Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 2. Schaffhausen, 1861.

Bild:
<< vorherige Seite

mus). Ebenso erklärten im Jahr 344 die Kaiser Constantin und Constans die Geometer und Baumeister, welche die Anordnungen aller Theile, und die Kenntniss aller Abschnitte der Säulenordnungen aufbewahren, und durch Angabe der Masse, sowie durch ihre Anordnungen an den Bauten geschäftig sind, für steuerfrei. Schon Romulus soll zwei Priestercollegien, das Collegium Fratrum Arvalium und das Collegium sodalium Titiorum eingerichtet haben. Die genaue Betrachtung der von Marini vollständig dargelegten Verfassung, der inneren und äusseren Rechte, der Gebräuche des Collegium der Fratrum Arvalium macht es höchst wahrscheinlich, dass dasselbe allen übrigen später gestifteten Collegien in den erwähnten Dingen zum Muster gedient habe. Die älteste dergleichen Gesellschaften war die Priesterschaft der Lupercorum (sodalitas Lupercorum), welche noch vor der Erbauung Roms in jenen Gegenden durch den Arkadier Evander eingeführt worden sein soll,1) so dass also die religiöse griechische Collegienverfassung von den Römern nachgeahmt worden zu sein scheint. Die gewerblichen Collegien gehörten zu den collegia privata und nach I. 1 §. 2 D. de coll. et corp. durfte Niemand zugleich Mitglied zweier oder mehrerer Collegien sein, wie die ähnliche Vorschrift auch heute noch für die Maurer gilt. Die Gewerbszünfte waren durchaus nach dem Vorbilde des römischen Staates eingerichtet. Schon die römischen Zünfte hatten die Gewohnheit, auch Nichtgewerbsgenossen als Mitglieder aufzunehmen, wie wir dieses noch besonders bei den mittelalterlichen Bauzünften in den accepted Masons sehen. Ihre Versammlungsorte nannten die Collegia Curia, Phretrium s. Phetrium. Die meisten Collegien hatten eigene Schulen (scholas) für Zöglinge oder Lehrlinge (alumni), deren Beschaffenheit und Bestimmung mit den in der Yorker Constitution erwähnten Logen (Lodges, logia, collegia) der Baukorporationen genau übereinstimmt.2) In ihren Curien hatten die Zünfte auch ihre Archive (archivas, tabularia); auch führten sie eigene Siegel (sigilla) und Fahnen und Schilde (vexilla),

1) Krause, S. 129.
2) Krause, S. 140.

mus). Ebenso erklärten im Jahr 344 die Kaiser Constantin und Constans die Geometer und Baumeister, welche die Anordnungen aller Theile, und die Kenntniss aller Abschnitte der Säulenordnungen aufbewahren, und durch Angabe der Masse, sowie durch ihre Anordnungen an den Bauten geschäftig sind, für steuerfrei. Schon Romulus soll zwei Priestercollegien, das Collegium Fratrum Arvalium und das Collegium sodalium Titiorum eingerichtet haben. Die genaue Betrachtung der von Marini vollständig dargelegten Verfassung, der inneren und äusseren Rechte, der Gebräuche des Collegium der Fratrum Arvalium macht es höchst wahrscheinlich, dass dasselbe allen übrigen später gestifteten Collegien in den erwähnten Dingen zum Muster gedient habe. Die älteste dergleichen Gesellschaften war die Priesterschaft der Lupercorum (sodalitas Lupercorum), welche noch vor der Erbauung Roms in jenen Gegenden durch den Arkadier Evander eingeführt worden sein soll,1) so dass also die religiöse griechische Collegienverfassung von den Römern nachgeahmt worden zu sein scheint. Die gewerblichen Collegien gehörten zu den collegia privata und nach I. 1 §. 2 D. de coll. et corp. durfte Niemand zugleich Mitglied zweier oder mehrerer Collegien sein, wie die ähnliche Vorschrift auch heute noch für die Maurer gilt. Die Gewerbszünfte waren durchaus nach dem Vorbilde des römischen Staates eingerichtet. Schon die römischen Zünfte hatten die Gewohnheit, auch Nichtgewerbsgenossen als Mitglieder aufzunehmen, wie wir dieses noch besonders bei den mittelalterlichen Bauzünften in den accepted Masons sehen. Ihre Versammlungsorte nannten die Collegia Curia, Phretrium s. Phetrium. Die meisten Collegien hatten eigene Schulen (scholas) für Zöglinge oder Lehrlinge (alumni), deren Beschaffenheit und Bestimmung mit den in der Yorker Constitution erwähnten Logen (Lodges, logia, collegia) der Baukorporationen genau übereinstimmt.2) In ihren Curien hatten die Zünfte auch ihre Archive (archivas, tabularia); auch führten sie eigene Siegel (sigilla) und Fahnen und Schilde (vexilla),

1) Krause, S. 129.
2) Krause, S. 140.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <p><pb facs="#f0265" n="245"/>
mus). Ebenso erklärten im Jahr 344 die Kaiser Constantin und Constans die Geometer und Baumeister, welche die Anordnungen aller Theile, und die Kenntniss aller Abschnitte der Säulenordnungen aufbewahren, und durch Angabe der Masse, sowie durch ihre Anordnungen an den Bauten geschäftig sind, für steuerfrei. Schon Romulus soll zwei Priestercollegien, das Collegium <hi rendition="#g">Fratrum</hi> Arvalium und das Collegium <hi rendition="#g">sodalium</hi> Titiorum eingerichtet haben. Die genaue Betrachtung der von Marini vollständig dargelegten Verfassung, der inneren und äusseren Rechte, der Gebräuche des Collegium der Fratrum Arvalium macht es höchst wahrscheinlich, dass dasselbe allen übrigen später gestifteten Collegien in den erwähnten Dingen zum Muster gedient habe. Die älteste dergleichen Gesellschaften war die Priesterschaft der Lupercorum (sodalitas Lupercorum), welche noch vor der Erbauung Roms in jenen Gegenden durch den Arkadier Evander eingeführt worden sein soll,<note place="foot" n="1)">Krause, S. 129.<lb/></note> so dass also die religiöse griechische Collegienverfassung von den Römern nachgeahmt worden zu sein scheint. Die gewerblichen Collegien gehörten zu den collegia privata und nach I. 1 §. 2 D. de coll. et corp. durfte Niemand zugleich Mitglied zweier oder mehrerer Collegien sein, wie die ähnliche Vorschrift auch heute noch für die Maurer gilt. Die Gewerbszünfte waren durchaus nach dem Vorbilde des römischen Staates eingerichtet. Schon die römischen Zünfte hatten die Gewohnheit, auch Nichtgewerbsgenossen als Mitglieder aufzunehmen, wie wir dieses noch besonders bei den mittelalterlichen Bauzünften in den accepted Masons sehen. Ihre Versammlungsorte nannten die Collegia Curia, Phretrium s. Phetrium. Die meisten Collegien hatten eigene Schulen (scholas) für Zöglinge oder Lehrlinge (alumni), deren Beschaffenheit und Bestimmung mit den in der Yorker Constitution erwähnten Logen (Lodges, logia, collegia) der Baukorporationen genau übereinstimmt.<note place="foot" n="2)">Krause, S. 140.<lb/></note> In ihren Curien hatten die Zünfte auch ihre Archive (archivas, tabularia); auch führten sie eigene Siegel (sigilla) und Fahnen und Schilde (vexilla),
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[245/0265] mus). Ebenso erklärten im Jahr 344 die Kaiser Constantin und Constans die Geometer und Baumeister, welche die Anordnungen aller Theile, und die Kenntniss aller Abschnitte der Säulenordnungen aufbewahren, und durch Angabe der Masse, sowie durch ihre Anordnungen an den Bauten geschäftig sind, für steuerfrei. Schon Romulus soll zwei Priestercollegien, das Collegium Fratrum Arvalium und das Collegium sodalium Titiorum eingerichtet haben. Die genaue Betrachtung der von Marini vollständig dargelegten Verfassung, der inneren und äusseren Rechte, der Gebräuche des Collegium der Fratrum Arvalium macht es höchst wahrscheinlich, dass dasselbe allen übrigen später gestifteten Collegien in den erwähnten Dingen zum Muster gedient habe. Die älteste dergleichen Gesellschaften war die Priesterschaft der Lupercorum (sodalitas Lupercorum), welche noch vor der Erbauung Roms in jenen Gegenden durch den Arkadier Evander eingeführt worden sein soll, 1) so dass also die religiöse griechische Collegienverfassung von den Römern nachgeahmt worden zu sein scheint. Die gewerblichen Collegien gehörten zu den collegia privata und nach I. 1 §. 2 D. de coll. et corp. durfte Niemand zugleich Mitglied zweier oder mehrerer Collegien sein, wie die ähnliche Vorschrift auch heute noch für die Maurer gilt. Die Gewerbszünfte waren durchaus nach dem Vorbilde des römischen Staates eingerichtet. Schon die römischen Zünfte hatten die Gewohnheit, auch Nichtgewerbsgenossen als Mitglieder aufzunehmen, wie wir dieses noch besonders bei den mittelalterlichen Bauzünften in den accepted Masons sehen. Ihre Versammlungsorte nannten die Collegia Curia, Phretrium s. Phetrium. Die meisten Collegien hatten eigene Schulen (scholas) für Zöglinge oder Lehrlinge (alumni), deren Beschaffenheit und Bestimmung mit den in der Yorker Constitution erwähnten Logen (Lodges, logia, collegia) der Baukorporationen genau übereinstimmt. 2) In ihren Curien hatten die Zünfte auch ihre Archive (archivas, tabularia); auch führten sie eigene Siegel (sigilla) und Fahnen und Schilde (vexilla), 1) Krause, S. 129. 2) Krause, S. 140.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Internetloge: Bereitstellung der Texttranskription. (2013-08-21T13:44:32Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Frederike Neuber: Bearbeitung der digitalen Edition. (2013-08-21T13:44:32Z)
Christian Thomas: Bearbeitung der digitalen Edition. (2013-08-21T13:44:32Z)
Maxi Grubert: Bearbeitung der digitalen Edition. (2013-08-21T13:44:32Z)
Bayerische Staatsbibliothek Digital: Bereitstellung der Bilddigitalisate. (2013-08-21T13:44:32Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Silbentrennung: aufgelöst
  • Zeilenumbrüche markiert: nein



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei02_1861
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei02_1861/265
Zitationshilfe: Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 2. Schaffhausen, 1861, S. 245. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei02_1861/265>, abgerufen am 12.05.2024.