Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.§. 396. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. V. Familienrecht. -- Ganz eben so muß aber auch die Gütergemeinschaftnach dem Gesetz irgend eines späteren Zeitpunktes beur- theilt werden, wenn sie in einem einzelnen Fall begründet wird, nicht durch das zur Zeit der abgeschlossenen Ehe bestehende Gesetz, sondern durch einen in späterer Zeit ge- schlossenen Vertrag der Ehegatten (m). Die Folgen einer zweiten Ehe in Beziehung auf das Die Einschränkungen der Liberalität unter Ehegatten Die sogenannte Erbfolge der Ehegatten hat eine zwei- (m) Darin liegt also eine consequente Ausnahme der oben (Note i) anerkannten Regel. (n) Nov. 22 C. 1. VIII. 32
§. 396. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. V. Familienrecht. — Ganz eben ſo muß aber auch die Gütergemeinſchaftnach dem Geſetz irgend eines ſpäteren Zeitpunktes beur- theilt werden, wenn ſie in einem einzelnen Fall begründet wird, nicht durch das zur Zeit der abgeſchloſſenen Ehe beſtehende Geſetz, ſondern durch einen in ſpäterer Zeit ge- ſchloſſenen Vertrag der Ehegatten (m). Die Folgen einer zweiten Ehe in Beziehung auf das Die Einſchränkungen der Liberalität unter Ehegatten Die ſogenannte Erbfolge der Ehegatten hat eine zwei- (m) Darin liegt alſo eine conſequente Ausnahme der oben (Note i) anerkannten Regel. (n) Nov. 22 C. 1. VIII. 32
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§. 396. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. V. Familienrecht.
— Ganz eben ſo muß aber auch die Gütergemeinſchaft
nach dem Geſetz irgend eines ſpäteren Zeitpunktes beur-
theilt werden, wenn ſie in einem einzelnen Fall begründet
wird, nicht durch das zur Zeit der abgeſchloſſenen Ehe
beſtehende Geſetz, ſondern durch einen in ſpäterer Zeit ge-
ſchloſſenen Vertrag der Ehegatten (m).
Die Folgen einer zweiten Ehe in Beziehung auf das
Vermögen. Auch das iſt anerkannt durch eine tranſitoriſche
Vorſchrift von Juſtinian (n).
Die Einſchränkungen der Liberalität unter Ehegatten
werden unter (§ 399) erwähnt werden.
Die ſogenannte Erbfolge der Ehegatten hat eine zwei-
deutige Natur. Oft iſt ſie die bloße Entwickelung und
Nachwirkung eines ſchon unter den Lebenden beſtehenden
Güterrechts, insbeſondere der Gütergemeinſchaft in irgend
einer ihrer vielfachen Geſtalten. Dann richtet ſie ſich nach
dem Geſetz der Zeit, in welcher dieſes Rechtsverhältniß
entſtanden iſt, welches in der Regel die Zeit der abge-
ſchloſſenen Ehe ſeyn wird, zuweilen die Zeit eines ſpäterhin
abgeſchloſſenen Vertrags (Note i und m). — In anderen
Fällen dagegen iſt die Erfolge der Ehegatten eine wahre,
reine Inteſtaterbfolge, und dieſe iſt ſtets zu beurtheilen
nach dem zur Zeit des Erbanfalls geltenden Geſetz.
Unter dieſe anderen Fälle gehört das Edict unde vir et uxor
und die Erbfolge des armen Ehegatten nach Römiſchem
(m) Darin liegt alſo eine conſequente Ausnahme der oben
(Note i) anerkannten Regel.
(n) Nov. 22 C. 1.
VIII. 32
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