Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.§. 378. IV. Erbrecht. Preußisches Recht. nahme der von ihnen angenommenen Regel, suchen abervergeblich diese Absicht aus der Entstehungsgeschichte der Stelle herzuleiten (g). 2. Nach der Meinung der Gegner müßten oft mehrere 3. Wenn Jemand einen Erben einsetzt, und demselben (g) Bornemann S. 58--60. Der § 78 des Anhangs ist ent- nommen aus einer Entscheidung der Gesetzcommission von 1794. Diese aber war veranlaßt durch eine Anfrage der Regierung zu Cleve, worin beiläufig die irrige Lehre für andere Fälle als wahr dargestellt wurde. Die Gesetzcom- mission gab ihre Entscheidung, ohne auf die Ausführung der Gründe einzugehen, und dadurch soll sie stillschweigend die falsche Meinung der Regierung zu Cleve gebilligt, und die Entscheidung selbst als bloße Ausnahme aner- kannt haben. Die Aktenstücke sind abgedruckt in Klein's Annalen B. 13 S. 3 -- 6. (h) Allg. Gerichtsordnung I. 2 § 121. 21*
§. 378. IV. Erbrecht. Preußiſches Recht. nahme der von ihnen angenommenen Regel, ſuchen abervergeblich dieſe Abſicht aus der Entſtehungsgeſchichte der Stelle herzuleiten (g). 2. Nach der Meinung der Gegner müßten oft mehrere 3. Wenn Jemand einen Erben einſetzt, und demſelben (g) Bornemann S. 58—60. Der § 78 des Anhangs iſt ent- nommen aus einer Entſcheidung der Geſetzcommiſſion von 1794. Dieſe aber war veranlaßt durch eine Anfrage der Regierung zu Cleve, worin beiläufig die irrige Lehre für andere Fälle als wahr dargeſtellt wurde. Die Geſetzcom- miſſion gab ihre Entſcheidung, ohne auf die Ausführung der Gründe einzugehen, und dadurch ſoll ſie ſtillſchweigend die falſche Meinung der Regierung zu Cleve gebilligt, und die Entſcheidung ſelbſt als bloße Ausnahme aner- kannt haben. Die Aktenſtücke ſind abgedruckt in Klein’s Annalen B. 13 S. 3 — 6. (h) Allg. Gerichtsordnung I. 2 § 121. 21*
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§. 378. IV. Erbrecht. Preußiſches Recht.
nahme der von ihnen angenommenen Regel, ſuchen aber
vergeblich dieſe Abſicht aus der Entſtehungsgeſchichte der
Stelle herzuleiten (g).
2. Nach der Meinung der Gegner müßten oft mehrere
Erbſchaften deſſelben Erblaſſers angenommen werden; in
dem oben angegebenen Beiſpiel Vier Erbſchaften. Dann
wäre es conſequent, für jede derſelben einen beſonderen
Gerichtsſtand anzuordnen, da wo die einzelnen Grundſtücke
liegen. Das Preußiſche Geſetz aber nimmt überall nur
Einen Gerichtsſtand der Erbſchaft an, am letzten Wohnſitz
des Verſtorbenen (h), ohne den Fall auswärts liegender
Grundſtücke auszunehmen. Darin erkennt ſie an, daß ſtets
nur Eine Erbſchaft vorkommen kann.
3. Wenn Jemand einen Erben einſetzt, und demſelben
mehrere Perſonen ohne weitere Beſtimmung ſubſtituirt,
welche die Inteſtaterben des eingeſetzten Erben ſeyn wür-
den, ſo ſoll die Subſtitution ſo ausgelegt werden, daß ſie
ſich nach den Regeln der Inteſtaterbfolge richte, und dieſe
(g) Bornemann S. 58—60.
Der § 78 des Anhangs iſt ent-
nommen aus einer Entſcheidung
der Geſetzcommiſſion von 1794.
Dieſe aber war veranlaßt durch
eine Anfrage der Regierung zu
Cleve, worin beiläufig die irrige
Lehre für andere Fälle als wahr
dargeſtellt wurde. Die Geſetzcom-
miſſion gab ihre Entſcheidung,
ohne auf die Ausführung der
Gründe einzugehen, und dadurch
ſoll ſie ſtillſchweigend die falſche
Meinung der Regierung zu Cleve
gebilligt, und die Entſcheidung
ſelbſt als bloße Ausnahme aner-
kannt haben. Die Aktenſtücke ſind
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