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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 385. A. Erwerb der Rechte. Grundsatz.
besteht (c), und dieses erworbene Recht soll erhalten wer-
den, obgleich ein neues Gesetz die Zinsverträge auf ein ge-
ringeres Maaß beschränkt. -- Durch den bloßen Vertrag
hat der Käufer des Landgutes Eigenthum erworben, und
dieses erworbene Recht soll ihm erhalten werden, obgleich
ein neues Gesetz die Veräußerung an die Bedingung der
Tradition knüpft.

Die auf die Erhaltung der erworbenen Rechte gerichtete
Formel bedarf nach zwei Seiten einer näheren Bestimmung,
um gegen mögliche, sehr bedenkliche, Mißverständnisse ge-
schützt zu werden.

Erstlich sind unter erworbenen Rechten, welche nach
jener Formel erhalten werden sollen, nur die Rechtsverhält-
nisse einer bestimmten Person zu verstehen, also die Be-
standtheile eines Gebietes unabhängiger Herrschaft des indi-
viduellen Willens (d), nicht die abstracten Befugnisse aller
Menschen oder ganzer Klassen von Menschen (e). Einige
Beispiele werden diesen Gegensatz, und die aus demselben
hervorgehende Beschränkung für die Anwendung der aufge-
stellten Formel, anschaulich machen. -- Wenn in einem
Staate der bisher straflose Zweikampf unter Strafe gestellt
wird, so ist dadurch allen jetztlebenden Einwohnern die

(c) Es würde ganz unrichtig
seyn, nur den Anspruch auf schon
fällige Zinsen ein erworbenes Recht
zu nennen. Auch der Anspruch
auf künftige ist ein solches, jedoch
darin von dem ersten verschieden,
daß die Ausübung von dem Ein-
tritt eines in der Zukunft liegen-
den Zeitpunktes abhängt.
(d) S. o. B. 1 § 52. 53.
(e) Bergmann § 20.
VIII. 25

§. 385. A. Erwerb der Rechte. Grundſatz.
beſteht (c), und dieſes erworbene Recht ſoll erhalten wer-
den, obgleich ein neues Geſetz die Zinsverträge auf ein ge-
ringeres Maaß beſchränkt. — Durch den bloßen Vertrag
hat der Käufer des Landgutes Eigenthum erworben, und
dieſes erworbene Recht ſoll ihm erhalten werden, obgleich
ein neues Geſetz die Veräußerung an die Bedingung der
Tradition knüpft.

Die auf die Erhaltung der erworbenen Rechte gerichtete
Formel bedarf nach zwei Seiten einer näheren Beſtimmung,
um gegen mögliche, ſehr bedenkliche, Mißverſtändniſſe ge-
ſchützt zu werden.

Erſtlich ſind unter erworbenen Rechten, welche nach
jener Formel erhalten werden ſollen, nur die Rechtsverhält-
niſſe einer beſtimmten Perſon zu verſtehen, alſo die Be-
ſtandtheile eines Gebietes unabhängiger Herrſchaft des indi-
viduellen Willens (d), nicht die abſtracten Befugniſſe aller
Menſchen oder ganzer Klaſſen von Menſchen (e). Einige
Beiſpiele werden dieſen Gegenſatz, und die aus demſelben
hervorgehende Beſchränkung für die Anwendung der aufge-
ſtellten Formel, anſchaulich machen. — Wenn in einem
Staate der bisher ſtrafloſe Zweikampf unter Strafe geſtellt
wird, ſo iſt dadurch allen jetztlebenden Einwohnern die

(c) Es würde ganz unrichtig
ſeyn, nur den Anſpruch auf ſchon
fällige Zinſen ein erworbenes Recht
zu nennen. Auch der Anſpruch
auf künftige iſt ein ſolches, jedoch
darin von dem erſten verſchieden,
daß die Ausübung von dem Ein-
tritt eines in der Zukunft liegen-
den Zeitpunktes abhängt.
(d) S. o. B. 1 § 52. 53.
(e) Bergmann § 20.
VIII. 25
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[385/0407] §. 385. A. Erwerb der Rechte. Grundſatz. beſteht (c), und dieſes erworbene Recht ſoll erhalten wer- den, obgleich ein neues Geſetz die Zinsverträge auf ein ge- ringeres Maaß beſchränkt. — Durch den bloßen Vertrag hat der Käufer des Landgutes Eigenthum erworben, und dieſes erworbene Recht ſoll ihm erhalten werden, obgleich ein neues Geſetz die Veräußerung an die Bedingung der Tradition knüpft. Die auf die Erhaltung der erworbenen Rechte gerichtete Formel bedarf nach zwei Seiten einer näheren Beſtimmung, um gegen mögliche, ſehr bedenkliche, Mißverſtändniſſe ge- ſchützt zu werden. Erſtlich ſind unter erworbenen Rechten, welche nach jener Formel erhalten werden ſollen, nur die Rechtsverhält- niſſe einer beſtimmten Perſon zu verſtehen, alſo die Be- ſtandtheile eines Gebietes unabhängiger Herrſchaft des indi- viduellen Willens (d), nicht die abſtracten Befugniſſe aller Menſchen oder ganzer Klaſſen von Menſchen (e). Einige Beiſpiele werden dieſen Gegenſatz, und die aus demſelben hervorgehende Beſchränkung für die Anwendung der aufge- ſtellten Formel, anſchaulich machen. — Wenn in einem Staate der bisher ſtrafloſe Zweikampf unter Strafe geſtellt wird, ſo iſt dadurch allen jetztlebenden Einwohnern die (c) Es würde ganz unrichtig ſeyn, nur den Anſpruch auf ſchon fällige Zinſen ein erworbenes Recht zu nennen. Auch der Anſpruch auf künftige iſt ein ſolches, jedoch darin von dem erſten verſchieden, daß die Ausübung von dem Ein- tritt eines in der Zukunft liegen- den Zeitpunktes abhängt. (d) S. o. B. 1 § 52. 53. (e) Bergmann § 20. VIII. 25

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 385. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/407>, abgerufen am 22.11.2024.