4. Eine besondere Rücksicht verdienen die Gesetze, wo- durch die Liberalität eines Ehegatten gegen den andern ein- geschränkt werden soll, wohin insbesondere das im Römischen Recht enthaltene Verbot aller Schenkungen unter Ehegatten gehört.
In dieser Hinsicht entscheidet das Gesetz des Wohn- sitzes; hier aber nicht das des ursprünglichen Wohnsitzes, sondern vielmehr des Wohnsitzes, zu dessen Zeit die Hand- lung vorgenommen wurde. Der Grund dieser, von der vorhergehenden abweichenden, Entscheidung liegt darin, daß Gesetze dieser Art auf Erhaltung der sittlichen Reinheit der Ehe abzwecken, also einen streng positiven Charakter an sich tragen (§ 349). Vergleichen wir diesen Fall mit dem vor- her (unter Num. 3.) abgehandelten, so wird man nicht be- haupten können, daß die an einem Ort des Römischen Rechts geschlossene, nachher an einen anderen Ort verlegte Ehe nur unter dem stillschweigenden Vertrag geschlossen worden sey, daß in derselben zu keiner Zeit eine wirksame Schenkung vorkommen werde. Das Verbot der Schenkung ist vielmehr eine reine Beschränkung der Freiheit, der sich die Ehegatten fügen müssen, kein durch freie Unterwerfung in die Ehe herüber genommenes Rechtsinstitut.
Dagegen kann nicht eingeräumt werden, daß die hier erwähnten Gesetze zu beziehen seyn sollten auf alle in ihrem Bereich liegende Grundstücke, auch wenn die Ehe in einem Lande geführt wird, das eine solche Beschränkung der Frei-
§. 379. V. Familienrecht. A. Ehe.
4. Eine beſondere Rückſicht verdienen die Geſetze, wo- durch die Liberalität eines Ehegatten gegen den andern ein- geſchränkt werden ſoll, wohin insbeſondere das im Römiſchen Recht enthaltene Verbot aller Schenkungen unter Ehegatten gehört.
In dieſer Hinſicht entſcheidet das Geſetz des Wohn- ſitzes; hier aber nicht das des urſprünglichen Wohnſitzes, ſondern vielmehr des Wohnſitzes, zu deſſen Zeit die Hand- lung vorgenommen wurde. Der Grund dieſer, von der vorhergehenden abweichenden, Entſcheidung liegt darin, daß Geſetze dieſer Art auf Erhaltung der ſittlichen Reinheit der Ehe abzwecken, alſo einen ſtreng poſitiven Charakter an ſich tragen (§ 349). Vergleichen wir dieſen Fall mit dem vor- her (unter Num. 3.) abgehandelten, ſo wird man nicht be- haupten können, daß die an einem Ort des Römiſchen Rechts geſchloſſene, nachher an einen anderen Ort verlegte Ehe nur unter dem ſtillſchweigenden Vertrag geſchloſſen worden ſey, daß in derſelben zu keiner Zeit eine wirkſame Schenkung vorkommen werde. Das Verbot der Schenkung iſt vielmehr eine reine Beſchränkung der Freiheit, der ſich die Ehegatten fügen müſſen, kein durch freie Unterwerfung in die Ehe herüber genommenes Rechtsinſtitut.
Dagegen kann nicht eingeräumt werden, daß die hier erwähnten Geſetze zu beziehen ſeyn ſollten auf alle in ihrem Bereich liegende Grundſtücke, auch wenn die Ehe in einem Lande geführt wird, das eine ſolche Beſchränkung der Frei-
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§. 379. V. Familienrecht. A. Ehe.
4. Eine beſondere Rückſicht verdienen die Geſetze, wo-
durch die Liberalität eines Ehegatten gegen den andern ein-
geſchränkt werden ſoll, wohin insbeſondere das im Römiſchen
Recht enthaltene Verbot aller Schenkungen unter Ehegatten
gehört.
In dieſer Hinſicht entſcheidet das Geſetz des Wohn-
ſitzes; hier aber nicht das des urſprünglichen Wohnſitzes,
ſondern vielmehr des Wohnſitzes, zu deſſen Zeit die Hand-
lung vorgenommen wurde. Der Grund dieſer, von der
vorhergehenden abweichenden, Entſcheidung liegt darin, daß
Geſetze dieſer Art auf Erhaltung der ſittlichen Reinheit der
Ehe abzwecken, alſo einen ſtreng poſitiven Charakter an ſich
tragen (§ 349). Vergleichen wir dieſen Fall mit dem vor-
her (unter Num. 3.) abgehandelten, ſo wird man nicht be-
haupten können, daß die an einem Ort des Römiſchen
Rechts geſchloſſene, nachher an einen anderen Ort verlegte
Ehe nur unter dem ſtillſchweigenden Vertrag geſchloſſen
worden ſey, daß in derſelben zu keiner Zeit eine wirkſame
Schenkung vorkommen werde. Das Verbot der Schenkung
iſt vielmehr eine reine Beſchränkung der Freiheit, der ſich
die Ehegatten fügen müſſen, kein durch freie Unterwerfung
in die Ehe herüber genommenes Rechtsinſtitut.
Dagegen kann nicht eingeräumt werden, daß die hier
erwähnten Geſetze zu beziehen ſeyn ſollten auf alle in ihrem
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 335. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/357>, abgerufen am 28.11.2024.
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