Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
Erbschaften und Legate eingeführt worden. Dieses Rechts- institut, welches durch viele spätere Gesetze umgebildet war, wurde von Justinian im J. 534 gänzlich aufge- hoben, jedoch mit dem Zusatz, daß dieses neue Recht erst auf die künftig zu errichtenden Testamente angewendet werden sollte (i). Auch darin lag wieder eine Ausnahme von den aufgestellten Regeln, da das neue Gesetz den In- halt des Testaments zum Gegenstand hatte.
Das Preußische Recht enthält über unsre Frage nur wenig bleibende, für alle Zeiten gültige Bestimmungen, und auch diese beantworten die Frage nicht unmittelbar, sondern können dafür nur durch Folgerungen benutzt werden. Es wird zweckmäßiger seyn, diese erst am Schluß zu erwähnen.
Dagegen ist unsre Gesetzgebung reich an transitorischen Bestimmungen über Testamente, die also keinen allgemeinen bleibenden Grundsatz aussprechen, sondern bei Gelegenheit einzelner Einführungsakte die Behandlung der Testamente bestimmen, darin also höchstens, und nicht immer, einen allgemeinen Grundsatz durchblicken lassen.
Die Reihe dieser transitorischen Vorschriften ist folgende (§ 383).
(i)L. un. § 15 C. de cad. toll. (6. 51).
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
Erbſchaften und Legate eingeführt worden. Dieſes Rechts- inſtitut, welches durch viele ſpätere Geſetze umgebildet war, wurde von Juſtinian im J. 534 gänzlich aufge- hoben, jedoch mit dem Zuſatz, daß dieſes neue Recht erſt auf die künftig zu errichtenden Teſtamente angewendet werden ſollte (i). Auch darin lag wieder eine Ausnahme von den aufgeſtellten Regeln, da das neue Geſetz den In- halt des Teſtaments zum Gegenſtand hatte.
Das Preußiſche Recht enthält über unſre Frage nur wenig bleibende, für alle Zeiten gültige Beſtimmungen, und auch dieſe beantworten die Frage nicht unmittelbar, ſondern können dafür nur durch Folgerungen benutzt werden. Es wird zweckmäßiger ſeyn, dieſe erſt am Schluß zu erwähnen.
Dagegen iſt unſre Geſetzgebung reich an tranſitoriſchen Beſtimmungen über Teſtamente, die alſo keinen allgemeinen bleibenden Grundſatz ausſprechen, ſondern bei Gelegenheit einzelner Einführungsakte die Behandlung der Teſtamente beſtimmen, darin alſo höchſtens, und nicht immer, einen allgemeinen Grundſatz durchblicken laſſen.
Die Reihe dieſer tranſitoriſchen Vorſchriften iſt folgende (§ 383).
(i)L. un. § 15 C. de cad. toll. (6. 51).
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Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
Erbſchaften und Legate eingeführt worden. Dieſes Rechts-
inſtitut, welches durch viele ſpätere Geſetze umgebildet
war, wurde von Juſtinian im J. 534 gänzlich aufge-
hoben, jedoch mit dem Zuſatz, daß dieſes neue Recht erſt
auf die künftig zu errichtenden Teſtamente angewendet
werden ſollte (i). Auch darin lag wieder eine Ausnahme
von den aufgeſtellten Regeln, da das neue Geſetz den In-
halt des Teſtaments zum Gegenſtand hatte.
Das Preußiſche Recht enthält über unſre Frage nur
wenig bleibende, für alle Zeiten gültige Beſtimmungen, und
auch dieſe beantworten die Frage nicht unmittelbar, ſondern
können dafür nur durch Folgerungen benutzt werden. Es
wird zweckmäßiger ſeyn, dieſe erſt am Schluß zu erwähnen.
Dagegen iſt unſre Geſetzgebung reich an tranſitoriſchen
Beſtimmungen über Teſtamente, die alſo keinen allgemeinen
bleibenden Grundſatz ausſprechen, ſondern bei Gelegenheit
einzelner Einführungsakte die Behandlung der Teſtamente
beſtimmen, darin alſo höchſtens, und nicht immer, einen
allgemeinen Grundſatz durchblicken laſſen.
Die Reihe dieſer tranſitoriſchen Vorſchriften iſt folgende
(§ 383).
(i) L. un. § 15 C. de cad. toll. (6. 51).
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 474. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/496>, abgerufen am 22.11.2024.
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