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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
ganzen Staats, verlegte die Vormundschaft nach Berlin,
wodurch die Obervormundschaft an das Kurmärkische Pu-
pillencollegium in Berlin überging, und zugleich die Preußi-
sche Gesetzgebung anwendbar wurde.

2. Verwaltung der Vormundschaft.

Daß die Verwaltung der Vormundschaft in der Regel
sich richtet nach dem Recht des Gerichts, unter welchem sie
entstanden ist und geführt wird, kann nicht bezweifelt wer-
den. Der Zweifel betrifft hier wiederum den Fall, wenn
zu dem Vermögen auswärts liegende Grundstücke gehören,
und diese nicht von einer besonderen Vormundschaft ver-
waltet werden (wie es nach Num. 1 geschehen kann), son-
dern von der allgemeinen Vormundschaft.

In dieser Beziehung wird von Manchen behauptet, daß nach
einer allgemeinen Praxis in Ansehung jener Grundstücke, beson-
ders der Veräußerung derselben, die lex rei sitae beobachtet
werden müsse, so daß dann die Verwaltung desselben Vor-
mundes nach verschiedenen Gesetzen zu beurtheilen seyn
würde (k). Offenbar nimmt man dabei an, das Gesetz
über die Veräußerung der Pupillengüter sey ein Realstatut.
-- Ich kann diese Behauptung weder grundsätzlich, noch
mit Hinsicht auf die angebliche allgemeine Praxis, ein-
räumen.


(k) Schäffner § 41. --
Etwas vorsichtiger ist der Ausdruck
von P. Voet. Sect. 9 C. 2 § 17.
Er hält es für räthlich, daß sich
der Vormund bei der Veräußerung
durch ein Decret beider Gerichts-
behörden sicher stelle.

Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
ganzen Staats, verlegte die Vormundſchaft nach Berlin,
wodurch die Obervormundſchaft an das Kurmärkiſche Pu-
pillencollegium in Berlin überging, und zugleich die Preußi-
ſche Geſetzgebung anwendbar wurde.

2. Verwaltung der Vormundſchaft.

Daß die Verwaltung der Vormundſchaft in der Regel
ſich richtet nach dem Recht des Gerichts, unter welchem ſie
entſtanden iſt und geführt wird, kann nicht bezweifelt wer-
den. Der Zweifel betrifft hier wiederum den Fall, wenn
zu dem Vermögen auswärts liegende Grundſtücke gehören,
und dieſe nicht von einer beſonderen Vormundſchaft ver-
waltet werden (wie es nach Num. 1 geſchehen kann), ſon-
dern von der allgemeinen Vormundſchaft.

In dieſer Beziehung wird von Manchen behauptet, daß nach
einer allgemeinen Praxis in Anſehung jener Grundſtücke, beſon-
ders der Veräußerung derſelben, die lex rei sitae beobachtet
werden müſſe, ſo daß dann die Verwaltung deſſelben Vor-
mundes nach verſchiedenen Geſetzen zu beurtheilen ſeyn
würde (k). Offenbar nimmt man dabei an, das Geſetz
über die Veräußerung der Pupillengüter ſey ein Realſtatut.
— Ich kann dieſe Behauptung weder grundſätzlich, noch
mit Hinſicht auf die angebliche allgemeine Praxis, ein-
räumen.


(k) Schäffner § 41. —
Etwas vorſichtiger iſt der Ausdruck
von P. Voet. Sect. 9 C. 2 § 17.
Er hält es für räthlich, daß ſich
der Vormund bei der Veräußerung
durch ein Decret beider Gerichts-
behörden ſicher ſtelle.
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[344/0366] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. ganzen Staats, verlegte die Vormundſchaft nach Berlin, wodurch die Obervormundſchaft an das Kurmärkiſche Pu- pillencollegium in Berlin überging, und zugleich die Preußi- ſche Geſetzgebung anwendbar wurde. 2. Verwaltung der Vormundſchaft. Daß die Verwaltung der Vormundſchaft in der Regel ſich richtet nach dem Recht des Gerichts, unter welchem ſie entſtanden iſt und geführt wird, kann nicht bezweifelt wer- den. Der Zweifel betrifft hier wiederum den Fall, wenn zu dem Vermögen auswärts liegende Grundſtücke gehören, und dieſe nicht von einer beſonderen Vormundſchaft ver- waltet werden (wie es nach Num. 1 geſchehen kann), ſon- dern von der allgemeinen Vormundſchaft. In dieſer Beziehung wird von Manchen behauptet, daß nach einer allgemeinen Praxis in Anſehung jener Grundſtücke, beſon- ders der Veräußerung derſelben, die lex rei sitae beobachtet werden müſſe, ſo daß dann die Verwaltung deſſelben Vor- mundes nach verſchiedenen Geſetzen zu beurtheilen ſeyn würde (k). Offenbar nimmt man dabei an, das Geſetz über die Veräußerung der Pupillengüter ſey ein Realſtatut. — Ich kann dieſe Behauptung weder grundſätzlich, noch mit Hinſicht auf die angebliche allgemeine Praxis, ein- räumen. (k) Schäffner § 41. — Etwas vorſichtiger iſt der Ausdruck von P. Voet. Sect. 9 C. 2 § 17. Er hält es für räthlich, daß ſich der Vormund bei der Veräußerung durch ein Decret beider Gerichts- behörden ſicher ſtelle.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 344. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/366>, abgerufen am 28.11.2024.