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Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 2. Schaffhausen, 1861.

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Urkunden und überhaupt über die Schreibung der Geschichte der Freimaurerei mag hier eine Stelle finden. Die Baukünstler, die Architekten, die kirchenbauenden Steinmetzen müssen hier der leitende Gedanke sein und was nur die ganz untergeordneten und niedrigen Handwerke, z. B. der Steinhauer, der Maurer betrifft, gehört nur sehr entfernt in die Geschichte der Baukünstler, der Freimaurerei als einer wirklichen oder symbolischen freien Kunst. Demnach ist wohl falsch, wenn z. B. Findel, Geschichte der Freimaurerei, I. S. 94, gestützt auf die Parlamentsakte vom Jahr 1350 und die an dieselbe sich anschliessenden Verordnungen behauptet, die Freemason, die Free-stone-mason, die Steinmetzen seien in England bis in das 17. Jahrhundert gleich, allen übrigen Handwerkern behandelt worden und an die Scholle gebundene Hörige gewesen. Diese Steinmetzen sind keine Freimaurer, keine freien Maurer und Leute, sondern eben allerdings blosse hörige Handwerker, aber eben deshalb begriffen sie auch nicht die Baukünstler, nicht Bauunternehmer in sich, welche ja privilegirte Bauhütten und Logen bildeten. Die Richtigkeit dieser Bemerkung wird dadurch bestätigt, dass die neuerlich von dem Alterthumsforscher Halliwell im britischen Museum aufgefundene Urkunde, welche ihr Entdecker in die Zeit von 1350 - 1400 versetzt, während dieselbe Kloss in die Jahre von 1427 - 1445 herabrücken will, die Aufschrift trägt: Hic incipiunt constitutiones artis Gemetricae secundum Euclidem, also sich selbst als eine Kunsturkunde, als die Constitution der Bau- und Messkünstler, der Geometer, der Masonen bezeichnet. Noch schlagender ist, dass in Art. 4 diese Urkunde, welche auch Findel, I. S. 89 ff. auszugsweise mittheilt, den Meistern, gleich der Yorker Urkunde, verbietet, einen unfreien Mann zum Lehrling zu machen; denn

Um zu sichern die Billigkeit und das Recht,
Sei der Lehrling durchaus von gutem Geschlecht.
In alten Zeiten geschrieben ich fand:
Es sei der Lehrling von edlem Stand;
Und so zu Zeiten selbst grosse Herrn
Der edlen Geometrie Huldigten gern.

Urkunden und überhaupt über die Schreibung der Geschichte der Freimaurerei mag hier eine Stelle finden. Die Baukünstler, die Architekten, die kirchenbauenden Steinmetzen müssen hier der leitende Gedanke sein und was nur die ganz untergeordneten und niedrigen Handwerke, z. B. der Steinhauer, der Maurer betrifft, gehört nur sehr entfernt in die Geschichte der Baukünstler, der Freimaurerei als einer wirklichen oder symbolischen freien Kunst. Demnach ist wohl falsch, wenn z. B. Findel, Geschichte der Freimaurerei, I. S. 94, gestützt auf die Parlamentsakte vom Jahr 1350 und die an dieselbe sich anschliessenden Verordnungen behauptet, die Freemason, die Free-stone-mason, die Steinmetzen seien in England bis in das 17. Jahrhundert gleich, allen übrigen Handwerkern behandelt worden und an die Scholle gebundene Hörige gewesen. Diese Steinmetzen sind keine Freimaurer, keine freien Maurer und Leute, sondern eben allerdings blosse hörige Handwerker, aber eben deshalb begriffen sie auch nicht die Baukünstler, nicht Bauunternehmer in sich, welche ja privilegirte Bauhütten und Logen bildeten. Die Richtigkeit dieser Bemerkung wird dadurch bestätigt, dass die neuerlich von dem Alterthumsforscher Halliwell im britischen Museum aufgefundene Urkunde, welche ihr Entdecker in die Zeit von 1350 – 1400 versetzt, während dieselbe Kloss in die Jahre von 1427 – 1445 herabrücken will, die Aufschrift trägt: Hic incipiunt constitutiones artis Gemetricae secundum Euclidem, also sich selbst als eine Kunsturkunde, als die Constitution der Bau- und Messkünstler, der Geometer, der Masonen bezeichnet. Noch schlagender ist, dass in Art. 4 diese Urkunde, welche auch Findel, I. S. 89 ff. auszugsweise mittheilt, den Meistern, gleich der Yorker Urkunde, verbietet, einen unfreien Mann zum Lehrling zu machen; denn

Um zu sichern die Billigkeit und das Recht,
Sei der Lehrling durchaus von gutem Geschlecht.
In alten Zeiten geschrieben ich fand:
Es sei der Lehrling von edlem Stand;
Und so zu Zeiten selbst grosse Herrn
Der edlen Geometrie Huldigten gern.

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 Urkunden und überhaupt über die Schreibung der Geschichte der Freimaurerei mag hier eine Stelle finden. Die Baukünstler, die Architekten, die kirchenbauenden Steinmetzen müssen hier der leitende Gedanke sein und was nur die ganz untergeordneten und niedrigen Handwerke, z. B. der Steinhauer, der Maurer betrifft, gehört nur sehr entfernt in die Geschichte der Baukünstler, der Freimaurerei als einer wirklichen oder symbolischen freien Kunst. Demnach ist wohl falsch, wenn z. B. Findel, Geschichte der Freimaurerei, I. S. 94, gestützt auf die Parlamentsakte vom Jahr 1350 und die an dieselbe sich anschliessenden Verordnungen behauptet, die Freemason, die Free-stone-mason, die Steinmetzen seien in England bis in das 17. Jahrhundert gleich, allen übrigen Handwerkern behandelt worden und an die Scholle gebundene Hörige gewesen. Diese Steinmetzen sind keine Freimaurer, keine freien Maurer und Leute, sondern eben allerdings blosse hörige Handwerker, aber eben deshalb begriffen sie auch nicht die Baukünstler, nicht Bauunternehmer in sich, welche ja privilegirte Bauhütten und Logen bildeten. Die Richtigkeit dieser Bemerkung wird dadurch bestätigt, dass die neuerlich von dem Alterthumsforscher Halliwell im britischen Museum aufgefundene Urkunde, welche ihr Entdecker in die Zeit von 1350 &#x2013; 1400 versetzt, während dieselbe Kloss in die Jahre von 1427 &#x2013; 1445 herabrücken will, die Aufschrift trägt: Hic incipiunt constitutiones <hi rendition="#g">artis Gemetricae</hi> secundum Euclidem, also sich selbst als eine <hi rendition="#g">Kunst</hi>urkunde, als die Constitution der Bau- und Messkünstler, der Geometer, der Masonen bezeichnet. Noch schlagender ist, dass in Art. 4 diese Urkunde, welche auch Findel, I. S. 89 ff. auszugsweise mittheilt, den Meistern, gleich der Yorker Urkunde, verbietet, einen <hi rendition="#g">unfreien</hi> Mann zum Lehrling zu machen; denn</p>
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[306/0326] Urkunden und überhaupt über die Schreibung der Geschichte der Freimaurerei mag hier eine Stelle finden. Die Baukünstler, die Architekten, die kirchenbauenden Steinmetzen müssen hier der leitende Gedanke sein und was nur die ganz untergeordneten und niedrigen Handwerke, z. B. der Steinhauer, der Maurer betrifft, gehört nur sehr entfernt in die Geschichte der Baukünstler, der Freimaurerei als einer wirklichen oder symbolischen freien Kunst. Demnach ist wohl falsch, wenn z. B. Findel, Geschichte der Freimaurerei, I. S. 94, gestützt auf die Parlamentsakte vom Jahr 1350 und die an dieselbe sich anschliessenden Verordnungen behauptet, die Freemason, die Free-stone-mason, die Steinmetzen seien in England bis in das 17. Jahrhundert gleich, allen übrigen Handwerkern behandelt worden und an die Scholle gebundene Hörige gewesen. Diese Steinmetzen sind keine Freimaurer, keine freien Maurer und Leute, sondern eben allerdings blosse hörige Handwerker, aber eben deshalb begriffen sie auch nicht die Baukünstler, nicht Bauunternehmer in sich, welche ja privilegirte Bauhütten und Logen bildeten. Die Richtigkeit dieser Bemerkung wird dadurch bestätigt, dass die neuerlich von dem Alterthumsforscher Halliwell im britischen Museum aufgefundene Urkunde, welche ihr Entdecker in die Zeit von 1350 – 1400 versetzt, während dieselbe Kloss in die Jahre von 1427 – 1445 herabrücken will, die Aufschrift trägt: Hic incipiunt constitutiones artis Gemetricae secundum Euclidem, also sich selbst als eine Kunsturkunde, als die Constitution der Bau- und Messkünstler, der Geometer, der Masonen bezeichnet. Noch schlagender ist, dass in Art. 4 diese Urkunde, welche auch Findel, I. S. 89 ff. auszugsweise mittheilt, den Meistern, gleich der Yorker Urkunde, verbietet, einen unfreien Mann zum Lehrling zu machen; denn Um zu sichern die Billigkeit und das Recht, Sei der Lehrling durchaus von gutem Geschlecht. In alten Zeiten geschrieben ich fand: Es sei der Lehrling von edlem Stand; Und so zu Zeiten selbst grosse Herrn Der edlen Geometrie Huldigten gern.

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Zitationshilfe: Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 2. Schaffhausen, 1861, S. 306. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei02_1861/326>, abgerufen am 22.11.2024.