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Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 1. Schaffhausen, 1861.

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als Eigentum der Loge aufgenommen und soll künftig überall durch dieses Logenzeichen als der bestimmten Loge angehörig sich zu erkennen , geben; scheidet der Maurer aus der Loge wieder aus, stellt er das Logenzeichen zurück. Diese Hauszeichen vererbten sich in dem einzelnen Hause und auf dem einzelnen Gute mit den Thieren und Hausgeräthen von dem Vater auf den Sohn, wurden das sich vererbende Eigenthumszeichen des Hauses, gleichsam der sich vererbende Haus- oder Familienname und desshalb auch gleich der Namensunterschrift in Verträgen und sonstigen Urkunden gesetzt. Wollte Jemand ein neues Haus gründen, aus dem bisherigen Hause heraustreten und für sich selbst arbeiten und sein, musste er ein neues Zeichen erhalten oder wählen und damit sein künftiges Eigenthum bezeichnen. Der ausgelernte Maurerlehrling, welcher nun für sich arbeiten und wandern will, empfängt daher gleichfalls ein ihm eigenthümliches, sein neues Steinmetzzeichen, womit er fortan alle von ihm behauenen Steine bezeichnen soll. Die ursprünglichen und die ersten allgemeinen Wappen waren die Hausmarken und sie sind vielfach förmlich zu Wappen geworden; aus diesen allgemeinen Wappen oder Hausmarken haben sich die farbigen und figürlichen Wappen des Adels und der Städte, die Wappen im engern Sinn nur abgetrennt und sind zuweilen selbst noch mit in den letztern enthalten. Die Hausmarken, aus dem Bedürfnisse der Unterscheidung und Erkennbarkeit des Privateigenthums hervorgegangen, haben sich, soweit sie nach dem Aufkommen der Schrift durch den sie ersetzenden Namen oder den Anfangsbuchstaben des Namens des Eigenthümers nicht verdrängt worden sind, desselben Bedürfnisses wegen in Skandinavien, in ganz Deutschland und in der Schweiz bis auf unsere Tage forterhalten und erscheinen oft auch neben dem Namen oder dessen Anfangsbuchstaben, dieselben bekräftigend und besiegelnd.

Michelsen in seiner oben angeführten Abhandlung hat auf drei Tafeln nordalbingische Hausmarken, - thüringische Hausmarken und Steinmetzzeichen aus Erfurt und thüringische Hausmarken und Steinmetzzeichen aus Jena und

als Eigentum der Loge aufgenommen und soll künftig überall durch dieses Logenzeichen als der bestimmten Loge angehörig sich zu erkennen , geben; scheidet der Maurer aus der Loge wieder aus, stellt er das Logenzeichen zurück. Diese Hauszeichen vererbten sich in dem einzelnen Hause und auf dem einzelnen Gute mit den Thieren und Hausgeräthen von dem Vater auf den Sohn, wurden das sich vererbende Eigenthumszeichen des Hauses, gleichsam der sich vererbende Haus- oder Familienname und desshalb auch gleich der Namensunterschrift in Verträgen und sonstigen Urkunden gesetzt. Wollte Jemand ein neues Haus gründen, aus dem bisherigen Hause heraustreten und für sich selbst arbeiten und sein, musste er ein neues Zeichen erhalten oder wählen und damit sein künftiges Eigenthum bezeichnen. Der ausgelernte Maurerlehrling, welcher nun für sich arbeiten und wandern will, empfängt daher gleichfalls ein ihm eigenthümliches, sein neues Steinmetzzeichen, womit er fortan alle von ihm behauenen Steine bezeichnen soll. Die ursprünglichen und die ersten allgemeinen Wappen waren die Hausmarken und sie sind vielfach förmlich zu Wappen geworden; aus diesen allgemeinen Wappen oder Hausmarken haben sich die farbigen und figürlichen Wappen des Adels und der Städte, die Wappen im engern Sinn nur abgetrennt und sind zuweilen selbst noch mit in den letztern enthalten. Die Hausmarken, aus dem Bedürfnisse der Unterscheidung und Erkennbarkeit des Privateigenthums hervorgegangen, haben sich, soweit sie nach dem Aufkommen der Schrift durch den sie ersetzenden Namen oder den Anfangsbuchstaben des Namens des Eigenthümers nicht verdrängt worden sind, desselben Bedürfnisses wegen in Skandinavien, in ganz Deutschland und in der Schweiz bis auf unsere Tage forterhalten und erscheinen oft auch neben dem Namen oder dessen Anfangsbuchstaben, dieselben bekräftigend und besiegelnd.

Michelsen in seiner oben angeführten Abhandlung hat auf drei Tafeln nordalbingische Hausmarken, – thüringische Hausmarken und Steinmetzzeichen aus Erfurt und thüringische Hausmarken und Steinmetzzeichen aus Jena und

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 einzelnen Hause und auf dem einzelnen Gute mit den Thieren und Hausgeräthen von dem Vater auf den
 Sohn, wurden das sich vererbende Eigenthumszeichen des Hauses, gleichsam der sich vererbende Haus-
 oder Familienname und desshalb auch gleich der Namensunterschrift in Verträgen und sonstigen
 Urkunden gesetzt. Wollte Jemand ein neues Haus gründen, aus dem bisherigen Hause heraustreten und
 für sich selbst arbeiten und sein, musste er ein neues Zeichen erhalten oder wählen und damit sein
 künftiges Eigenthum bezeichnen. Der ausgelernte Maurerlehrling, welcher nun für sich arbeiten und
 wandern will, empfängt daher gleichfalls ein ihm eigenthümliches, sein neues Steinmetzzeichen, womit
 er fortan alle von ihm behauenen Steine bezeichnen soll. Die ursprünglichen und die ersten
 allgemeinen Wappen waren die Hausmarken und sie sind vielfach förmlich zu Wappen geworden; aus
 diesen allgemeinen Wappen oder Hausmarken haben sich die farbigen und figürlichen Wappen des Adels
 und der Städte, die Wappen im engern Sinn nur abgetrennt und sind zuweilen selbst noch mit in den
 letztern enthalten. Die Hausmarken, aus dem Bedürfnisse der Unterscheidung und Erkennbarkeit des
 Privateigenthums hervorgegangen, haben sich, soweit sie nach dem Aufkommen der Schrift durch den sie
 ersetzenden Namen oder den Anfangsbuchstaben des Namens des Eigenthümers nicht verdrängt worden
 sind, desselben Bedürfnisses wegen in Skandinavien, in ganz Deutschland und in der Schweiz bis auf
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[97/0113] als Eigentum der Loge aufgenommen und soll künftig überall durch dieses Logenzeichen als der bestimmten Loge angehörig sich zu erkennen , geben; scheidet der Maurer aus der Loge wieder aus, stellt er das Logenzeichen zurück. Diese Hauszeichen vererbten sich in dem einzelnen Hause und auf dem einzelnen Gute mit den Thieren und Hausgeräthen von dem Vater auf den Sohn, wurden das sich vererbende Eigenthumszeichen des Hauses, gleichsam der sich vererbende Haus- oder Familienname und desshalb auch gleich der Namensunterschrift in Verträgen und sonstigen Urkunden gesetzt. Wollte Jemand ein neues Haus gründen, aus dem bisherigen Hause heraustreten und für sich selbst arbeiten und sein, musste er ein neues Zeichen erhalten oder wählen und damit sein künftiges Eigenthum bezeichnen. Der ausgelernte Maurerlehrling, welcher nun für sich arbeiten und wandern will, empfängt daher gleichfalls ein ihm eigenthümliches, sein neues Steinmetzzeichen, womit er fortan alle von ihm behauenen Steine bezeichnen soll. Die ursprünglichen und die ersten allgemeinen Wappen waren die Hausmarken und sie sind vielfach förmlich zu Wappen geworden; aus diesen allgemeinen Wappen oder Hausmarken haben sich die farbigen und figürlichen Wappen des Adels und der Städte, die Wappen im engern Sinn nur abgetrennt und sind zuweilen selbst noch mit in den letztern enthalten. Die Hausmarken, aus dem Bedürfnisse der Unterscheidung und Erkennbarkeit des Privateigenthums hervorgegangen, haben sich, soweit sie nach dem Aufkommen der Schrift durch den sie ersetzenden Namen oder den Anfangsbuchstaben des Namens des Eigenthümers nicht verdrängt worden sind, desselben Bedürfnisses wegen in Skandinavien, in ganz Deutschland und in der Schweiz bis auf unsere Tage forterhalten und erscheinen oft auch neben dem Namen oder dessen Anfangsbuchstaben, dieselben bekräftigend und besiegelnd. Michelsen in seiner oben angeführten Abhandlung hat auf drei Tafeln nordalbingische Hausmarken, – thüringische Hausmarken und Steinmetzzeichen aus Erfurt und thüringische Hausmarken und Steinmetzzeichen aus Jena und

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Zitationshilfe: Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 1. Schaffhausen, 1861, S. 97. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei01_1861/113>, abgerufen am 06.05.2024.