§. 392. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. III. Obligationenrecht.
die Widerrufsklage entkräftet werde (u); weil an diesen Erfolg die Parteien nicht gedacht haben, indem sonst die Schenkung vielmehr unterblieben seyn würde (v). -- Aller- dings war die Undankbarkeit nicht zur Zeit der Schenkung erwartet; dagegen ist sehr natürlich die umgekehrte Er- wartung, der Beschenkte werde Undankbarkeit vermeiden, und er werde in dieser Gesinnung noch befestigt werden, durch die Rücksicht auf das den Widerruf gestattende Ge- setz. Die Voraussetzung also, daß der Schenker an jenes Gesetz gedacht habe, oder habe denken können, ist gewiß den Umständen ganz angemessen.
4. Restitution gegen einen Vertrag. Entscheidend ist die Zeit des Vertrags, nicht die des Restitutionsgesuchs (w). Das Gegentheil wird behauptet, weil der Vertrag an sich gültig sey, und erst durch die richterliche Handlung ent- kräftet werde (x). Derselbe Gedanke wird von Anderen noch dadurch ausgebildet und von der Wahrheit weiter entfernt, daß die Restitution als Gnadensache von dem Souverain ertheilt werde (y). Gegen diese Behauptungen entscheidend ist der Umstand, daß, nach der im Justiniani- schen Recht vorliegenden Natur der Restitution, Der, welcher die Restitution begehrt, ein wahres erworbenes Recht auf
(u)Weber S. 107.
(v)Meyer p. 175. 177.
(w)Struve S. 266.
(x)Weber S. 113. 114.
(y)Meyer p. 184. Hier- über ist zu vergleichen oben B. 7. § 317.
§. 392. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. III. Obligationenrecht.
die Widerrufsklage entkräftet werde (u); weil an dieſen Erfolg die Parteien nicht gedacht haben, indem ſonſt die Schenkung vielmehr unterblieben ſeyn würde (v). — Aller- dings war die Undankbarkeit nicht zur Zeit der Schenkung erwartet; dagegen iſt ſehr natürlich die umgekehrte Er- wartung, der Beſchenkte werde Undankbarkeit vermeiden, und er werde in dieſer Geſinnung noch befeſtigt werden, durch die Rückſicht auf das den Widerruf geſtattende Ge- ſetz. Die Vorausſetzung alſo, daß der Schenker an jenes Geſetz gedacht habe, oder habe denken können, iſt gewiß den Umſtänden ganz angemeſſen.
4. Reſtitution gegen einen Vertrag. Entſcheidend iſt die Zeit des Vertrags, nicht die des Reſtitutionsgeſuchs (w). Das Gegentheil wird behauptet, weil der Vertrag an ſich gültig ſey, und erſt durch die richterliche Handlung ent- kräftet werde (x). Derſelbe Gedanke wird von Anderen noch dadurch ausgebildet und von der Wahrheit weiter entfernt, daß die Reſtitution als Gnadenſache von dem Souverain ertheilt werde (y). Gegen dieſe Behauptungen entſcheidend iſt der Umſtand, daß, nach der im Juſtiniani- ſchen Recht vorliegenden Natur der Reſtitution, Der, welcher die Reſtitution begehrt, ein wahres erworbenes Recht auf
(u)Weber S. 107.
(v)Meyer p. 175. 177.
(w)Struve S. 266.
(x)Weber S. 113. 114.
(y)Meyer p. 184. Hier- über iſt zu vergleichen oben B. 7. § 317.
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§. 392. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. III. Obligationenrecht.
die Widerrufsklage entkräftet werde (u); weil an dieſen
Erfolg die Parteien nicht gedacht haben, indem ſonſt die
Schenkung vielmehr unterblieben ſeyn würde (v). — Aller-
dings war die Undankbarkeit nicht zur Zeit der Schenkung
erwartet; dagegen iſt ſehr natürlich die umgekehrte Er-
wartung, der Beſchenkte werde Undankbarkeit vermeiden,
und er werde in dieſer Geſinnung noch befeſtigt werden,
durch die Rückſicht auf das den Widerruf geſtattende Ge-
ſetz. Die Vorausſetzung alſo, daß der Schenker an jenes
Geſetz gedacht habe, oder habe denken können, iſt gewiß
den Umſtänden ganz angemeſſen.
4. Reſtitution gegen einen Vertrag. Entſcheidend iſt
die Zeit des Vertrags, nicht die des Reſtitutionsgeſuchs (w).
Das Gegentheil wird behauptet, weil der Vertrag an ſich
gültig ſey, und erſt durch die richterliche Handlung ent-
kräftet werde (x). Derſelbe Gedanke wird von Anderen
noch dadurch ausgebildet und von der Wahrheit weiter
entfernt, daß die Reſtitution als Gnadenſache von dem
Souverain ertheilt werde (y). Gegen dieſe Behauptungen
entſcheidend iſt der Umſtand, daß, nach der im Juſtiniani-
ſchen Recht vorliegenden Natur der Reſtitution, Der, welcher
die Reſtitution begehrt, ein wahres erworbenes Recht auf
(u) Weber S. 107.
(v) Meyer p. 175. 177.
(w) Struve S. 266.
(x) Weber S. 113. 114.
(y) Meyer p. 184. Hier-
über iſt zu vergleichen oben B. 7.
§ 317.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 443. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/465>, abgerufen am 24.07.2024.
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