Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen. gensatz ausdrücken gegen die Rücksicht ihres Inhalts,soll also andeuten, daß der Inhalt vielmehr nach dem neuen Gesetz (nach dem Gesetz zur Zeit des Todes) beurtheilt werden solle. Darin liegt also die Anerkennung der oben aufgestellten Regeln über die auf die Form und den In- halt der Testamente anwendbaren Gesetze (l). Die zweite neue Bestimmung wird weiter unten nach- Die eben erwähnte neue Bestimmung wurde ausführ- § 8. Alle Testamente ..... sind in Rücksicht ihrer Form durchgehends nach den Vor- schriften der älteren Gesetze zu beurtheilen. Auch der Inhalt der Testamente ist gültig, in sofern nicht Prohibitiv- gesetze zur Zeit des Erbanfalles ihm entgegen stehen. In letzterer Rücksicht ist insbesondere die Lehre von der Erbfähigkeit der instituir- ten Erben und vom Pflichttheil nach den zur Zeit des Erbanfalles geltenden Gesetzen zu beurtheilen. Mit dieser letzten Fassung stimmen die später erlassenen (l) Bergmann S. 565 nimmt irrig an, es liege darin keine
Abweichung von den älteren Patenten. Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen. genſatz ausdrücken gegen die Rückſicht ihres Inhalts,ſoll alſo andeuten, daß der Inhalt vielmehr nach dem neuen Geſetz (nach dem Geſetz zur Zeit des Todes) beurtheilt werden ſolle. Darin liegt alſo die Anerkennung der oben aufgeſtellten Regeln über die auf die Form und den In- halt der Teſtamente anwendbaren Geſetze (l). Die zweite neue Beſtimmung wird weiter unten nach- Die eben erwähnte neue Beſtimmung wurde ausführ- § 8. Alle Teſtamente ..... ſind in Rückſicht ihrer Form durchgehends nach den Vor- ſchriften der älteren Geſetze zu beurtheilen. Auch der Inhalt der Teſtamente iſt gültig, in ſofern nicht Prohibitiv- geſetze zur Zeit des Erbanfalles ihm entgegen ſtehen. In letzterer Rückſicht iſt insbeſondere die Lehre von der Erbfähigkeit der inſtituir- ten Erben und vom Pflichttheil nach den zur Zeit des Erbanfalles geltenden Geſetzen zu beurtheilen. Mit dieſer letzten Faſſung ſtimmen die ſpäter erlaſſenen (l) Bergmann S. 565 nimmt irrig an, es liege darin keine
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Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
genſatz ausdrücken gegen die Rückſicht ihres Inhalts,
ſoll alſo andeuten, daß der Inhalt vielmehr nach dem neuen
Geſetz (nach dem Geſetz zur Zeit des Todes) beurtheilt
werden ſolle. Darin liegt alſo die Anerkennung der oben
aufgeſtellten Regeln über die auf die Form und den In-
halt der Teſtamente anwendbaren Geſetze (l).
Die zweite neue Beſtimmung wird weiter unten nach-
geholt werden.
Die eben erwähnte neue Beſtimmung wurde ausführ-
licher und genauer ausgedrückt in dem Patent für Weſt-
preußen von 1816 (§ 383).
§ 8. Alle Teſtamente ..... ſind in Rückſicht
ihrer Form durchgehends nach den Vor-
ſchriften der älteren Geſetze zu beurtheilen.
Auch der Inhalt der Teſtamente iſt
gültig, in ſofern nicht Prohibitiv-
geſetze zur Zeit des Erbanfalles
ihm entgegen ſtehen. In letzterer
Rückſicht iſt insbeſondere die Lehre
von der Erbfähigkeit der inſtituir-
ten Erben und vom Pflichttheil
nach den zur Zeit des Erbanfalles
geltenden Geſetzen zu beurtheilen.
Mit dieſer letzten Faſſung ſtimmen die ſpäter erlaſſenen
tranſitoriſchen Geſetze wörtlich überein.
(l) Bergmann S. 565 nimmt irrig an, es liege darin keine
Abweichung von den älteren Patenten.
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