichkeit, der Liebe und Hülfe gegen den Fremden und Ausländer. Die 13te Verpflichtung der oben berührten, von Preston veröffentlichten Urkunde der Lodge of Antiquity bestimmt demnach:

„Dass jeder Maurer fremde Brüder, wenn sie über Land kommen, aufnehme und liebreich behandle, und sie in Arbeit setze, wenn sie arbeiten wollen.“1)

Doch die gleiche Verpflichtung hatte schon die Yorker Urkunde als die zwölfte der besondern maurerischen Pflichten aufgestellt:

„Jeder Maurer soll fremde Brüder, die die rechten Zeichen geben, mit Liebe aufnehmen, und ihnen, wenn sie Arbeit bedürfen oder verlangen, diese bis zur nächsten Loge, wie gewöhnlich, dergestalt geben, dass er ihnen, wenn er Steine zu formen hat, die andere Hälfte zu formen überlässt, und sie so in Arbeit setzt. Hat er aber keine Steine zu formen, so soll er sie bis zur nächsten Loge mit Geld unterstützen.“2)

1) Krause, II. 1. S. 176.
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[216/0236] studirerei, Freisoldaterei u. s. f. reden, und sie entstanden und bestanden, entstehen und bestehen gleich jener; was die Staaten dem freien Handel, den Hochschulen, den angeworbenen fremden Truppen u. s. w. noch heute zugestehen und zugestehen müssen, wollen sie anders Handel, von Fremden besuchte Hochschulen und fremde Miethtruppen haben, mussten sie auch den fremden Bauleuten bewilligen, wenn sie mit ihnen und durch sie zu bauen beabsichtigten. Das Recht des fremden und ausländischen Menschen ist hier überall die Hauptsache und ihm soll die Fremde und das Ausland zur Heimath und zum Inlande gemacht werden, er soll erkennen, dass, wohin er auch ziehe und wo er weile, er auf Gottes Erde unter seinen Kindern, den Menschen weile. Daher hat auch die Freimaurerei den höchsten äussern Werth noch heute für den Wandernden, für den Fremdling und sein Freimaurerdiplom steht dem Passe wenigstens gleich, wenn nicht viel höher als derselbe. Für die Inländer, für die Heimischen ist die Freimaurerei die Pflicht der Gastfreundlichkeit, der Menschlichkeit, der Liebe und Hülfe gegen den Fremden und Ausländer. Die 13te Verpflichtung der oben berührten, von Preston veröffentlichten Urkunde der Lodge of Antiquity bestimmt demnach: „Dass jeder Maurer fremde Brüder, wenn sie über Land kommen, aufnehme und liebreich behandle, und sie in Arbeit setze, wenn sie arbeiten wollen.“ 1) Doch die gleiche Verpflichtung hatte schon die Yorker Urkunde als die zwölfte der besondern maurerischen Pflichten aufgestellt: „Jeder Maurer soll fremde Brüder, die die rechten Zeichen geben, mit Liebe aufnehmen, und ihnen, wenn sie Arbeit bedürfen oder verlangen, diese bis zur nächsten Loge, wie gewöhnlich, dergestalt geben, dass er ihnen, wenn er Steine zu formen hat, die andere Hälfte zu formen überlässt, und sie so in Arbeit setzt. Hat er aber keine Steine zu formen, so soll er sie bis zur nächsten Loge mit Geld unterstützen.“ 2) 1) Krause, II. 1. S. 176. 2) Krause, II. 1. S. 107.

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Zitationshilfe: Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863, S. 216. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863/236>, abgerufen am 17.05.2024.