Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. Rechts. Allein die Ableitung desselben aus der (stets fort-schreitenden) Uebereinstimmung der Schriftsteller und der Richtersprüche führt gerade hier unwiderstehlich über diese Gränze hinaus. Auch daß sehr gewöhnlich über den In- halt und die Gränzen jenes Gewohnheitsrechts gestritten wird, kann hierin Nichts ändern. Die gemeinsame An- nahme des Daseyns desselben, und das gemeinsame Suchen nach dessen Inhalt, ist entscheidend für die hier aufgestellte Behauptung. Schwankende und durch einander gehende Meinungen aber können am wenigsten befremden in einer Rechtslehre, die, so wie die hier vorliegende, noch erst im Werden begriffen ist (i). Die hier aufgestellten Grundsätze über die mögliche, (i) Vgl. hierüber die Vorrede zum gegenwärtigen Bande. (k) I. Voet. § 1. 12. 17.
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. Rechts. Allein die Ableitung deſſelben aus der (ſtets fort-ſchreitenden) Uebereinſtimmung der Schriftſteller und der Richterſprüche führt gerade hier unwiderſtehlich über dieſe Gränze hinaus. Auch daß ſehr gewöhnlich über den In- halt und die Gränzen jenes Gewohnheitsrechts geſtritten wird, kann hierin Nichts ändern. Die gemeinſame An- nahme des Daſeyns deſſelben, und das gemeinſame Suchen nach deſſen Inhalt, iſt entſcheidend für die hier aufgeſtellte Behauptung. Schwankende und durch einander gehende Meinungen aber können am wenigſten befremden in einer Rechtslehre, die, ſo wie die hier vorliegende, noch erſt im Werden begriffen iſt (i). Die hier aufgeſtellten Grundſätze über die mögliche, (i) Vgl. hierüber die Vorrede zum gegenwärtigen Bande. (k) I. Voet. § 1. 12. 17.
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Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
Rechts. Allein die Ableitung deſſelben aus der (ſtets fort-
ſchreitenden) Uebereinſtimmung der Schriftſteller und der
Richterſprüche führt gerade hier unwiderſtehlich über dieſe
Gränze hinaus. Auch daß ſehr gewöhnlich über den In-
halt und die Gränzen jenes Gewohnheitsrechts geſtritten
wird, kann hierin Nichts ändern. Die gemeinſame An-
nahme des Daſeyns deſſelben, und das gemeinſame Suchen
nach deſſen Inhalt, iſt entſcheidend für die hier aufgeſtellte
Behauptung. Schwankende und durch einander gehende
Meinungen aber können am wenigſten befremden in einer
Rechtslehre, die, ſo wie die hier vorliegende, noch erſt im
Werden begriffen iſt (i).
Die hier aufgeſtellten Grundſätze über die mögliche,
wünſchenswerthe, zu erwartende völkerrechtliche Gemein-
ſchaft in der Behandlung der Colliſionen örtlicher Rechte
können eine beſondere Förderung erhalten, wenn über dieſen
Gegenſtand unter verſchiedenen, beſonders unter benach-
barten Staaten, bei welchen die Colliſionsfälle am häufigſten
eintreten, Staatsverträge geſchloſſen werden. Solche
Staatsverträge ſind nicht blos von Rechtslehrern lebhaft
gewünſcht und empfohlen worden, ſondern auch in der
That ſchon vorlängſt zu Stande gekommen (k). Es würde
(i) Vgl. hierüber die Vorrede zum gegenwärtigen Bande.
(k) I. Voet. § 1. 12. 17.
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