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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 398. B. Daseyn der Rechte. -- Grundsatz.
Ausführung will ich aufmerksam machen, die in der Fest-
stellung des Daseyns und der Gränzen jener Gräuel und
Schändlichkeiten liegt, indem darüber die subjektive Ansicht
der einzelnen Träger der drei Staatsgewalten vielleicht nicht
ganz übereinstimmend seyn könnte. Unter diesen Trägern
könnten sich auch consequente Communisten finden, und
diese würden das gesammte Institut des Eigenthums unter
die Gräuel zählen.



Nimmt man nun, wie es hier geschieht, zwei Klassen
von Rechtsregeln an, die von ganz verschiedenen Grund-
sätzen beherrscht werden, so ist Nichts wichtiger, als die
Feststellung scharfer und sicherer Gränzen zwischen beiden
Klassen.

Für viele Fälle ist die Gränze keinem Zweifel unter-
worfen; namentlich für die Fälle solcher Gesetze, in welchen
ein bisher bestehendes Rechtsinstitut völlig aufgehoben wird.
Zweifelhaft aber kann sie seyn bei den Gesetzen, welche ein
Rechtsinstitut nicht aufheben, sondern nur umbilden (d).
Dann wird Alles auf die unbefangene Prüfung des In-
halts und des Zwecks des Gesetzes ankommen. Ein be-
sonders sicheres, und für die meisten Fälle ausreichendes,

(d) Schon oben ist auf diese Zweifel im Allgemeinen aufmerksam
gemacht worden (§ 384). Einzelne Fälle zweifelhafter Natur sind
vorgekommen § 390 Num. 3. 4. § 393 Num. 6.

§. 398. B. Daſeyn der Rechte. — Grundſatz.
Ausführung will ich aufmerkſam machen, die in der Feſt-
ſtellung des Daſeyns und der Gränzen jener Gräuel und
Schändlichkeiten liegt, indem darüber die ſubjektive Anſicht
der einzelnen Träger der drei Staatsgewalten vielleicht nicht
ganz übereinſtimmend ſeyn könnte. Unter dieſen Trägern
könnten ſich auch conſequente Communiſten finden, und
dieſe würden das geſammte Inſtitut des Eigenthums unter
die Gräuel zählen.



Nimmt man nun, wie es hier geſchieht, zwei Klaſſen
von Rechtsregeln an, die von ganz verſchiedenen Grund-
ſätzen beherrſcht werden, ſo iſt Nichts wichtiger, als die
Feſtſtellung ſcharfer und ſicherer Gränzen zwiſchen beiden
Klaſſen.

Für viele Fälle iſt die Gränze keinem Zweifel unter-
worfen; namentlich für die Fälle ſolcher Geſetze, in welchen
ein bisher beſtehendes Rechtsinſtitut völlig aufgehoben wird.
Zweifelhaft aber kann ſie ſeyn bei den Geſetzen, welche ein
Rechtsinſtitut nicht aufheben, ſondern nur umbilden (d).
Dann wird Alles auf die unbefangene Prüfung des In-
halts und des Zwecks des Geſetzes ankommen. Ein be-
ſonders ſicheres, und für die meiſten Fälle ausreichendes,

(d) Schon oben iſt auf dieſe Zweifel im Allgemeinen aufmerkſam
gemacht worden (§ 384). Einzelne Fälle zweifelhafter Natur ſind
vorgekommen § 390 Num. 3. 4. § 393 Num. 6.
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[521/0543] §. 398. B. Daſeyn der Rechte. — Grundſatz. Ausführung will ich aufmerkſam machen, die in der Feſt- ſtellung des Daſeyns und der Gränzen jener Gräuel und Schändlichkeiten liegt, indem darüber die ſubjektive Anſicht der einzelnen Träger der drei Staatsgewalten vielleicht nicht ganz übereinſtimmend ſeyn könnte. Unter dieſen Trägern könnten ſich auch conſequente Communiſten finden, und dieſe würden das geſammte Inſtitut des Eigenthums unter die Gräuel zählen. Nimmt man nun, wie es hier geſchieht, zwei Klaſſen von Rechtsregeln an, die von ganz verſchiedenen Grund- ſätzen beherrſcht werden, ſo iſt Nichts wichtiger, als die Feſtſtellung ſcharfer und ſicherer Gränzen zwiſchen beiden Klaſſen. Für viele Fälle iſt die Gränze keinem Zweifel unter- worfen; namentlich für die Fälle ſolcher Geſetze, in welchen ein bisher beſtehendes Rechtsinſtitut völlig aufgehoben wird. Zweifelhaft aber kann ſie ſeyn bei den Geſetzen, welche ein Rechtsinſtitut nicht aufheben, ſondern nur umbilden (d). Dann wird Alles auf die unbefangene Prüfung des In- halts und des Zwecks des Geſetzes ankommen. Ein be- ſonders ſicheres, und für die meiſten Fälle ausreichendes, (d) Schon oben iſt auf dieſe Zweifel im Allgemeinen aufmerkſam gemacht worden (§ 384). Einzelne Fälle zweifelhafter Natur ſind vorgekommen § 390 Num. 3. 4. § 393 Num. 6.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 521. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/543>, abgerufen am 23.11.2024.