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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.

Am zweifelhaftesten könnte der Fall gefunden werden,
wenn zur Zeit der Errichtung und zur Zeit des Todes Te-
stamente gesetzlich erlaubt wären, ein vorübergehendes Ge-
setz der Zwischenzeit aber sie einmal untersagt hätte. Ich
würde geneigt seyn, auf diesen Fall die Analogie der
Römischen Regel: media tempora non nocent (Note m),
anzuwenden, und das Testament als gültig anzuerkennen.

§. 394.
A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. IV. Erbrecht.
(Fortsetzung)
.

Die zeitliche Gränze der Herrschaft neuer Gesetze in
Anwendung auf Testamente ist bisher nur noch aus allge-
meinen Gesichtspunkten, nach der Natur der Testamente
überhaupt, untersucht worden, ohne Rücksicht auf die
unmittelbaren Aussprüche positiver Gesetze. Das Römische
Recht wurde erwogen (§ 393) bei einer an sich ver-
schiedenen Frage, der Frage wegen der thatsächlichen Ver-
änderungen, die in Beziehung auf die Gültigkeit der Te-
stamente von Einfluß seyn können. Von den Regeln des
Römischen Rechts über diese andere Frage wurde eine blos
analoge Anwendung versucht auf die Lösung unsrer vor-
liegenden Aufgabe. Ich will nun untersuchen, welche Aus-
sprüche positiver Gesetzgebungen für diese Aufgabe selbst
benutzt werden können, also für die Bestimmung des Ein-

Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.

Am zweifelhafteſten könnte der Fall gefunden werden,
wenn zur Zeit der Errichtung und zur Zeit des Todes Te-
ſtamente geſetzlich erlaubt wären, ein vorübergehendes Ge-
ſetz der Zwiſchenzeit aber ſie einmal unterſagt hätte. Ich
würde geneigt ſeyn, auf dieſen Fall die Analogie der
Römiſchen Regel: media tempora non nocent (Note m),
anzuwenden, und das Teſtament als gültig anzuerkennen.

§. 394.
A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. IV. Erbrecht.
(Fortſetzung)
.

Die zeitliche Gränze der Herrſchaft neuer Geſetze in
Anwendung auf Teſtamente iſt bisher nur noch aus allge-
meinen Geſichtspunkten, nach der Natur der Teſtamente
überhaupt, unterſucht worden, ohne Rückſicht auf die
unmittelbaren Ausſprüche poſitiver Geſetze. Das Römiſche
Recht wurde erwogen (§ 393) bei einer an ſich ver-
ſchiedenen Frage, der Frage wegen der thatſächlichen Ver-
änderungen, die in Beziehung auf die Gültigkeit der Te-
ſtamente von Einfluß ſeyn können. Von den Regeln des
Römiſchen Rechts über dieſe andere Frage wurde eine blos
analoge Anwendung verſucht auf die Löſung unſrer vor-
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[468/0490] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen. Am zweifelhafteſten könnte der Fall gefunden werden, wenn zur Zeit der Errichtung und zur Zeit des Todes Te- ſtamente geſetzlich erlaubt wären, ein vorübergehendes Ge- ſetz der Zwiſchenzeit aber ſie einmal unterſagt hätte. Ich würde geneigt ſeyn, auf dieſen Fall die Analogie der Römiſchen Regel: media tempora non nocent (Note m), anzuwenden, und das Teſtament als gültig anzuerkennen. §. 394. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. IV. Erbrecht. (Fortſetzung). Die zeitliche Gränze der Herrſchaft neuer Geſetze in Anwendung auf Teſtamente iſt bisher nur noch aus allge- meinen Geſichtspunkten, nach der Natur der Teſtamente überhaupt, unterſucht worden, ohne Rückſicht auf die unmittelbaren Ausſprüche poſitiver Geſetze. Das Römiſche Recht wurde erwogen (§ 393) bei einer an ſich ver- ſchiedenen Frage, der Frage wegen der thatſächlichen Ver- änderungen, die in Beziehung auf die Gültigkeit der Te- ſtamente von Einfluß ſeyn können. Von den Regeln des Römiſchen Rechts über dieſe andere Frage wurde eine blos analoge Anwendung verſucht auf die Löſung unſrer vor- liegenden Aufgabe. Ich will nun unterſuchen, welche Aus- ſprüche poſitiver Geſetzgebungen für dieſe Aufgabe ſelbſt benutzt werden können, alſo für die Beſtimmung des Ein-

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 468. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/490>, abgerufen am 22.11.2024.