Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

Bild:
<< vorherige Seite

Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
richtet sein müssen, aus welchen die allgemeine Angehörig-
keit einer Person an ein bestimmtes Rechtsgebiet abzu-
leiten ist.

§ 346.
Abstammung und Landgebiet, als Gründe der Angehö-
rigkeit der Person an ein bestimmtes Rechtsgebiet
.

Um den Zusammenhang zu erkennen, wodurch eine Per-
son mit einem bestimmten positiven Recht durch die Ange-
hörigkeit an dasselbe verknüpft wird, müssen wir uns daran
erinnern, daß das positive Recht selbst seinen Sitz in dem
Volk als einem großen Naturganzen, oder in einer volks-
mäßigen Abtheilung dieses Ganzen hat. Es ist aber nur
ein anderer Ausdruck derselben Wahrheit, wenn wir sagen,
das Recht habe seinen Sitz in dem Staat, oder in einem
einzelnen organischen Theile des Staates, da eben nur in
dem Staat das Volk wahre Realität hat, indem nur hier
der Wille der Einzelnen in einem Gesammtwillen wahr-
haft aufgeht (a). In Folge dieser allgemeinen Angabe ha-
ben wir daher näher zu bestimmen, wodurch dasjenige
Ganze gebildet, diejenige Einheit begränzt wird, worin die
Rechtsregeln, als Bestandtheile des positiven Rechts, ihren
Sitz haben. Dadurch werden wir erkennen, durch welches
Band die einzelnen Personen zur Gemeinschaft eines und
desselben positiven Rechts zusammen gehalten werden.


(a) Vgl. oben B. 1. § 8. 9.

Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
richtet ſein müſſen, aus welchen die allgemeine Angehörig-
keit einer Perſon an ein beſtimmtes Rechtsgebiet abzu-
leiten iſt.

§ 346.
Abſtammung und Landgebiet, als Gründe der Angehö-
rigkeit der Perſon an ein beſtimmtes Rechtsgebiet
.

Um den Zuſammenhang zu erkennen, wodurch eine Per-
ſon mit einem beſtimmten poſitiven Recht durch die Ange-
hörigkeit an daſſelbe verknüpft wird, müſſen wir uns daran
erinnern, daß das poſitive Recht ſelbſt ſeinen Sitz in dem
Volk als einem großen Naturganzen, oder in einer volks-
mäßigen Abtheilung dieſes Ganzen hat. Es iſt aber nur
ein anderer Ausdruck derſelben Wahrheit, wenn wir ſagen,
das Recht habe ſeinen Sitz in dem Staat, oder in einem
einzelnen organiſchen Theile des Staates, da eben nur in
dem Staat das Volk wahre Realität hat, indem nur hier
der Wille der Einzelnen in einem Geſammtwillen wahr-
haft aufgeht (a). In Folge dieſer allgemeinen Angabe ha-
ben wir daher näher zu beſtimmen, wodurch dasjenige
Ganze gebildet, diejenige Einheit begränzt wird, worin die
Rechtsregeln, als Beſtandtheile des poſitiven Rechts, ihren
Sitz haben. Dadurch werden wir erkennen, durch welches
Band die einzelnen Perſonen zur Gemeinſchaft eines und
deſſelben poſitiven Rechts zuſammen gehalten werden.


(a) Vgl. oben B. 1. § 8. 9.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0036" n="14"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">III.</hi> Herr&#x017F;chaft der Rechtsregeln. Kap. <hi rendition="#aq">I.</hi> Örtliche Gränzen.</fw><lb/>
richtet &#x017F;ein mü&#x017F;&#x017F;en, aus welchen die allgemeine Angehörig-<lb/>
keit einer Per&#x017F;on an ein be&#x017F;timmtes Rechtsgebiet abzu-<lb/>
leiten i&#x017F;t.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§ 346.<lb/><hi rendition="#g">Ab&#x017F;tammung und Landgebiet, als Gründe der Angehö-<lb/>
rigkeit der Per&#x017F;on an ein be&#x017F;timmtes Rechtsgebiet</hi>.</head><lb/>
            <p>Um den Zu&#x017F;ammenhang zu erkennen, wodurch eine Per-<lb/>
&#x017F;on mit einem be&#x017F;timmten po&#x017F;itiven Recht durch die Ange-<lb/>
hörigkeit an da&#x017F;&#x017F;elbe verknüpft wird, mü&#x017F;&#x017F;en wir uns daran<lb/>
erinnern, daß das po&#x017F;itive Recht &#x017F;elb&#x017F;t &#x017F;einen Sitz in dem<lb/>
Volk als einem großen Naturganzen, oder in einer volks-<lb/>
mäßigen Abtheilung die&#x017F;es Ganzen hat. Es i&#x017F;t aber nur<lb/>
ein anderer Ausdruck der&#x017F;elben Wahrheit, wenn wir &#x017F;agen,<lb/>
das Recht habe &#x017F;einen Sitz in dem Staat, oder in einem<lb/>
einzelnen organi&#x017F;chen Theile des Staates, da eben nur in<lb/>
dem Staat das Volk wahre Realität hat, indem nur hier<lb/>
der Wille der Einzelnen in einem Ge&#x017F;ammtwillen wahr-<lb/>
haft aufgeht <note place="foot" n="(a)">Vgl. oben B. 1. § 8. 9.</note>. In Folge die&#x017F;er allgemeinen Angabe ha-<lb/>
ben wir daher näher zu be&#x017F;timmen, wodurch dasjenige<lb/>
Ganze gebildet, diejenige Einheit begränzt wird, worin die<lb/>
Rechtsregeln, als Be&#x017F;tandtheile des po&#x017F;itiven Rechts, ihren<lb/>
Sitz haben. Dadurch werden wir erkennen, durch welches<lb/>
Band die einzelnen Per&#x017F;onen zur Gemein&#x017F;chaft eines und<lb/>
de&#x017F;&#x017F;elben po&#x017F;itiven Rechts zu&#x017F;ammen gehalten werden.</p><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[14/0036] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. richtet ſein müſſen, aus welchen die allgemeine Angehörig- keit einer Perſon an ein beſtimmtes Rechtsgebiet abzu- leiten iſt. § 346. Abſtammung und Landgebiet, als Gründe der Angehö- rigkeit der Perſon an ein beſtimmtes Rechtsgebiet. Um den Zuſammenhang zu erkennen, wodurch eine Per- ſon mit einem beſtimmten poſitiven Recht durch die Ange- hörigkeit an daſſelbe verknüpft wird, müſſen wir uns daran erinnern, daß das poſitive Recht ſelbſt ſeinen Sitz in dem Volk als einem großen Naturganzen, oder in einer volks- mäßigen Abtheilung dieſes Ganzen hat. Es iſt aber nur ein anderer Ausdruck derſelben Wahrheit, wenn wir ſagen, das Recht habe ſeinen Sitz in dem Staat, oder in einem einzelnen organiſchen Theile des Staates, da eben nur in dem Staat das Volk wahre Realität hat, indem nur hier der Wille der Einzelnen in einem Geſammtwillen wahr- haft aufgeht (a). In Folge dieſer allgemeinen Angabe ha- ben wir daher näher zu beſtimmen, wodurch dasjenige Ganze gebildet, diejenige Einheit begränzt wird, worin die Rechtsregeln, als Beſtandtheile des poſitiven Rechts, ihren Sitz haben. Dadurch werden wir erkennen, durch welches Band die einzelnen Perſonen zur Gemeinſchaft eines und deſſelben poſitiven Rechts zuſammen gehalten werden. (a) Vgl. oben B. 1. § 8. 9.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/36
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 14. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/36>, abgerufen am 29.03.2024.