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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.

Außerdem aber konnte in folgenden Fällen der Wohnsitz
begründet werden durch die Beziehung, in welcher eine
Person zu einer anderen Person und deren Wohnsitz stand,
welches man einen relativen Wohnsitz nennen könnte:

1. Ehefrauen haben ihren Wohnsitz allgemein und
nothwendig gemeinschaftlich mit dem des Eheman-
nes (r). Dieser Wohnsitz dauert fort auch für die
Wittwe, so lange sie nicht eine neue Ehe eingeht,
oder auf andere Weise ihren Wohnsitz willkürlich
ändert (s).
2. Eheliche Kinder haben von ihrer Geburt an un-
zweifelhaft denselben Wohnsitz wie der Vater. Sie
können aber späterhin einen anderen Wohnsitz frei
erwählen, wodurch jener ursprüngliche aufhört (t).
Bei unehelichen Kindern muß eben so behauptet
werden, daß der Wohnsitz der Mutter als Wohnsitz
dieser Kinder zu betrachten ist.
3. Auf ähnliche Weise verhielt es sich mit den Frei-
gelassenen. Ihr Wohnsitz war ursprünglich der des
(r) L. 5 de ritu nupt. (23. 2),
L. 65 de jud. (5. 1), L. 38 § 3
ad mun. (50. 1), L. 9 C. de
incolis
(10. 38), L. 13 C. de
dignit.
(12. 1). Dieser Wohnsitz
heißt das domicilium matrimonii.
Eine ungültige Ehe begründet ihn
nicht, eben so der bloße Brautstand.
L. 37 § 2, L. 32 ad mun. (50. 1).
(s) L. 22 § 1 ad mun. (50. 1).
(t) L. 3. L. 4. L. 6 § 1. L. 17
§ 11 ad mun.
(50. 1). -- Eben
so folgen sie unzweifelhaft dem
Vater, wenn dieser nach ihrer Ge-
burt einen neuen Wohnsitz be-
gründet, so lange als sie selbst
noch zu seinem Hausstande gehören.
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.

Außerdem aber konnte in folgenden Fällen der Wohnſitz
begründet werden durch die Beziehung, in welcher eine
Perſon zu einer anderen Perſon und deren Wohnſitz ſtand,
welches man einen relativen Wohnſitz nennen könnte:

1. Ehefrauen haben ihren Wohnſitz allgemein und
nothwendig gemeinſchaftlich mit dem des Eheman-
nes (r). Dieſer Wohnſitz dauert fort auch für die
Wittwe, ſo lange ſie nicht eine neue Ehe eingeht,
oder auf andere Weiſe ihren Wohnſitz willkürlich
ändert (s).
2. Eheliche Kinder haben von ihrer Geburt an un-
zweifelhaft denſelben Wohnſitz wie der Vater. Sie
können aber ſpäterhin einen anderen Wohnſitz frei
erwählen, wodurch jener urſprüngliche aufhört (t).
Bei unehelichen Kindern muß eben ſo behauptet
werden, daß der Wohnſitz der Mutter als Wohnſitz
dieſer Kinder zu betrachten iſt.
3. Auf ähnliche Weiſe verhielt es ſich mit den Frei-
gelaſſenen. Ihr Wohnſitz war urſprünglich der des
(r) L. 5 de ritu nupt. (23. 2),
L. 65 de jud. (5. 1), L. 38 § 3
ad mun. (50. 1), L. 9 C. de
incolis
(10. 38), L. 13 C. de
dignit.
(12. 1). Dieſer Wohnſitz
heißt das domicilium matrimonii.
Eine ungültige Ehe begründet ihn
nicht, eben ſo der bloße Brautſtand.
L. 37 § 2, L. 32 ad mun. (50. 1).
(s) L. 22 § 1 ad mun. (50. 1).
(t) L. 3. L. 4. L. 6 § 1. L. 17
§ 11 ad mun.
(50. 1). — Eben
ſo folgen ſie unzweifelhaft dem
Vater, wenn dieſer nach ihrer Ge-
burt einen neuen Wohnſitz be-
gründet, ſo lange als ſie ſelbſt
noch zu ſeinem Hausſtande gehören.
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[62/0084] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. Außerdem aber konnte in folgenden Fällen der Wohnſitz begründet werden durch die Beziehung, in welcher eine Perſon zu einer anderen Perſon und deren Wohnſitz ſtand, welches man einen relativen Wohnſitz nennen könnte: 1. Ehefrauen haben ihren Wohnſitz allgemein und nothwendig gemeinſchaftlich mit dem des Eheman- nes (r). Dieſer Wohnſitz dauert fort auch für die Wittwe, ſo lange ſie nicht eine neue Ehe eingeht, oder auf andere Weiſe ihren Wohnſitz willkürlich ändert (s). 2. Eheliche Kinder haben von ihrer Geburt an un- zweifelhaft denſelben Wohnſitz wie der Vater. Sie können aber ſpäterhin einen anderen Wohnſitz frei erwählen, wodurch jener urſprüngliche aufhört (t). Bei unehelichen Kindern muß eben ſo behauptet werden, daß der Wohnſitz der Mutter als Wohnſitz dieſer Kinder zu betrachten iſt. 3. Auf ähnliche Weiſe verhielt es ſich mit den Frei- gelaſſenen. Ihr Wohnſitz war urſprünglich der des (r) L. 5 de ritu nupt. (23. 2), L. 65 de jud. (5. 1), L. 38 § 3 ad mun. (50. 1), L. 9 C. de incolis (10. 38), L. 13 C. de dignit. (12. 1). Dieſer Wohnſitz heißt das domicilium matrimonii. Eine ungültige Ehe begründet ihn nicht, eben ſo der bloße Brautſtand. L. 37 § 2, L. 32 ad mun. (50. 1). (s) L. 22 § 1 ad mun. (50. 1). (t) L. 3. L. 4. L. 6 § 1. L. 17 § 11 ad mun. (50. 1). — Eben ſo folgen ſie unzweifelhaft dem Vater, wenn dieſer nach ihrer Ge- burt einen neuen Wohnſitz be- gründet, ſo lange als ſie ſelbſt noch zu ſeinem Hausſtande gehören.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 62. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/84>, abgerufen am 28.11.2024.