§. 348. Widerstreit. Territorialrechte in verschied. Staaten.
unrichtig sein, solche Verträge, wo sie sich finden, so aufzu- fassen, als werde darin etwas ganz Neues positiv festge- stellt, so daß, abgesehen von denselben, und vor ihrer Zeit, etwa gerade das Gegentheil gegolten haben müßte. Viel- mehr sind sie fast immer als der Ausdruck der oben dar- gelegten allgemeinen Rechtsgemeinschaft anzusehen, mithin als Versuche, diese Rechtsgemeinschaft stets vollständiger zur Anerkennung zu bringen.
Kein Staat hat in neuerer Zeit so zahlreiche Verträge dieser Art mit anderen Staaten geschlossen, als der Preußi- sche, und in diesen Verträgen besonders ist der eben aufge- stellte Gesichtspunkt ganz unverkennbar vorherrschend gewesen. Ich will hier eine Uebersicht dieser Preußischen Staatsver- träge mit Nachbarstaaten geben, um in der Folge dieser Untersuchung leichter darauf zurückweisen zu können.
Vertrag mit Sachsen-Weimar 1824, Gesetz-Sammlung 1824. S. 149.
- - Sachsen-Altenburg 1832, - 1832. S. 105.
- - Sachsen-Coburg-Gotha 1833, - 1834. S. 9.
- - Reuß-Gera 1834, - 1834. S. 124.
- - Königreich Sachsen 1839, - 1839. S. 353.
- - Schwarzburg-Rudolstadt 1840, - 1840. S. 239.
§. 348. Widerſtreit. Territorialrechte in verſchied. Staaten.
unrichtig ſein, ſolche Verträge, wo ſie ſich finden, ſo aufzu- faſſen, als werde darin etwas ganz Neues poſitiv feſtge- ſtellt, ſo daß, abgeſehen von denſelben, und vor ihrer Zeit, etwa gerade das Gegentheil gegolten haben müßte. Viel- mehr ſind ſie faſt immer als der Ausdruck der oben dar- gelegten allgemeinen Rechtsgemeinſchaft anzuſehen, mithin als Verſuche, dieſe Rechtsgemeinſchaft ſtets vollſtändiger zur Anerkennung zu bringen.
Kein Staat hat in neuerer Zeit ſo zahlreiche Verträge dieſer Art mit anderen Staaten geſchloſſen, als der Preußi- ſche, und in dieſen Verträgen beſonders iſt der eben aufge- ſtellte Geſichtspunkt ganz unverkennbar vorherrſchend geweſen. Ich will hier eine Ueberſicht dieſer Preußiſchen Staatsver- träge mit Nachbarſtaaten geben, um in der Folge dieſer Unterſuchung leichter darauf zurückweiſen zu können.
Vertrag mit Sachſen-Weimar 1824, Geſetz-Sammlung 1824. S. 149.
‒ ‒ Sachſen-Altenburg 1832, ‒ 1832. S. 105.
‒ ‒ Sachſen-Coburg-Gotha 1833, ‒ 1834. S. 9.
‒ ‒ Reuß-Gera 1834, ‒ 1834. S. 124.
‒ ‒ Königreich Sachſen 1839, ‒ 1839. S. 353.
‒ ‒ Schwarzburg-Rudolſtadt 1840, ‒ 1840. S. 239.
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§. 348. Widerſtreit. Territorialrechte in verſchied. Staaten.
unrichtig ſein, ſolche Verträge, wo ſie ſich finden, ſo aufzu-
faſſen, als werde darin etwas ganz Neues poſitiv feſtge-
ſtellt, ſo daß, abgeſehen von denſelben, und vor ihrer Zeit,
etwa gerade das Gegentheil gegolten haben müßte. Viel-
mehr ſind ſie faſt immer als der Ausdruck der oben dar-
gelegten allgemeinen Rechtsgemeinſchaft anzuſehen, mithin
als Verſuche, dieſe Rechtsgemeinſchaft ſtets vollſtändiger zur
Anerkennung zu bringen.
Kein Staat hat in neuerer Zeit ſo zahlreiche Verträge
dieſer Art mit anderen Staaten geſchloſſen, als der Preußi-
ſche, und in dieſen Verträgen beſonders iſt der eben aufge-
ſtellte Geſichtspunkt ganz unverkennbar vorherrſchend geweſen.
Ich will hier eine Ueberſicht dieſer Preußiſchen Staatsver-
träge mit Nachbarſtaaten geben, um in der Folge dieſer
Unterſuchung leichter darauf zurückweiſen zu können.
Vertrag mit Sachſen-Weimar 1824, Geſetz-Sammlung
1824. S. 149.
‒ ‒ Sachſen-Altenburg 1832, ‒
1832. S. 105.
‒ ‒ Sachſen-Coburg-Gotha 1833, ‒
1834. S. 9.
‒ ‒ Reuß-Gera 1834, ‒
1834. S. 124.
‒ ‒ Königreich Sachſen 1839, ‒
1839. S. 353.
‒ ‒ Schwarzburg-Rudolſtadt 1840, ‒
1840. S. 239.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 31. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/53>, abgerufen am 04.07.2024.
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