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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
hende Aufgebot und über die Bedingungen einer
gültigen Ehe werden durch diese Bestimmung nicht
berührt.
3. Der Franzose, der im Auslande testiren will, kann
dieses nach seiner Wahl auf zweierlei Weise thun:
entweder durch eigenhändige Schrift und Unterschrift
(so wie in Frankreich), oder durch acte authentique
nach den am Orte des errichteten Testaments üblichen
Formen (h).


Das Preußische Recht enthält eine allgemeine Anerken-
nung der Regel: locus regit actum, gar nicht. Eine blos
scheinbare Abweichung von der Regel enthält das allgem.
Landrecht Einl. §. 33. Diese Stelle will nicht sagen, daß
Fremde die durch ein einzelnes Statut eingeführte Form
nicht beobachten dürfen, oder daß eine so vorgenommene
Handlung nicht gültig wäre; sondern, daß nur die Einhei-
mischen, nicht die Fremden, zur Beobachtung des Statuts
verpflichtet seyen (i).

Bei den Verträgen erkennt es diese Regel als gültig
an, und läßt sie allgemein gelten in Ansehung beweglicher

(h) Code civil art. 999 vgl.
art. 1317.
(i) Die Zweideutigkeit liegt in
den Worten: "gelten nur bei
Handlungen" u. s. w. nämlich:
gelten als verpflichtend nur
bei solchen Handlungen. Denn als
zulässig und in ihrer Anwendung
hinreichend gelten sie auch für
Fremde.
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
hende Aufgebot und über die Bedingungen einer
gültigen Ehe werden durch dieſe Beſtimmung nicht
berührt.
3. Der Franzoſe, der im Auslande teſtiren will, kann
dieſes nach ſeiner Wahl auf zweierlei Weiſe thun:
entweder durch eigenhändige Schrift und Unterſchrift
(ſo wie in Frankreich), oder durch acte authentique
nach den am Orte des errichteten Teſtaments üblichen
Formen (h).


Das Preußiſche Recht enthält eine allgemeine Anerken-
nung der Regel: locus regit actum, gar nicht. Eine blos
ſcheinbare Abweichung von der Regel enthält das allgem.
Landrecht Einl. §. 33. Dieſe Stelle will nicht ſagen, daß
Fremde die durch ein einzelnes Statut eingeführte Form
nicht beobachten dürfen, oder daß eine ſo vorgenommene
Handlung nicht gültig wäre; ſondern, daß nur die Einhei-
miſchen, nicht die Fremden, zur Beobachtung des Statuts
verpflichtet ſeyen (i).

Bei den Verträgen erkennt es dieſe Regel als gültig
an, und läßt ſie allgemein gelten in Anſehung beweglicher

(h) Code civil art. 999 vgl.
art. 1317.
(i) Die Zweideutigkeit liegt in
den Worten: „gelten nur bei
Handlungen“ u. ſ. w. nämlich:
gelten als verpflichtend nur
bei ſolchen Handlungen. Denn als
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hinreichend gelten ſie auch für
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[364/0386] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. hende Aufgebot und über die Bedingungen einer gültigen Ehe werden durch dieſe Beſtimmung nicht berührt. 3. Der Franzoſe, der im Auslande teſtiren will, kann dieſes nach ſeiner Wahl auf zweierlei Weiſe thun: entweder durch eigenhändige Schrift und Unterſchrift (ſo wie in Frankreich), oder durch acte authentique nach den am Orte des errichteten Teſtaments üblichen Formen (h). Das Preußiſche Recht enthält eine allgemeine Anerken- nung der Regel: locus regit actum, gar nicht. Eine blos ſcheinbare Abweichung von der Regel enthält das allgem. Landrecht Einl. §. 33. Dieſe Stelle will nicht ſagen, daß Fremde die durch ein einzelnes Statut eingeführte Form nicht beobachten dürfen, oder daß eine ſo vorgenommene Handlung nicht gültig wäre; ſondern, daß nur die Einhei- miſchen, nicht die Fremden, zur Beobachtung des Statuts verpflichtet ſeyen (i). Bei den Verträgen erkennt es dieſe Regel als gültig an, und läßt ſie allgemein gelten in Anſehung beweglicher (h) Code civil art. 999 vgl. art. 1317. (i) Die Zweideutigkeit liegt in den Worten: „gelten nur bei Handlungen“ u. ſ. w. nämlich: gelten als verpflichtend nur bei ſolchen Handlungen. Denn als zuläſſig und in ihrer Anwendung hinreichend gelten ſie auch für Fremde.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 364. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/386>, abgerufen am 24.11.2024.