Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.§. 353. Origo und domicilium. II. Domicilium. senheit aus, noch eine künftige Abänderung, deren Vorbe-halt vielmehr von selbst verstanden wird; es ist damit nur gemeint, daß nicht schon jetzt die Absicht auf vorüberge- hende Dauer vorhanden sein darf. Das domicilium, wie die origo, begründete die Ange- Für die Personen, die auf diesem Wege Angehörige (c) L. 3. 5. 6 C. de incolis (10. 39). (d) L. 239 § 2 de V. S. (50. 16) ". . Nec tantem hi, qui in oppido morantur, incolae sunt, sed etiam qui alicujus oppidi finibus ita agrum habent, ut in eum se, quasi in aliquam sedem, recipiant." Scheinbar wider- sprechen L 27 § 1 L. 35 ad mun. (50. 1), welche dem Bewohner einer colonia nur dann das do- micilium der Stadt zuschreiben wollen, wenn er durch überwie- genden Aufenthalt in der Stadt auch die Vortheile und Annehm- lichkeiten derselben genieße. Diese Einschränkung beruht aber ohne Zweifel nur auf einem ungenauen Ausdruck, und geht eigentlich nicht auf das domicilium an sich, sondern nur auf eine einzelne Wirkung desselben, die Theilnahme an gewissen Arten von städtischen Lasten. Denn daß die Bewohner der coloniae ihren Gerichtsstand vor den städtischen Obrigkeiten hatten (forum domicilii), wurde gewiß von Niemand bezweifelt. Vgl. unten § 355. m. (e) L. 5. 20 ad mun. (50. 1),
L. 239 § 2 de V. S. (50. 16) §. 353. Origo und domicilium. II. Domicilium. ſenheit aus, noch eine künftige Abänderung, deren Vorbe-halt vielmehr von ſelbſt verſtanden wird; es iſt damit nur gemeint, daß nicht ſchon jetzt die Abſicht auf vorüberge- hende Dauer vorhanden ſein darf. Das domicilium, wie die origo, begründete die Ange- Für die Perſonen, die auf dieſem Wege Angehörige (c) L. 3. 5. 6 C. de incolis (10. 39). (d) L. 239 § 2 de V. S. (50. 16) „. . Nec tantem hi, qui in oppido morantur, incolae sunt, sed etiam qui alicujus oppidi finibus ita agrum habent, ut in eum se, quasi in aliquam sedem, recipiant.“ Scheinbar wider- ſprechen L 27 § 1 L. 35 ad mun. (50. 1), welche dem Bewohner einer colonia nur dann das do- micilium der Stadt zuſchreiben wollen, wenn er durch überwie- genden Aufenthalt in der Stadt auch die Vortheile und Annehm- lichkeiten derſelben genieße. Dieſe Einſchränkung beruht aber ohne Zweifel nur auf einem ungenauen Ausdruck, und geht eigentlich nicht auf das domicilium an ſich, ſondern nur auf eine einzelne Wirkung deſſelben, die Theilnahme an gewiſſen Arten von ſtädtiſchen Laſten. Denn daß die Bewohner der coloniae ihren Gerichtsſtand vor den ſtädtiſchen Obrigkeiten hatten (forum domicilii), wurde gewiß von Niemand bezweifelt. Vgl. unten § 355. m. (e) L. 5. 20 ad mun. (50. 1),
L. 239 § 2 de V. S. (50. 16) <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0081" n="59"/><fw place="top" type="header">§. 353. <hi rendition="#aq">Origo</hi> und <hi rendition="#aq">domicilium. II. Domicilium.</hi></fw><lb/> ſenheit aus, noch eine künftige Abänderung, deren Vorbe-<lb/> halt vielmehr von ſelbſt verſtanden wird; es iſt damit nur<lb/> gemeint, daß nicht ſchon jetzt die Abſicht auf vorüberge-<lb/> hende Dauer vorhanden ſein darf.</p><lb/> <p>Das <hi rendition="#aq">domicilium,</hi> wie die <hi rendition="#aq">origo,</hi> begründete die Ange-<lb/> hörigkeit an eine beſtimmte Stadtgemeinde, bezog ſich alſo<lb/> ſtets auf ein beſtimmtes Stadtgebiet <note place="foot" n="(c)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 3. 5. 6 <hi rendition="#i">C. de incolis</hi></hi><lb/> (10. 39).</note>, und umfaßte da-<lb/> her nicht nur die Bewohner der eigentlichen Stadt ſelbſt,<lb/> ſondern auch die Bewohner der zu dieſem Gebiete gehören-<lb/> den Dörfer und einzelnen Höfe (<hi rendition="#aq">coloniae</hi>) <note place="foot" n="(d)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 239 § 2 <hi rendition="#i">de V. S.</hi> (50. 16)<lb/> „. . Nec tantem hi, qui in<lb/> oppido morantur, incolae sunt,<lb/> sed etiam qui alicujus oppidi<lb/> finibus ita agrum habent, ut in<lb/> eum se, quasi in aliquam sedem,<lb/> recipiant.“</hi> Scheinbar wider-<lb/> ſprechen <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L</hi> 27 § 1 <hi rendition="#i">L.</hi> 35 <hi rendition="#i">ad mun.</hi></hi><lb/> (50. 1), welche dem Bewohner<lb/> einer <hi rendition="#aq">colonia</hi> nur dann das <hi rendition="#aq">do-<lb/> micilium</hi> der Stadt zuſchreiben<lb/> wollen, wenn er durch überwie-<lb/> genden Aufenthalt in der Stadt<lb/> auch die Vortheile und Annehm-<lb/> lichkeiten derſelben genieße. Dieſe<lb/> Einſchränkung beruht aber ohne<lb/> Zweifel nur auf einem ungenauen<lb/> Ausdruck, und geht eigentlich nicht<lb/> auf das <hi rendition="#aq">domicilium</hi> an ſich,<lb/> ſondern nur auf eine einzelne<lb/> Wirkung deſſelben, die Theilnahme<lb/> an gewiſſen Arten von ſtädtiſchen<lb/> Laſten. Denn daß die Bewohner<lb/> der <hi rendition="#aq">coloniae</hi> ihren Gerichtsſtand<lb/> vor den ſtädtiſchen Obrigkeiten<lb/> hatten (<hi rendition="#aq">forum domicilii</hi>), wurde<lb/> gewiß von Niemand bezweifelt.<lb/> Vgl. unten § 355. <hi rendition="#aq">m.</hi></note>.</p><lb/> <p>Für die Perſonen, die auf dieſem Wege Angehörige<lb/> einer Stadtgemeine geworden waren, iſt die regelmäßige<lb/> Bezeichnung: <hi rendition="#aq">Incola</hi> <note xml:id="seg2pn_4_1" next="#seg2pn_4_2" place="foot" n="(e)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 5. 20 <hi rendition="#i">ad mun.</hi> (50. 1),<lb/><hi rendition="#i">L.</hi> 239 § 2 <hi rendition="#i">de V. S.</hi></hi> (50. 16)</note>. — Die zwei verſchiedene Gründe<lb/> aber, wodurch eine ſolche Angehörigkeit begründet werden<lb/> konnte (Bürgerrecht und Wohnſitz), werden durch folgende<lb/> gegenſätzliche Ausdrücke unterſchieden:</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [59/0081]
§. 353. Origo und domicilium. II. Domicilium.
ſenheit aus, noch eine künftige Abänderung, deren Vorbe-
halt vielmehr von ſelbſt verſtanden wird; es iſt damit nur
gemeint, daß nicht ſchon jetzt die Abſicht auf vorüberge-
hende Dauer vorhanden ſein darf.
Das domicilium, wie die origo, begründete die Ange-
hörigkeit an eine beſtimmte Stadtgemeinde, bezog ſich alſo
ſtets auf ein beſtimmtes Stadtgebiet (c), und umfaßte da-
her nicht nur die Bewohner der eigentlichen Stadt ſelbſt,
ſondern auch die Bewohner der zu dieſem Gebiete gehören-
den Dörfer und einzelnen Höfe (coloniae) (d).
Für die Perſonen, die auf dieſem Wege Angehörige
einer Stadtgemeine geworden waren, iſt die regelmäßige
Bezeichnung: Incola (e). — Die zwei verſchiedene Gründe
aber, wodurch eine ſolche Angehörigkeit begründet werden
konnte (Bürgerrecht und Wohnſitz), werden durch folgende
gegenſätzliche Ausdrücke unterſchieden:
(c) L. 3. 5. 6 C. de incolis
(10. 39).
(d) L. 239 § 2 de V. S. (50. 16)
„. . Nec tantem hi, qui in
oppido morantur, incolae sunt,
sed etiam qui alicujus oppidi
finibus ita agrum habent, ut in
eum se, quasi in aliquam sedem,
recipiant.“ Scheinbar wider-
ſprechen L 27 § 1 L. 35 ad mun.
(50. 1), welche dem Bewohner
einer colonia nur dann das do-
micilium der Stadt zuſchreiben
wollen, wenn er durch überwie-
genden Aufenthalt in der Stadt
auch die Vortheile und Annehm-
lichkeiten derſelben genieße. Dieſe
Einſchränkung beruht aber ohne
Zweifel nur auf einem ungenauen
Ausdruck, und geht eigentlich nicht
auf das domicilium an ſich,
ſondern nur auf eine einzelne
Wirkung deſſelben, die Theilnahme
an gewiſſen Arten von ſtädtiſchen
Laſten. Denn daß die Bewohner
der coloniae ihren Gerichtsſtand
vor den ſtädtiſchen Obrigkeiten
hatten (forum domicilii), wurde
gewiß von Niemand bezweifelt.
Vgl. unten § 355. m.
(e) L. 5. 20 ad mun. (50. 1),
L. 239 § 2 de V. S. (50. 16)
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |