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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
Gesetze über die Behandlung der Collisionsfälle Vorschriften
geben, diese Vorschriften von den Richtern unsres Staates
schlechthin angewendet werden müssen (d). Nur finden sich
solche Gesetze in erschöpfender Weise nirgend, insbesondere
nicht in den Staaten, für welche das gemeine deutsche
Recht gilt (e)

Allerdings könnte das strenge Recht der höchsten Gewalt
unter Anderm dahin führen, daß allen Richtern des Landes
vorgeschrieben würden, die ihnen vorkommenden Rechts-
verhältnisse lediglich nach dem einheimischen Rechte zu ent-
scheiden, unbekümmert um die vielleicht abweichenden Be-
stimmungen irgend eines fremden Rechtes, mit dessen Land-
gebiet etwa das streitige Rechtsverhältniß in Berührung
gekommen sein möchte. Eine solche Vorschrift ist aber in
der Gesetzgebung keines bekannten Staates zu finden, und
mußte auch schon durch folgende Betrachtung verhindert
werden.

Je mannichfaltiger und lebhafter der Verkehr unter den
verschiedenen Völkern wird, desto mehr wird man sich über-
zeugen müssen, daß es räthlich ist, jenen strengen Grundsatz
nicht festzuhalten, sondern vielmehr mit einem entgegengesetzten
Grundsatz zu vertauschen. Dahin führt die wünschenswerthe
Gegenseitigkeit in der Behandlung der Rechtsverhältnisse, und

(d) Wächter I. S. 237 fg.
Story § 23. -- Seltsamerweise
widerspricht Struve § 9. 37,
indem er die Gesetze für nichtig
erklärt, die nicht von richtigen
Grundsätzen über die Collision
ausgehen.
(e) Es tritt also hier derselbe
Fall ein, wie bei der Collision der
Particularrechte (§ 347).

Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
Geſetze über die Behandlung der Colliſionsfälle Vorſchriften
geben, dieſe Vorſchriften von den Richtern unſres Staates
ſchlechthin angewendet werden müſſen (d). Nur finden ſich
ſolche Geſetze in erſchöpfender Weiſe nirgend, insbeſondere
nicht in den Staaten, für welche das gemeine deutſche
Recht gilt (e)

Allerdings könnte das ſtrenge Recht der höchſten Gewalt
unter Anderm dahin führen, daß allen Richtern des Landes
vorgeſchrieben würden, die ihnen vorkommenden Rechts-
verhältniſſe lediglich nach dem einheimiſchen Rechte zu ent-
ſcheiden, unbekümmert um die vielleicht abweichenden Be-
ſtimmungen irgend eines fremden Rechtes, mit deſſen Land-
gebiet etwa das ſtreitige Rechtsverhältniß in Berührung
gekommen ſein möchte. Eine ſolche Vorſchrift iſt aber in
der Geſetzgebung keines bekannten Staates zu finden, und
mußte auch ſchon durch folgende Betrachtung verhindert
werden.

Je mannichfaltiger und lebhafter der Verkehr unter den
verſchiedenen Völkern wird, deſto mehr wird man ſich über-
zeugen müſſen, daß es räthlich iſt, jenen ſtrengen Grundſatz
nicht feſtzuhalten, ſondern vielmehr mit einem entgegengeſetzten
Grundſatz zu vertauſchen. Dahin führt die wünſchenswerthe
Gegenſeitigkeit in der Behandlung der Rechtsverhältniſſe, und

(d) Wächter I. S. 237 fg.
Story § 23. — Seltſamerweiſe
widerſpricht Struve § 9. 37,
indem er die Geſetze für nichtig
erklärt, die nicht von richtigen
Grundſätzen über die Colliſion
ausgehen.
(e) Es tritt alſo hier derſelbe
Fall ein, wie bei der Colliſion der
Particularrechte (§ 347).
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[26/0048] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. Geſetze über die Behandlung der Colliſionsfälle Vorſchriften geben, dieſe Vorſchriften von den Richtern unſres Staates ſchlechthin angewendet werden müſſen (d). Nur finden ſich ſolche Geſetze in erſchöpfender Weiſe nirgend, insbeſondere nicht in den Staaten, für welche das gemeine deutſche Recht gilt (e) Allerdings könnte das ſtrenge Recht der höchſten Gewalt unter Anderm dahin führen, daß allen Richtern des Landes vorgeſchrieben würden, die ihnen vorkommenden Rechts- verhältniſſe lediglich nach dem einheimiſchen Rechte zu ent- ſcheiden, unbekümmert um die vielleicht abweichenden Be- ſtimmungen irgend eines fremden Rechtes, mit deſſen Land- gebiet etwa das ſtreitige Rechtsverhältniß in Berührung gekommen ſein möchte. Eine ſolche Vorſchrift iſt aber in der Geſetzgebung keines bekannten Staates zu finden, und mußte auch ſchon durch folgende Betrachtung verhindert werden. Je mannichfaltiger und lebhafter der Verkehr unter den verſchiedenen Völkern wird, deſto mehr wird man ſich über- zeugen müſſen, daß es räthlich iſt, jenen ſtrengen Grundſatz nicht feſtzuhalten, ſondern vielmehr mit einem entgegengeſetzten Grundſatz zu vertauſchen. Dahin führt die wünſchenswerthe Gegenſeitigkeit in der Behandlung der Rechtsverhältniſſe, und (d) Wächter I. S. 237 fg. Story § 23. — Seltſamerweiſe widerſpricht Struve § 9. 37, indem er die Geſetze für nichtig erklärt, die nicht von richtigen Grundſätzen über die Colliſion ausgehen. (e) Es tritt alſo hier derſelbe Fall ein, wie bei der Colliſion der Particularrechte (§ 347).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 26. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/48>, abgerufen am 27.11.2024.