Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 2. Schaffhausen, 1861.

Bild:
<< vorherige Seite

Hetaireia, eine Genossenschaft, Brüderschaft, Verbrüderung. Zu dem Ende hatte ein jedes Collegium seine Vorgesetzten, wovon Einige die eigentlichen Geschäfte leitetene Andere den Schatz (fisci rationes conficerent) besorgten. Daher fanden sich in den alten Inschriften: Magistri quinquennales Coll. Fabr. tignarior; Magistri (Meister) quinuennales Aurificum; Honorati et Seribae Fabrorum tignariorum (der Zimmerleute) u. s. w. Zugleich hatte jedes Colleg einen Schutzherrn (patronus) aus den Patriciern und dem Adel, welcher sie bei dem Senate und dem Volke vertreten sollte. Jedes Colleg hatte eine Zunftkasse, welche im römischen Rechte und in Inschriften Lade (arca communis) genannt wird, wie auch jedes Colleg nach der Anordnung des Numa seine besondere Schutzgottheit (genius), und besondere religiöse Gebräuche und Feste hatte, so namentlich die Fabri, die Stein- und Metallarbeiter aller Art; die Fabri scheinen vorzüglich den Baumcultus, den maurerischen Akaziencultus geübt zu haben und hiessen daher Baumträger, Dendrophoren. Honorius untersagte den Collegien im Jahr 399 n. Chr. die Opfer und Opferschmäuse. Die Mitglieder der Collegien wurden verderbt (corrupte) Frataleas, Brüder genannt,1) - auch Collegiati, Collegen, wie dieser Ausdruck noch heute von den gleichen Berufsgenossen gebraucht wird. Die Collegien wandten sich besonders gerne dem fremden Cultus und den fremden Mysterien zu, wie z. B. in einer Inschrift das Collegium des Serapis und der Isis erwähnt wird.2) Unter dem Kaiser Commodus gegen das Ende des zweiten Jahrhunderts nach Chr. werden die Architekten neben den fabri (Holz- und Metallarbeitern), structores s. aedificatores (Maurern oder Bauleuten), lapidarii (Steinbrechern) als ein eigenes collegium genannt und unter die Befreieten (immunes) gerechnet;3) im Jahr 337 wurden die Architekten und die structores i. e. aedificatores, sowie die sculptores ligni (die Holzschnitzer) durch Constantin von allen Staatslasten befreiet (ab universis muneribus vacare praecipi-

1) Vergl. du Cange unter Fratria und Fratres de Gilda.
2) Krause, II. 2. S. 107.
3) Krause, S. 112 und 113.

Hetaireia, eine Genossenschaft, Brüderschaft, Verbrüderung. Zu dem Ende hatte ein jedes Collegium seine Vorgesetzten, wovon Einige die eigentlichen Geschäfte leitetene Andere den Schatz (fisci rationes conficerent) besorgten. Daher fanden sich in den alten Inschriften: Magistri quinquennales Coll. Fabr. tignarior; Magistri (Meister) quinuennales Aurificum; Honorati et Seribae Fabrorum tignariorum (der Zimmerleute) u. s. w. Zugleich hatte jedes Colleg einen Schutzherrn (patronus) aus den Patriciern und dem Adel, welcher sie bei dem Senate und dem Volke vertreten sollte. Jedes Colleg hatte eine Zunftkasse, welche im römischen Rechte und in Inschriften Lade (arca communis) genannt wird, wie auch jedes Colleg nach der Anordnung des Numa seine besondere Schutzgottheit (genius), und besondere religiöse Gebräuche und Feste hatte, so namentlich die Fabri, die Stein- und Metallarbeiter aller Art; die Fabri scheinen vorzüglich den Baumcultus, den maurerischen Akaziencultus geübt zu haben und hiessen daher Baumträger, Dendrophoren. Honorius untersagte den Collegien im Jahr 399 n. Chr. die Opfer und Opferschmäuse. Die Mitglieder der Collegien wurden verderbt (corrupte) Frataleas, Brüder genannt,1) – auch Collegiati, Collegen, wie dieser Ausdruck noch heute von den gleichen Berufsgenossen gebraucht wird. Die Collegien wandten sich besonders gerne dem fremden Cultus und den fremden Mysterien zu, wie z. B. in einer Inschrift das Collegium des Serapis und der Isis erwähnt wird.2) Unter dem Kaiser Commodus gegen das Ende des zweiten Jahrhunderts nach Chr. werden die Architekten neben den fabri (Holz- und Metallarbeitern), structores s. aedificatores (Maurern oder Bauleuten), lapidarii (Steinbrechern) als ein eigenes collegium genannt und unter die Befreieten (immunes) gerechnet;3) im Jahr 337 wurden die Architekten und die structores i. e. aedificatores, sowie die sculptores ligni (die Holzschnitzer) durch Constantin von allen Staatslasten befreiet (ab universis muneribus vacare praecipi-

1) Vergl. du Cange unter Fratria und Fratres de Gilda.
2) Krause, II. 2. S. 107.
3) Krause, S. 112 und 113.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <p><pb facs="#f0264" n="244"/>
Hetaireia, eine Genossenschaft, Brüderschaft, Verbrüderung. Zu dem Ende hatte ein jedes Collegium seine Vorgesetzten, wovon Einige die eigentlichen Geschäfte leitetene Andere den Schatz (fisci rationes conficerent) besorgten. Daher fanden sich in den alten Inschriften: Magistri quinquennales Coll. Fabr. tignarior; Magistri (Meister) quinuennales Aurificum; Honorati et Seribae Fabrorum tignariorum (der Zimmerleute) u. s. w. Zugleich hatte jedes Colleg einen Schutzherrn (patronus) aus den Patriciern und dem Adel, welcher sie bei dem Senate und dem Volke vertreten sollte. Jedes Colleg hatte eine Zunftkasse, welche im römischen Rechte und in Inschriften Lade (arca communis) genannt wird, wie auch jedes Colleg nach der Anordnung des Numa seine besondere Schutzgottheit (genius), und besondere religiöse Gebräuche und Feste hatte, so namentlich die Fabri, die Stein- und Metallarbeiter aller Art; die Fabri scheinen vorzüglich den Baumcultus, den maurerischen Akaziencultus geübt zu haben und hiessen daher Baumträger, Dendrophoren. Honorius untersagte den Collegien im Jahr 399 n. Chr. die Opfer und Opferschmäuse. Die Mitglieder der Collegien wurden verderbt (corrupte) Frataleas, Brüder genannt,<note place="foot" n="1)">Vergl. du Cange unter Fratria und Fratres de Gilda.<lb/></note> &#x2013; auch Collegiati, Collegen, wie dieser Ausdruck noch heute von den gleichen Berufsgenossen gebraucht wird. Die Collegien wandten sich besonders gerne dem fremden Cultus und den fremden Mysterien zu, wie z. B. in einer Inschrift das Collegium des Serapis und der Isis erwähnt wird.<note place="foot" n="2)">Krause, II. 2. S. 107.<lb/></note> Unter dem Kaiser Commodus gegen das Ende des zweiten Jahrhunderts nach Chr. werden die Architekten neben den fabri (Holz- und Metallarbeitern), structores s. aedificatores (Maurern oder Bauleuten), lapidarii (Steinbrechern) als ein eigenes collegium genannt und unter die Befreieten (immunes) gerechnet;<note place="foot" n="3)">Krause, S. 112 und 113.<lb/></note> im Jahr 337 wurden die Architekten und die structores i. e. aedificatores, sowie die sculptores ligni (die Holzschnitzer) durch Constantin von allen Staatslasten befreiet (ab universis muneribus vacare praecipi-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[244/0264] Hetaireia, eine Genossenschaft, Brüderschaft, Verbrüderung. Zu dem Ende hatte ein jedes Collegium seine Vorgesetzten, wovon Einige die eigentlichen Geschäfte leitetene Andere den Schatz (fisci rationes conficerent) besorgten. Daher fanden sich in den alten Inschriften: Magistri quinquennales Coll. Fabr. tignarior; Magistri (Meister) quinuennales Aurificum; Honorati et Seribae Fabrorum tignariorum (der Zimmerleute) u. s. w. Zugleich hatte jedes Colleg einen Schutzherrn (patronus) aus den Patriciern und dem Adel, welcher sie bei dem Senate und dem Volke vertreten sollte. Jedes Colleg hatte eine Zunftkasse, welche im römischen Rechte und in Inschriften Lade (arca communis) genannt wird, wie auch jedes Colleg nach der Anordnung des Numa seine besondere Schutzgottheit (genius), und besondere religiöse Gebräuche und Feste hatte, so namentlich die Fabri, die Stein- und Metallarbeiter aller Art; die Fabri scheinen vorzüglich den Baumcultus, den maurerischen Akaziencultus geübt zu haben und hiessen daher Baumträger, Dendrophoren. Honorius untersagte den Collegien im Jahr 399 n. Chr. die Opfer und Opferschmäuse. Die Mitglieder der Collegien wurden verderbt (corrupte) Frataleas, Brüder genannt, 1) – auch Collegiati, Collegen, wie dieser Ausdruck noch heute von den gleichen Berufsgenossen gebraucht wird. Die Collegien wandten sich besonders gerne dem fremden Cultus und den fremden Mysterien zu, wie z. B. in einer Inschrift das Collegium des Serapis und der Isis erwähnt wird. 2) Unter dem Kaiser Commodus gegen das Ende des zweiten Jahrhunderts nach Chr. werden die Architekten neben den fabri (Holz- und Metallarbeitern), structores s. aedificatores (Maurern oder Bauleuten), lapidarii (Steinbrechern) als ein eigenes collegium genannt und unter die Befreieten (immunes) gerechnet; 3) im Jahr 337 wurden die Architekten und die structores i. e. aedificatores, sowie die sculptores ligni (die Holzschnitzer) durch Constantin von allen Staatslasten befreiet (ab universis muneribus vacare praecipi- 1) Vergl. du Cange unter Fratria und Fratres de Gilda. 2) Krause, II. 2. S. 107. 3) Krause, S. 112 und 113.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Internetloge: Bereitstellung der Texttranskription. (2013-08-21T13:44:32Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Frederike Neuber: Bearbeitung der digitalen Edition. (2013-08-21T13:44:32Z)
Christian Thomas: Bearbeitung der digitalen Edition. (2013-08-21T13:44:32Z)
Maxi Grubert: Bearbeitung der digitalen Edition. (2013-08-21T13:44:32Z)
Bayerische Staatsbibliothek Digital: Bereitstellung der Bilddigitalisate. (2013-08-21T13:44:32Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Silbentrennung: aufgelöst
  • Zeilenumbrüche markiert: nein



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei02_1861
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei02_1861/264
Zitationshilfe: Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 2. Schaffhausen, 1861, S. 244. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei02_1861/264>, abgerufen am 11.05.2024.