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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
bisher genossene Befugniß, den Zweikampf ungestraft vorzu-
nehmen, entzogen. Die augenblickliche Einwirkung dieses
neuen Gesetzes aber wird durch unsere Formel nicht ausge-
schlossen, weil die bisher vorhandene abstracte Befugniß
aller Menschen zum straflosen Zweikampf nicht die Natur
eines erworbenen Rechtes hat. -- Auf gleiche Weise verhält
es sich, wenn in einem Staate, der bisher Bürgschaften
der Frauen mit voller Wirkung anerkannte, das Römische
Recht, und mit diesem das Sc. Vellejanum, eingeführt wird,
wodurch alle Frauen die bisherige Befugniß zu vollgültigen
Bürgschaften verlieren. -- Und ganz Dasselbe muß behauptet
werden, wenn da, wo bisher die Volljährigkeit mit
21 Jahren eintrat, das Römische Recht mit der auf
25 Jahre bestimmten Volljährigkeit eingeführt wird. Alle,
die zur Zeit dieses neuen Gesetzes noch nicht 21 Jahre
vollendet haben (f), verlieren durch dasselbe die Befugniß,
mit diesem Alter volljährig zu werden, und werden also
Vier Jahre länger in der Minderjährigkeit erhalten.

Zweitens sind erworbene Rechte nicht zu verwechseln
mit bloßen Erwartungen, die durch das bisher bestehende
Gesetz begründet waren, durch das neue Gesetz aber zerstört
werden. Diese Zerstörung wird durch den auf die Er-
haltung der erworbenen Rechte gerichteten Grundsatz keines-

(f) Anders verhält es sich mit Denen, die zur Zeit des neuen Ge-
setzes schon 21 Jahre zurückgelegt hatten, denn für jeden Einzelnen
unter diesen war die Volljährigkeit bereits ein persönliches erworbenes
Recht geworden, s. u. §. 389.

Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
bisher genoſſene Befugniß, den Zweikampf ungeſtraft vorzu-
nehmen, entzogen. Die augenblickliche Einwirkung dieſes
neuen Geſetzes aber wird durch unſere Formel nicht ausge-
ſchloſſen, weil die bisher vorhandene abſtracte Befugniß
aller Menſchen zum ſtrafloſen Zweikampf nicht die Natur
eines erworbenen Rechtes hat. — Auf gleiche Weiſe verhält
es ſich, wenn in einem Staate, der bisher Bürgſchaften
der Frauen mit voller Wirkung anerkannte, das Römiſche
Recht, und mit dieſem das Sc. Vellejanum, eingeführt wird,
wodurch alle Frauen die bisherige Befugniß zu vollgültigen
Bürgſchaften verlieren. — Und ganz Daſſelbe muß behauptet
werden, wenn da, wo bisher die Volljährigkeit mit
21 Jahren eintrat, das Römiſche Recht mit der auf
25 Jahre beſtimmten Volljährigkeit eingeführt wird. Alle,
die zur Zeit dieſes neuen Geſetzes noch nicht 21 Jahre
vollendet haben (f), verlieren durch daſſelbe die Befugniß,
mit dieſem Alter volljährig zu werden, und werden alſo
Vier Jahre länger in der Minderjährigkeit erhalten.

Zweitens ſind erworbene Rechte nicht zu verwechſeln
mit bloßen Erwartungen, die durch das bisher beſtehende
Geſetz begründet waren, durch das neue Geſetz aber zerſtört
werden. Dieſe Zerſtörung wird durch den auf die Er-
haltung der erworbenen Rechte gerichteten Grundſatz keines-

(f) Anders verhält es ſich mit Denen, die zur Zeit des neuen Ge-
ſetzes ſchon 21 Jahre zurückgelegt hatten, denn für jeden Einzelnen
unter dieſen war die Volljährigkeit bereits ein perſönliches erworbenes
Recht geworden, ſ. u. §. 389.
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[386/0408] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen. bisher genoſſene Befugniß, den Zweikampf ungeſtraft vorzu- nehmen, entzogen. Die augenblickliche Einwirkung dieſes neuen Geſetzes aber wird durch unſere Formel nicht ausge- ſchloſſen, weil die bisher vorhandene abſtracte Befugniß aller Menſchen zum ſtrafloſen Zweikampf nicht die Natur eines erworbenen Rechtes hat. — Auf gleiche Weiſe verhält es ſich, wenn in einem Staate, der bisher Bürgſchaften der Frauen mit voller Wirkung anerkannte, das Römiſche Recht, und mit dieſem das Sc. Vellejanum, eingeführt wird, wodurch alle Frauen die bisherige Befugniß zu vollgültigen Bürgſchaften verlieren. — Und ganz Daſſelbe muß behauptet werden, wenn da, wo bisher die Volljährigkeit mit 21 Jahren eintrat, das Römiſche Recht mit der auf 25 Jahre beſtimmten Volljährigkeit eingeführt wird. Alle, die zur Zeit dieſes neuen Geſetzes noch nicht 21 Jahre vollendet haben (f), verlieren durch daſſelbe die Befugniß, mit dieſem Alter volljährig zu werden, und werden alſo Vier Jahre länger in der Minderjährigkeit erhalten. Zweitens ſind erworbene Rechte nicht zu verwechſeln mit bloßen Erwartungen, die durch das bisher beſtehende Geſetz begründet waren, durch das neue Geſetz aber zerſtört werden. Dieſe Zerſtörung wird durch den auf die Er- haltung der erworbenen Rechte gerichteten Grundſatz keines- (f) Anders verhält es ſich mit Denen, die zur Zeit des neuen Ge- ſetzes ſchon 21 Jahre zurückgelegt hatten, denn für jeden Einzelnen unter dieſen war die Volljährigkeit bereits ein perſönliches erworbenes Recht geworden, ſ. u. §. 389.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 386. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/408>, abgerufen am 23.11.2024.