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Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.

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halb allen ihren Verbindunoen ein religiöses Gewand um geworfen ist, dieselben mit eigenen Gottheiten und Gottes diensten verknüpft waren.1) Was die Griechen vielleicht ohne klares Bewusstsein der Absicht im blossen richtigen Naturgefühle geübt haben, sollten unsere Gewerbsgesetz gebungen nunmehr mit der ernstlichsten Absicht thun und das Gewerbs- und Volksleben auf eine sinnreiche Weise mit dem Gottesdienste, mit den besonderen Jahresfesten der einzelnen Volkstheile in Zusammenhang bringen. Wenn z. B. noch heute die Akademien und Universitäten die Stiftungstage und ihre Stifter feiern, sind diese Feiern doch in der Zeit verschieden von dem Dienste der 100 Heroen der attischen Demen2) von dem Dienste der gewerblichen oder künstlerischen Schutzgottheit eines einzelnen Geschlechts oder auch eines ganzen Geschlechtervereins. Bei den Griechen standen die Gemeinds- und Gewerbsgenossen zugleich in einer wirklichen religiösen Gemeinschaft, - alle Staatsvereine, Staats- und Volksabtheilungen waren zugleich religiöse oder gottesdienstliche; auf demselben Grundsatze ruhten die Genossenschaften, die Collegien, also auch die Gewerbsgenossenschaften bei den Römern und diese Grundlage behielten auch die daraus hervorgegangenen oder doch daran sich anschliessenden germanischen mittelalterlichen Genossen schaften bei. Der Neugeborene, der Herangewachsene und sich Verehlichende wurde durch eine angemessene Feier in die bürgerlich-religiöse Verbindung des Geschlechtes, der Phratrie und des Demos eingeführt und aufgenommen, wie gewiss auch sein Unglück, seine Krankheit und sein Tod nicht theilnahmlos vorübergingen. Diese Vereine und ihre Theilnahme daran waren gesetzliche, nothwendige, öffentliche oder staatliche; daneben waren aber die freiwilligen Vereine, Hetärien, zu dem Zwecke gemeinsamer Freuden, gemeinsamer Unterstützung und Gottesverehrung, Freundschafts- und Liebesbünde, - Bruderschaften jeder Art ebenso erlaubt wie üblich.3) Thiasoi wurden

1) Schoemann, I. S. 369.
2) Schoemann, I. S. 368.
3) Symbolik, II. S. 598.

halb allen ihren Verbindunoen ein religiöses Gewand um geworfen ist, dieselben mit eigenen Gottheiten und Gottes diensten verknüpft waren.1) Was die Griechen vielleicht ohne klares Bewusstsein der Absicht im blossen richtigen Naturgefühle geübt haben, sollten unsere Gewerbsgesetz gebungen nunmehr mit der ernstlichsten Absicht thun und das Gewerbs- und Volksleben auf eine sinnreiche Weise mit dem Gottesdienste, mit den besonderen Jahresfesten der einzelnen Volkstheile in Zusammenhang bringen. Wenn z. B. noch heute die Akademien und Universitäten die Stiftungstage und ihre Stifter feiern, sind diese Feiern doch in der Zeit verschieden von dem Dienste der 100 Heroen der attischen Demen2) von dem Dienste der gewerblichen oder künstlerischen Schutzgottheit eines einzelnen Geschlechts oder auch eines ganzen Geschlechtervereins. Bei den Griechen standen die Gemeinds- und Gewerbsgenossen zugleich in einer wirklichen religiösen Gemeinschaft, – alle Staatsvereine, Staats- und Volksabtheilungen waren zugleich religiöse oder gottesdienstliche; auf demselben Grundsatze ruhten die Genossenschaften, die Collegien, also auch die Gewerbsgenossenschaften bei den Römern und diese Grundlage behielten auch die daraus hervorgegangenen oder doch daran sich anschliessenden germanischen mittelalterlichen Genossen schaften bei. Der Neugeborene, der Herangewachsene und sich Verehlichende wurde durch eine angemessene Feier in die bürgerlich-religiöse Verbindung des Geschlechtes, der Phratrie und des Demos eingeführt und aufgenommen, wie gewiss auch sein Unglück, seine Krankheit und sein Tod nicht theilnahmlos vorübergingen. Diese Vereine und ihre Theilnahme daran waren gesetzliche, nothwendige, öffentliche oder staatliche; daneben waren aber die freiwilligen Vereine, Hetärien, zu dem Zwecke gemeinsamer Freuden, gemeinsamer Unterstützung und Gottesverehrung, Freundschafts- und Liebesbünde, – Bruderschaften jeder Art ebenso erlaubt wie üblich.3) Thiasoi wurden

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[85/0105] halb allen ihren Verbindunoen ein religiöses Gewand um geworfen ist, dieselben mit eigenen Gottheiten und Gottes diensten verknüpft waren. 1) Was die Griechen vielleicht ohne klares Bewusstsein der Absicht im blossen richtigen Naturgefühle geübt haben, sollten unsere Gewerbsgesetz gebungen nunmehr mit der ernstlichsten Absicht thun und das Gewerbs- und Volksleben auf eine sinnreiche Weise mit dem Gottesdienste, mit den besonderen Jahresfesten der einzelnen Volkstheile in Zusammenhang bringen. Wenn z. B. noch heute die Akademien und Universitäten die Stiftungstage und ihre Stifter feiern, sind diese Feiern doch in der Zeit verschieden von dem Dienste der 100 Heroen der attischen Demen 2) von dem Dienste der gewerblichen oder künstlerischen Schutzgottheit eines einzelnen Geschlechts oder auch eines ganzen Geschlechtervereins. Bei den Griechen standen die Gemeinds- und Gewerbsgenossen zugleich in einer wirklichen religiösen Gemeinschaft, – alle Staatsvereine, Staats- und Volksabtheilungen waren zugleich religiöse oder gottesdienstliche; auf demselben Grundsatze ruhten die Genossenschaften, die Collegien, also auch die Gewerbsgenossenschaften bei den Römern und diese Grundlage behielten auch die daraus hervorgegangenen oder doch daran sich anschliessenden germanischen mittelalterlichen Genossen schaften bei. Der Neugeborene, der Herangewachsene und sich Verehlichende wurde durch eine angemessene Feier in die bürgerlich-religiöse Verbindung des Geschlechtes, der Phratrie und des Demos eingeführt und aufgenommen, wie gewiss auch sein Unglück, seine Krankheit und sein Tod nicht theilnahmlos vorübergingen. Diese Vereine und ihre Theilnahme daran waren gesetzliche, nothwendige, öffentliche oder staatliche; daneben waren aber die freiwilligen Vereine, Hetärien, zu dem Zwecke gemeinsamer Freuden, gemeinsamer Unterstützung und Gottesverehrung, Freundschafts- und Liebesbünde, – Bruderschaften jeder Art ebenso erlaubt wie üblich. 3) Thiasoi wurden 1) Schoemann, I. S. 369. 2) Schoemann, I. S. 368. 3) Symbolik, II. S. 598.

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Zitationshilfe: Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863, S. 85. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863/105>, abgerufen am 05.05.2024.