Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.

Bild:
<< vorherige Seite

Bürgerthum, der dritte Stand ganz in derselben Weise ausgebildet und den alten Kriegs- und Grundadel, die alten Eupatriden, die Ritter der solonischen Gesetzgebung,1) gestürzt oder verjagt habe, wie dieses in den spätern mittelalterlichen Städten geschehen, nämlich in Folge des Aufblühens der Schifffahrt und des Handels, der städtischen Gewerbe und Künste, wodurch der Seedienst und das Geldvermögen das Uebergewicht gewann. Die Entwickelung des Griechenthums, - der griechischen Volksfreiheit, Kunst und Wissenschaft, - des griechischen geistigen und materiellen Reichthums sind innigst verschwistert oder nur verschiedene Erscheinungsformen des allseitig erwachten Volksgeistes, welcher zur See und zu Lande, in der Heimath wie in den Colonien, in der Stadt wie auf dem Lande, in der Kunst wie in der Wissenschaft sich gleich mächtig und schaffend regte. Die Perserkriege entflammten die Griechen zur höchsten und schönsten Kraftanstrengung, eröffneten ihnen das Feld der herrlichsten Thaten, aber auch des baldigen Wiedersinkens indem es den Menschen und den Völkern leichter ist, die Höhe zu ersteigen, als sich darauf zu erhalten. Wenigstens seit der solonischen Gesetzgebung scheinen die Genossenschaften, die Hetärien, die Bruderschaften bei den Griechen in demselben Umfange und mit demselben Erfolge zu politischen Zwecken und zu politischen Verbindungen gebraucht worden zu sein, wie später in den germanischen Staaten des Mittelalters. Nach Schoemann, I. S. 364, wird der Name Hetärie vorzüglich im politischen Sinne für geheime und unerlaubte Verbindungen gegen die bestehende Staatsordnung gebraucht, wäre somit gleichbedeutend mit den in den fränkischen Capitularien, den Concilienbeschlüssen und Beschlüssen der deutschen Kaiser verbotenen Schwurgenossenschaften, Gilden, Conjurationes, wovon unten an seinem Orte ausführlicher die Rede sein wird. Von den solonischen Gesetzen über die Genossenschaften sprach Caius im Buch IV. zum Zwölftafelgesetze und nach ihm L. 4 D. de collegiis et corporibus (XLVII. 22), welche Stelle Schoemann, I. S. 363 ff., gleichfalls

1) Schoemann, S. 331.

Bürgerthum, der dritte Stand ganz in derselben Weise ausgebildet und den alten Kriegs- und Grundadel, die alten Eupatriden, die Ritter der solonischen Gesetzgebung,1) gestürzt oder verjagt habe, wie dieses in den spätern mittelalterlichen Städten geschehen, nämlich in Folge des Aufblühens der Schifffahrt und des Handels, der städtischen Gewerbe und Künste, wodurch der Seedienst und das Geldvermögen das Uebergewicht gewann. Die Entwickelung des Griechenthums, – der griechischen Volksfreiheit, Kunst und Wissenschaft, – des griechischen geistigen und materiellen Reichthums sind innigst verschwistert oder nur verschiedene Erscheinungsformen des allseitig erwachten Volksgeistes, welcher zur See und zu Lande, in der Heimath wie in den Colonien, in der Stadt wie auf dem Lande, in der Kunst wie in der Wissenschaft sich gleich mächtig und schaffend regte. Die Perserkriege entflammten die Griechen zur höchsten und schönsten Kraftanstrengung, eröffneten ihnen das Feld der herrlichsten Thaten, aber auch des baldigen Wiedersinkens indem es den Menschen und den Völkern leichter ist, die Höhe zu ersteigen, als sich darauf zu erhalten. Wenigstens seit der solonischen Gesetzgebung scheinen die Genossenschaften, die Hetärien, die Bruderschaften bei den Griechen in demselben Umfange und mit demselben Erfolge zu politischen Zwecken und zu politischen Verbindungen gebraucht worden zu sein, wie später in den germanischen Staaten des Mittelalters. Nach Schoemann, I. S. 364, wird der Name Hetärie vorzüglich im politischen Sinne für geheime und unerlaubte Verbindungen gegen die bestehende Staatsordnung gebraucht, wäre somit gleichbedeutend mit den in den fränkischen Capitularien, den Concilienbeschlüssen und Beschlüssen der deutschen Kaiser verbotenen Schwurgenossenschaften, Gilden, Conjurationes, wovon unten an seinem Orte ausführlicher die Rede sein wird. Von den solonischen Gesetzen über die Genossenschaften sprach Caius im Buch IV. zum Zwölftafelgesetze und nach ihm L. 4 D. de collegiis et corporibus (XLVII. 22), welche Stelle Schoemann, I. S. 363 ff., gleichfalls

1) Schoemann, S. 331.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <p><pb facs="#f0109" n="89"/>
Bürgerthum, der dritte Stand ganz in derselben Weise ausgebildet und den alten Kriegs- und Grundadel, die alten Eupatriden, die Ritter der solonischen Gesetzgebung,<note place="foot" n="1)">Schoemann, S. 331.</note> gestürzt oder verjagt habe, wie dieses in den spätern mittelalterlichen Städten geschehen, nämlich in Folge des Aufblühens der Schifffahrt und des Handels, der städtischen Gewerbe und Künste, wodurch der <hi rendition="#g">Seedienst</hi> und das <hi rendition="#g">Geldvermögen</hi> das Uebergewicht gewann. Die Entwickelung des Griechenthums, &#x2013; der griechischen Volksfreiheit, Kunst und Wissenschaft, &#x2013; des griechischen geistigen und materiellen Reichthums sind innigst verschwistert oder nur verschiedene Erscheinungsformen des allseitig erwachten Volksgeistes, welcher zur See und zu Lande, in der Heimath wie in den Colonien, in der Stadt wie auf dem Lande, in der Kunst wie in der Wissenschaft sich gleich mächtig und schaffend regte. Die Perserkriege entflammten die Griechen zur höchsten und schönsten Kraftanstrengung, eröffneten ihnen das Feld der herrlichsten Thaten, aber auch des baldigen Wiedersinkens indem es den Menschen und den Völkern leichter ist, die Höhe zu ersteigen, als sich darauf zu erhalten. Wenigstens seit der solonischen Gesetzgebung scheinen die Genossenschaften, die Hetärien, die Bruderschaften bei den Griechen in demselben Umfange und mit demselben Erfolge zu politischen Zwecken und zu politischen Verbindungen gebraucht worden zu sein, wie später in den germanischen Staaten des Mittelalters. Nach Schoemann, I. S. 364, wird der Name Hetärie vorzüglich im politischen Sinne für geheime und unerlaubte Verbindungen gegen die bestehende Staatsordnung gebraucht, wäre somit gleichbedeutend mit den in den fränkischen Capitularien, den Concilienbeschlüssen und Beschlüssen der deutschen Kaiser verbotenen Schwurgenossenschaften, Gilden, Conjurationes, wovon unten an seinem Orte ausführlicher die Rede sein wird. Von den solonischen Gesetzen über die Genossenschaften sprach Caius im Buch IV. zum Zwölftafelgesetze und nach ihm L. 4 D. de collegiis et corporibus (XLVII. 22), welche Stelle Schoemann, I. S. 363 ff., gleichfalls
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[89/0109] Bürgerthum, der dritte Stand ganz in derselben Weise ausgebildet und den alten Kriegs- und Grundadel, die alten Eupatriden, die Ritter der solonischen Gesetzgebung, 1) gestürzt oder verjagt habe, wie dieses in den spätern mittelalterlichen Städten geschehen, nämlich in Folge des Aufblühens der Schifffahrt und des Handels, der städtischen Gewerbe und Künste, wodurch der Seedienst und das Geldvermögen das Uebergewicht gewann. Die Entwickelung des Griechenthums, – der griechischen Volksfreiheit, Kunst und Wissenschaft, – des griechischen geistigen und materiellen Reichthums sind innigst verschwistert oder nur verschiedene Erscheinungsformen des allseitig erwachten Volksgeistes, welcher zur See und zu Lande, in der Heimath wie in den Colonien, in der Stadt wie auf dem Lande, in der Kunst wie in der Wissenschaft sich gleich mächtig und schaffend regte. Die Perserkriege entflammten die Griechen zur höchsten und schönsten Kraftanstrengung, eröffneten ihnen das Feld der herrlichsten Thaten, aber auch des baldigen Wiedersinkens indem es den Menschen und den Völkern leichter ist, die Höhe zu ersteigen, als sich darauf zu erhalten. Wenigstens seit der solonischen Gesetzgebung scheinen die Genossenschaften, die Hetärien, die Bruderschaften bei den Griechen in demselben Umfange und mit demselben Erfolge zu politischen Zwecken und zu politischen Verbindungen gebraucht worden zu sein, wie später in den germanischen Staaten des Mittelalters. Nach Schoemann, I. S. 364, wird der Name Hetärie vorzüglich im politischen Sinne für geheime und unerlaubte Verbindungen gegen die bestehende Staatsordnung gebraucht, wäre somit gleichbedeutend mit den in den fränkischen Capitularien, den Concilienbeschlüssen und Beschlüssen der deutschen Kaiser verbotenen Schwurgenossenschaften, Gilden, Conjurationes, wovon unten an seinem Orte ausführlicher die Rede sein wird. Von den solonischen Gesetzen über die Genossenschaften sprach Caius im Buch IV. zum Zwölftafelgesetze und nach ihm L. 4 D. de collegiis et corporibus (XLVII. 22), welche Stelle Schoemann, I. S. 363 ff., gleichfalls 1) Schoemann, S. 331.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Internetloge: Bereitstellung der Texttranskription. (2013-08-21T13:44:32Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Frederike Neuber: Bearbeitung der digitalen Edition. (2013-08-21T13:44:32Z)
Christian Thomas: Bearbeitung der digitalen Edition. (2013-08-21T13:44:32Z)
Maxi Grubert: Bearbeitung der digitalen Edition. (2013-08-21T13:44:32Z)
Bayerische Staatsbibliothek Digital: Bereitstellung der Bilddigitalisate. (2013-08-21T13:44:32Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Silbentrennung: aufgelöst
  • Zeilenumbrüche markiert: nein



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863/109
Zitationshilfe: Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863, S. 89. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863/109>, abgerufen am 25.11.2024.