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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 389. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. I. Person an sich.
durch unsren Grundsatz zu beschränken; in allen übrigen
Fällen dagegen kommt das neue Gesetz augenblicklich zu
ganz unbeschränkter Wirksamkeit. Dieses soll nunmehr in
Anwendung auf die wichtigsten Fälle des Zustandes der
Person an sich dargethan werden.

1. Wegen des Alters sind folgende Regeln anzu-
nehmen. Wird die Minderjährigkeit durch ein neues Ge-
setz verlängert oder verkürzt, so ist dasselbe sofort anzuwen-
den auf alle Minderjährige, die es eben vorfindet, so daß
keiner derselben behaupten kann, er habe durch das alte
Gesetz das Recht erworben, gerade in dem durch dasselbe
bestimmten Zeitpunkt volljährig zu werden.

Anders verhält es sich jedoch mit Denen, welche nach
dem alten Gesetz bereits volljährig geworden waren, wenn-
gleich sie nach dem Inhalt des neuen Gesetzes noch minder-
jährig seyn würden. Denn für diese bestimmte Personen
ist die Volljährigkeit, und die mit derselben verbundene
Selbstständigkeit, ein erworbenes Recht, begründet durch
den unter der Herrschaft des alten Gesetzes eingetretenen
bestimmten Zeitpunkt. Wollte man sie wieder minderjährig
machen, und unter Vormundschaft stellen, so läge darin
eine, unsrem Grundsatz widersprechende, Rückwirkung, die
selbst durch ausdrückliche Vorschrift des Gesetzes nur als
eine (nicht zu billigende) Ausnahme des Grundsatzes geltend
gemacht werden könnte (a).


(a) Es ist also für diesen Fall des neuen Gesetzes dieselbe Regel
anzuwenden, welche für den Fall des veränderten Wohnsitzes schon
oben aufgestellt worden ist (§ 365 p. q.).

§. 389. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. I. Perſon an ſich.
durch unſren Grundſatz zu beſchränken; in allen übrigen
Fällen dagegen kommt das neue Geſetz augenblicklich zu
ganz unbeſchränkter Wirkſamkeit. Dieſes ſoll nunmehr in
Anwendung auf die wichtigſten Fälle des Zuſtandes der
Perſon an ſich dargethan werden.

1. Wegen des Alters ſind folgende Regeln anzu-
nehmen. Wird die Minderjährigkeit durch ein neues Ge-
ſetz verlängert oder verkürzt, ſo iſt daſſelbe ſofort anzuwen-
den auf alle Minderjährige, die es eben vorfindet, ſo daß
keiner derſelben behaupten kann, er habe durch das alte
Geſetz das Recht erworben, gerade in dem durch daſſelbe
beſtimmten Zeitpunkt volljährig zu werden.

Anders verhält es ſich jedoch mit Denen, welche nach
dem alten Geſetz bereits volljährig geworden waren, wenn-
gleich ſie nach dem Inhalt des neuen Geſetzes noch minder-
jährig ſeyn würden. Denn für dieſe beſtimmte Perſonen
iſt die Volljährigkeit, und die mit derſelben verbundene
Selbſtſtändigkeit, ein erworbenes Recht, begründet durch
den unter der Herrſchaft des alten Geſetzes eingetretenen
beſtimmten Zeitpunkt. Wollte man ſie wieder minderjährig
machen, und unter Vormundſchaft ſtellen, ſo läge darin
eine, unſrem Grundſatz widerſprechende, Rückwirkung, die
ſelbſt durch ausdrückliche Vorſchrift des Geſetzes nur als
eine (nicht zu billigende) Ausnahme des Grundſatzes geltend
gemacht werden könnte (a).


(a) Es iſt alſo für dieſen Fall des neuen Geſetzes dieſelbe Regel
anzuwenden, welche für den Fall des veränderten Wohnſitzes ſchon
oben aufgeſtellt worden iſt (§ 365 p. q.).
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[415/0437] §. 389. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. I. Perſon an ſich. durch unſren Grundſatz zu beſchränken; in allen übrigen Fällen dagegen kommt das neue Geſetz augenblicklich zu ganz unbeſchränkter Wirkſamkeit. Dieſes ſoll nunmehr in Anwendung auf die wichtigſten Fälle des Zuſtandes der Perſon an ſich dargethan werden. 1. Wegen des Alters ſind folgende Regeln anzu- nehmen. Wird die Minderjährigkeit durch ein neues Ge- ſetz verlängert oder verkürzt, ſo iſt daſſelbe ſofort anzuwen- den auf alle Minderjährige, die es eben vorfindet, ſo daß keiner derſelben behaupten kann, er habe durch das alte Geſetz das Recht erworben, gerade in dem durch daſſelbe beſtimmten Zeitpunkt volljährig zu werden. Anders verhält es ſich jedoch mit Denen, welche nach dem alten Geſetz bereits volljährig geworden waren, wenn- gleich ſie nach dem Inhalt des neuen Geſetzes noch minder- jährig ſeyn würden. Denn für dieſe beſtimmte Perſonen iſt die Volljährigkeit, und die mit derſelben verbundene Selbſtſtändigkeit, ein erworbenes Recht, begründet durch den unter der Herrſchaft des alten Geſetzes eingetretenen beſtimmten Zeitpunkt. Wollte man ſie wieder minderjährig machen, und unter Vormundſchaft ſtellen, ſo läge darin eine, unſrem Grundſatz widerſprechende, Rückwirkung, die ſelbſt durch ausdrückliche Vorſchrift des Geſetzes nur als eine (nicht zu billigende) Ausnahme des Grundſatzes geltend gemacht werden könnte (a). (a) Es iſt alſo für dieſen Fall des neuen Geſetzes dieſelbe Regel anzuwenden, welche für den Fall des veränderten Wohnſitzes ſchon oben aufgeſtellt worden iſt (§ 365 p. q.).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 415. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/437>, abgerufen am 22.11.2024.