Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 2. Schaffhausen, 1861.

Bild:
<< vorherige Seite

vinzen mit 12 Bezirken oder Sysseln und in jedem Viertheile drei Ding- oder Gerichtsstätten und in den letzteren drei Opferplätze oder Haupthöfe. Diesen wurden Männer zur Aufsicht über die Höfe vorgesetzt, um zu züchtigen und das Recht zu schützen. Sie sollten im Gerichte ihren Rath ertheilen und hindern, dass Niemandem sein Recht entzogen würde; darum hiessen sie die Guten (Godar), d. i. Priester. Nach Sachsse waren auch die Sachibarones oder Saksoknar, nach Waitz und Grimm Sacebarones der Lex salica, welcher in jedem Grafengerichte nicht mehr als drei sein durften, solche Härardspriester und Richter oder vielmehr rechtskundige Berather.2) - Ganz ähnlich wie Island, war auch Sachsen nach Kap. 55 der Mansfeldischen Chronika von Cyriakus Spangenberg aus dem 16. Jahrhundert eingetheilt, da es in vier Tetrarchieen zerfiel, aus welchen vier Vierfürstenthümern 12 der vornehmsten Edelen als Vierfürsten erwählt wurden und diese Vierfürsten sodann wieder aus ihrer Mitte den Obersten erwählten, der sich aber nicht des königlichen Namens bedienen durfte. Ebenso hatte der Kirchenstaat vier Provinzen, welche von vier päpstlichen Legaten verwaltet wurden und welche vier Legationen wieder in 12 kleinere Bezirke zerfielen. Dieselbe Verfassung der Vierherrschaft in Verbindung mit der Zwölfherrschaft hatte auch das durch normannische Eroberer gegründete Königreich Neapel und die vier und 1212 Lazzaroni, welche am Neujahrstage dem Könige vier und 12 blühende Nelkenstöcke überreichen und die wir oben schon berührt haben, finden hier zugleich ihre historische Erklärung.

Die Geistlichen wurden später aus der Regierung und den Gerichten entweder ganz verdrängt oder mussten wenigstens den Einfluss mit den weltlichen Fürsten und Herrschern theilen. So hat Deutschland unter seinen sieben Churfürsten vier weltliche und drei geistliche, Frankreich aber unter seinen 12 Pairs (pares Franciae,

2) Vergl. Waitz, das Recht der salischen Franken, Kiel 1846, S. 140 ff.; Maurer, Gesch. des öffentlich-mündlichen Gerichtsverfahrens, S. 19 ff.

vinzen mit 12 Bezirken oder Sysseln und in jedem Viertheile drei Ding- oder Gerichtsstätten und in den letzteren drei Opferplätze oder Haupthöfe. Diesen wurden Männer zur Aufsicht über die Höfe vorgesetzt, um zu züchtigen und das Recht zu schützen. Sie sollten im Gerichte ihren Rath ertheilen und hindern, dass Niemandem sein Recht entzogen würde; darum hiessen sie die Guten (Godar), d. i. Priester. Nach Sachsse waren auch die Sachibarones oder Saksoknar, nach Waitz und Grimm Sacebarones der Lex salica, welcher in jedem Grafengerichte nicht mehr als drei sein durften, solche Härardspriester und Richter oder vielmehr rechtskundige Berather.2) - Ganz ähnlich wie Island, war auch Sachsen nach Kap. 55 der Mansfeldischen Chronika von Cyriakus Spangenberg aus dem 16. Jahrhundert eingetheilt, da es in vier Tetrarchieen zerfiel, aus welchen vier Vierfürstenthümern 12 der vornehmsten Edelen als Vierfürsten erwählt wurden und diese Vierfürsten sodann wieder aus ihrer Mitte den Obersten erwählten, der sich aber nicht des königlichen Namens bedienen durfte. Ebenso hatte der Kirchenstaat vier Provinzen, welche von vier päpstlichen Legaten verwaltet wurden und welche vier Legationen wieder in 12 kleinere Bezirke zerfielen. Dieselbe Verfassung der Vierherrschaft in Verbindung mit der Zwölfherrschaft hatte auch das durch normannische Eroberer gegründete Königreich Neapel und die vier und 1212 Lazzaroni, welche am Neujahrstage dem Könige vier und 12 blühende Nelkenstöcke überreichen und die wir oben schon berührt haben, finden hier zugleich ihre historische Erklärung.

Die Geistlichen wurden später aus der Regierung und den Gerichten entweder ganz verdrängt oder mussten wenigstens den Einfluss mit den weltlichen Fürsten und Herrschern theilen. So hat Deutschland unter seinen sieben Churfürsten vier weltliche und drei geistliche, Frankreich aber unter seinen 12 Pairs (pares Franciae,

2) Vergl. Waitz, das Recht der salischen Franken, Kiel 1846, S. 140 ff.; Maurer, Gesch. des öffentlich-mündlichen Gerichtsverfahrens, S. 19 ff.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <p><pb facs="#f0704" n="684"/>
vinzen mit 12 Bezirken oder Sysseln und in jedem Viertheile drei Ding- oder Gerichtsstätten und in den letzteren drei Opferplätze oder Haupthöfe. Diesen wurden Männer zur Aufsicht über die Höfe vorgesetzt, um zu züchtigen und das Recht zu schützen. Sie sollten im Gerichte ihren Rath ertheilen und hindern, dass Niemandem sein Recht entzogen würde; darum hiessen sie die Guten (Godar), d. i. Priester. Nach Sachsse waren auch die Sachibarones oder Saksoknar, nach Waitz und Grimm Sacebarones der Lex salica, welcher in jedem Grafengerichte nicht mehr als drei sein durften, solche Härardspriester und Richter oder vielmehr rechtskundige Berather.<note place="foot" n="2)">Vergl. Waitz, das Recht der salischen Franken, Kiel 1846, S. 140 ff.; Maurer, Gesch. des öffentlich-mündlichen Gerichtsverfahrens, S. 19 ff.<lb/></note> - Ganz ähnlich wie Island, war auch Sachsen nach Kap. 55 der Mansfeldischen Chronika von Cyriakus Spangenberg aus dem 16. Jahrhundert eingetheilt, da es in vier Tetrarchieen zerfiel, aus welchen vier Vierfürstenthümern 12 der vornehmsten Edelen als Vierfürsten erwählt wurden und diese Vierfürsten sodann wieder aus ihrer Mitte den Obersten erwählten, der sich aber nicht des königlichen Namens bedienen durfte. Ebenso hatte der Kirchenstaat vier Provinzen, welche von vier päpstlichen Legaten verwaltet wurden und welche vier Legationen wieder in 12 kleinere Bezirke zerfielen. Dieselbe Verfassung der Vierherrschaft in Verbindung mit der Zwölfherrschaft hatte auch das durch normannische Eroberer gegründete Königreich Neapel und die vier und 1212 Lazzaroni, welche am Neujahrstage dem Könige vier und 12 blühende Nelkenstöcke überreichen und die wir oben schon berührt haben, finden hier zugleich ihre historische Erklärung.</p>
        <p>
     Die Geistlichen wurden später aus der Regierung und den Gerichten entweder ganz verdrängt oder mussten wenigstens den Einfluss mit den weltlichen Fürsten und Herrschern theilen. So hat Deutschland unter seinen sieben Churfürsten vier weltliche und drei geistliche, Frankreich aber unter seinen 12 Pairs (pares Franciae,
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[684/0704] vinzen mit 12 Bezirken oder Sysseln und in jedem Viertheile drei Ding- oder Gerichtsstätten und in den letzteren drei Opferplätze oder Haupthöfe. Diesen wurden Männer zur Aufsicht über die Höfe vorgesetzt, um zu züchtigen und das Recht zu schützen. Sie sollten im Gerichte ihren Rath ertheilen und hindern, dass Niemandem sein Recht entzogen würde; darum hiessen sie die Guten (Godar), d. i. Priester. Nach Sachsse waren auch die Sachibarones oder Saksoknar, nach Waitz und Grimm Sacebarones der Lex salica, welcher in jedem Grafengerichte nicht mehr als drei sein durften, solche Härardspriester und Richter oder vielmehr rechtskundige Berather. 2) - Ganz ähnlich wie Island, war auch Sachsen nach Kap. 55 der Mansfeldischen Chronika von Cyriakus Spangenberg aus dem 16. Jahrhundert eingetheilt, da es in vier Tetrarchieen zerfiel, aus welchen vier Vierfürstenthümern 12 der vornehmsten Edelen als Vierfürsten erwählt wurden und diese Vierfürsten sodann wieder aus ihrer Mitte den Obersten erwählten, der sich aber nicht des königlichen Namens bedienen durfte. Ebenso hatte der Kirchenstaat vier Provinzen, welche von vier päpstlichen Legaten verwaltet wurden und welche vier Legationen wieder in 12 kleinere Bezirke zerfielen. Dieselbe Verfassung der Vierherrschaft in Verbindung mit der Zwölfherrschaft hatte auch das durch normannische Eroberer gegründete Königreich Neapel und die vier und 1212 Lazzaroni, welche am Neujahrstage dem Könige vier und 12 blühende Nelkenstöcke überreichen und die wir oben schon berührt haben, finden hier zugleich ihre historische Erklärung. Die Geistlichen wurden später aus der Regierung und den Gerichten entweder ganz verdrängt oder mussten wenigstens den Einfluss mit den weltlichen Fürsten und Herrschern theilen. So hat Deutschland unter seinen sieben Churfürsten vier weltliche und drei geistliche, Frankreich aber unter seinen 12 Pairs (pares Franciae, 2) Vergl. Waitz, das Recht der salischen Franken, Kiel 1846, S. 140 ff.; Maurer, Gesch. des öffentlich-mündlichen Gerichtsverfahrens, S. 19 ff.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Internetloge: Bereitstellung der Texttranskription. (2013-08-21T13:44:32Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Frederike Neuber: Bearbeitung der digitalen Edition. (2013-08-21T13:44:32Z)
Christian Thomas: Bearbeitung der digitalen Edition. (2013-08-21T13:44:32Z)
Maxi Grubert: Bearbeitung der digitalen Edition. (2013-08-21T13:44:32Z)
Bayerische Staatsbibliothek Digital: Bereitstellung der Bilddigitalisate. (2013-08-21T13:44:32Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Silbentrennung: aufgelöst
  • Zeilenumbrüche markiert: nein



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei02_1861
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei02_1861/704
Zitationshilfe: Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 2. Schaffhausen, 1861, S. 684. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei02_1861/704>, abgerufen am 23.11.2024.