Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 2. Schaffhausen, 1861.an die 15 Lichter der Meisterloge erinnern. Romulus hatte für den öffentlichen Cultus 60 Priester eingesetzt, welche 50 Jahre alt sein mussten. - Fünf Jahre lang musste man die sacra minora lernen, ehe man zu den sacra majora übergehen konnte.1) Zwischen zwei zur Cultur bestimmten Grundstücken soll ein Grenzrain von fünf Fuss unbeackert liegen bleiben und der Eigenthümer soll rings um sein Gebäude einen Raum von 21/2 Fuss unbebauet lassen.2) Den Diis terrestribus wird auf der Erde, den Diis inferis in der Erde und den Diis superis über der Erde auf einem 21/2 Fuss hohen Altare geopfert. Der Grundeigenthümer muss das Herüberhängen der Aeste des nachbarlichen Grundstückes, welche über 15 Fuss von der Erde von den Bäumen auslaufen, dulden und kann das Abhauen der überragenden Aeste bis auf die Höhe von 15 Fuss erzwingen oder im Falle beharrlicher Weigerung selbst vornehmen.3) - Den allgemeinen Hochzeitsgebrauch (pompa) der Römer, eine neu verheirathete Jungfrau mit fünf Fackeln in das Haus des Mannes einzuführen (deductio in domum mariti) will Bodemeyer S. 55 daraus erklären, dass hier die fünf Fackeln die servianischen fünf Klassen des römischen Volkes repräsentiren, unter dessen Schutz ja die Ehe eingegangen werde; möglicher Weise lasse sich aber die Fünfzahl der Fackeln auch mit den fünf Göttern in Verbindung bringen, welche die Neuvermählten vor der Besteigung des torus um ihren Segen anzuflehen pflegten, nämlich die Virginensis dea, Prema dea, die dea Pertunda, die dea Venus und den deus Priapus. Es ist hier schon eine andere Deutung der fünf Hochzeitsfackeln gegeben worden, nämlich als das Symbol der Vereinigung der männlichen Dreizahl mit der weiblichen Zweizahl. Auch im deutschen Mittelalter noch war das sogenannte Heimzünden der Braut wenigstens bei Personen der höheren Stände Sitte. Als der Bayernherzog Georg mit der Polin Hedwig sich vermählte, wurden der Braut 24 farbige Kerzen nach der Zahl ihrer Altersjahre beim 1) Bodemeyer, a. a. O., S. 62. 2) Bodemeyer, S. 63. 3) Seuffert, practisches Pandectenrecht, §. 123.
an die 15 Lichter der Meisterloge erinnern. Romulus hatte für den öffentlichen Cultus 60 Priester eingesetzt, welche 50 Jahre alt sein mussten. – Fünf Jahre lang musste man die sacra minora lernen, ehe man zu den sacra majora übergehen konnte.1) Zwischen zwei zur Cultur bestimmten Grundstücken soll ein Grenzrain von fünf Fuss unbeackert liegen bleiben und der Eigenthümer soll rings um sein Gebäude einen Raum von 2½ Fuss unbebauet lassen.2) Den Diis terrestribus wird auf der Erde, den Diis inferis in der Erde und den Diis superis über der Erde auf einem 2½ Fuss hohen Altare geopfert. Der Grundeigenthümer muss das Herüberhängen der Aeste des nachbarlichen Grundstückes, welche über 15 Fuss von der Erde von den Bäumen auslaufen, dulden und kann das Abhauen der überragenden Aeste bis auf die Höhe von 15 Fuss erzwingen oder im Falle beharrlicher Weigerung selbst vornehmen.3) – Den allgemeinen Hochzeitsgebrauch (pompa) der Römer, eine neu verheirathete Jungfrau mit fünf Fackeln in das Haus des Mannes einzuführen (deductio in domum mariti) will Bodemeyer S. 55 daraus erklären, dass hier die fünf Fackeln die servianischen fünf Klassen des römischen Volkes repräsentiren, unter dessen Schutz ja die Ehe eingegangen werde; möglicher Weise lasse sich aber die Fünfzahl der Fackeln auch mit den fünf Göttern in Verbindung bringen, welche die Neuvermählten vor der Besteigung des torus um ihren Segen anzuflehen pflegten, nämlich die Virginensis dea, Prema dea, die dea Pertunda, die dea Venus und den deus Priapus. Es ist hier schon eine andere Deutung der fünf Hochzeitsfackeln gegeben worden, nämlich als das Symbol der Vereinigung der männlichen Dreizahl mit der weiblichen Zweizahl. Auch im deutschen Mittelalter noch war das sogenannte Heimzünden der Braut wenigstens bei Personen der höheren Stände Sitte. Als der Bayernherzog Georg mit der Polin Hedwig sich vermählte, wurden der Braut 24 farbige Kerzen nach der Zahl ihrer Altersjahre beim 1) Bodemeyer, a. a. O., S. 62. 2) Bodemeyer, S. 63. 3) Seuffert, practisches Pandectenrecht, §. 123.
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an die 15 Lichter der Meisterloge erinnern. Romulus hatte für den öffentlichen Cultus 60 Priester eingesetzt, welche 50 Jahre alt sein mussten. – Fünf Jahre lang musste man die sacra minora lernen, ehe man zu den sacra majora übergehen konnte. 1) Zwischen zwei zur Cultur bestimmten Grundstücken soll ein Grenzrain von fünf Fuss unbeackert liegen bleiben und der Eigenthümer soll rings um sein Gebäude einen Raum von 2½ Fuss unbebauet lassen. 2) Den Diis terrestribus wird auf der Erde, den Diis inferis in der Erde und den Diis superis über der Erde auf einem 2½ Fuss hohen Altare geopfert. Der Grundeigenthümer muss das Herüberhängen der Aeste des nachbarlichen Grundstückes, welche über 15 Fuss von der Erde von den Bäumen auslaufen, dulden und kann das Abhauen der überragenden Aeste bis auf die Höhe von 15 Fuss erzwingen oder im Falle beharrlicher Weigerung selbst vornehmen. 3) – Den allgemeinen Hochzeitsgebrauch (pompa) der Römer, eine neu verheirathete Jungfrau mit fünf Fackeln in das Haus des Mannes einzuführen (deductio in domum mariti) will Bodemeyer S. 55 daraus erklären, dass hier die fünf Fackeln die servianischen fünf Klassen des römischen Volkes repräsentiren, unter dessen Schutz ja die Ehe eingegangen werde; möglicher Weise lasse sich aber die Fünfzahl der Fackeln auch mit den fünf Göttern in Verbindung bringen, welche die Neuvermählten vor der Besteigung des torus um ihren Segen anzuflehen pflegten, nämlich die Virginensis dea, Prema dea, die dea Pertunda, die dea Venus und den deus Priapus. Es ist hier schon eine andere Deutung der fünf Hochzeitsfackeln gegeben worden, nämlich als das Symbol der Vereinigung der männlichen Dreizahl mit der weiblichen Zweizahl. Auch im deutschen Mittelalter noch war das sogenannte Heimzünden der Braut wenigstens bei Personen der höheren Stände Sitte. Als der Bayernherzog Georg mit der Polin Hedwig sich vermählte, wurden der Braut 24 farbige Kerzen nach der Zahl ihrer Altersjahre beim
1) Bodemeyer, a. a. O., S. 62.
2) Bodemeyer, S. 63.
3) Seuffert, practisches Pandectenrecht, §. 123.
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