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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 394. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. IV. Erbrecht. (Forts.)

Hier wird nun auf ganz unzweifelhafte Weise für die
Anwendbarkeit verschiedener Gesetze zwischen Form und In-
halt unterschieden; bei den Gesetzen über die Form soll die
Zeit des errichteten Testaments, bei denen über den Inhalt
die Todeszeit berücksichtigt werden, und zu dieser zweiten
Klasse werden ganz richtig die Gesetze über die persönliche
Fähigkeit des Honorirten gerechnet. Damit ist demnach
die ganze Reihe der oben aufgestellten Regeln als rich-
tig anerkannt, nur mit Ausnahme der Gesetze über die
persönliche Fähigkeit des Testators, worüber gar Nichts
gesagt ist.

Unter den wieder gewonnenen Landestheilen aber fan-
den sich drei, in denen bis zu diesem Zeitpunkt Französi-
sches Recht gegolten hatte, in welchen man also darauf
rechnen mußte, schwebende Testamente vorzufinden, die
theils auf der eigenhändigen Schrift des Testators, theils
auf notarieller Beglaubigung beruhten. Dieses wurde für
zu gefährlich gehalten, und daher wurde in diesen Landes-
theilen neben jener allgemeinen Bestimmung, und theilweise
von ihr abweichend, die besondere Vorschrift aufgenommen,
daß solche schwebende Testamente nur noch Ein Jahr lang
gültig bleiben sollten. Binnen diesem Jahr sollte der Testa-
tor ein neues Testament nach der Form des Landrechts (also
gerichtlich) machen. Wenn der Testator nach Ablauf jenes
Jahres sterben sollte ohne neues Testament, so sollte das
vorgefundene wirkungslos seyn, wenn nicht bewiesen werden
könne, daß er an der Errichtung eines neuen Testaments

§. 394. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. IV. Erbrecht. (Fortſ.)

Hier wird nun auf ganz unzweifelhafte Weiſe für die
Anwendbarkeit verſchiedener Geſetze zwiſchen Form und In-
halt unterſchieden; bei den Geſetzen über die Form ſoll die
Zeit des errichteten Teſtaments, bei denen über den Inhalt
die Todeszeit berückſichtigt werden, und zu dieſer zweiten
Klaſſe werden ganz richtig die Geſetze über die perſönliche
Fähigkeit des Honorirten gerechnet. Damit iſt demnach
die ganze Reihe der oben aufgeſtellten Regeln als rich-
tig anerkannt, nur mit Ausnahme der Geſetze über die
perſönliche Fähigkeit des Teſtators, worüber gar Nichts
geſagt iſt.

Unter den wieder gewonnenen Landestheilen aber fan-
den ſich drei, in denen bis zu dieſem Zeitpunkt Franzöſi-
ſches Recht gegolten hatte, in welchen man alſo darauf
rechnen mußte, ſchwebende Teſtamente vorzufinden, die
theils auf der eigenhändigen Schrift des Teſtators, theils
auf notarieller Beglaubigung beruhten. Dieſes wurde für
zu gefährlich gehalten, und daher wurde in dieſen Landes-
theilen neben jener allgemeinen Beſtimmung, und theilweiſe
von ihr abweichend, die beſondere Vorſchrift aufgenommen,
daß ſolche ſchwebende Teſtamente nur noch Ein Jahr lang
gültig bleiben ſollten. Binnen dieſem Jahr ſollte der Teſta-
tor ein neues Teſtament nach der Form des Landrechts (alſo
gerichtlich) machen. Wenn der Teſtator nach Ablauf jenes
Jahres ſterben ſollte ohne neues Teſtament, ſo ſollte das
vorgefundene wirkungslos ſeyn, wenn nicht bewieſen werden
könne, daß er an der Errichtung eines neuen Teſtaments

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[477/0499] §. 394. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. IV. Erbrecht. (Fortſ.) Hier wird nun auf ganz unzweifelhafte Weiſe für die Anwendbarkeit verſchiedener Geſetze zwiſchen Form und In- halt unterſchieden; bei den Geſetzen über die Form ſoll die Zeit des errichteten Teſtaments, bei denen über den Inhalt die Todeszeit berückſichtigt werden, und zu dieſer zweiten Klaſſe werden ganz richtig die Geſetze über die perſönliche Fähigkeit des Honorirten gerechnet. Damit iſt demnach die ganze Reihe der oben aufgeſtellten Regeln als rich- tig anerkannt, nur mit Ausnahme der Geſetze über die perſönliche Fähigkeit des Teſtators, worüber gar Nichts geſagt iſt. Unter den wieder gewonnenen Landestheilen aber fan- den ſich drei, in denen bis zu dieſem Zeitpunkt Franzöſi- ſches Recht gegolten hatte, in welchen man alſo darauf rechnen mußte, ſchwebende Teſtamente vorzufinden, die theils auf der eigenhändigen Schrift des Teſtators, theils auf notarieller Beglaubigung beruhten. Dieſes wurde für zu gefährlich gehalten, und daher wurde in dieſen Landes- theilen neben jener allgemeinen Beſtimmung, und theilweiſe von ihr abweichend, die beſondere Vorſchrift aufgenommen, daß ſolche ſchwebende Teſtamente nur noch Ein Jahr lang gültig bleiben ſollten. Binnen dieſem Jahr ſollte der Teſta- tor ein neues Teſtament nach der Form des Landrechts (alſo gerichtlich) machen. Wenn der Teſtator nach Ablauf jenes Jahres ſterben ſollte ohne neues Teſtament, ſo ſollte das vorgefundene wirkungslos ſeyn, wenn nicht bewieſen werden könne, daß er an der Errichtung eines neuen Teſtaments

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 477. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/499>, abgerufen am 22.11.2024.