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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 377. IV. Erbrecht. Einzelne Rechtsfragen.
minder begründet, wenn man dabei das örtliche Recht der
Verträge als maaßgebend ansehen will. Denn für das
Vermögen als Ganzes kann nur der Wohnsitz des Verstor-
benen als Erfüllungsort des Erbvertrages angesehen
werden.

Wenn an einem dieser Orte die Gesetze über Erbver-
träge geändert werden, so entscheidet lediglich das zur Zeit
des geschlossenen Vertrags geltende Gesetz (§ 395).

9. Das Recht auf einen erblosen Nachlaß (bona va-
cantia
) ist stets als Surrogat des Erbrechts anzusehen, also
gleichfalls nach dem Gesetz des Wohnorts des Erblassers
zu bestimmen, ohne Rücksicht auf die Lage der Vermögens-
stücke, selbst des auswärtigen unbeweglichen Vermögens.
Insbesondere nach dem Römischen Recht ist das Succes-
sionsrecht des Fiscus zwar nicht hereditas zu nennen, wohl
aber ganz nach den Grundsätzen derselben zu behandeln, so
daß der Fiscus selbst zu Legataren und Fideicommissaren
ganz in dasselbe Verhältniß, wie ein wahrer Erbe, treten
kann (d). -- An sich verschieden von dieser, allein hierher
gehörenden, Frage nach dem anwendbaren örtlichen Recht
über die bona vacantia, ist die Frage, welchem Fiscus
der Anspruch auf dieselben zusteht, dem Fiscus des Wohn-
sitzes, oder dem der gelegenen Sache. Denn diese Frage
kann unter zwei Ländern entstehen, die gleichmäßig das

(d) Glück Intestaterbfolge § 147. 150. Puchta Pandekten
§. 564.

§. 377. IV. Erbrecht. Einzelne Rechtsfragen.
minder begründet, wenn man dabei das örtliche Recht der
Verträge als maaßgebend anſehen will. Denn für das
Vermögen als Ganzes kann nur der Wohnſitz des Verſtor-
benen als Erfüllungsort des Erbvertrages angeſehen
werden.

Wenn an einem dieſer Orte die Geſetze über Erbver-
träge geändert werden, ſo entſcheidet lediglich das zur Zeit
des geſchloſſenen Vertrags geltende Geſetz (§ 395).

9. Das Recht auf einen erbloſen Nachlaß (bona va-
cantia
) iſt ſtets als Surrogat des Erbrechts anzuſehen, alſo
gleichfalls nach dem Geſetz des Wohnorts des Erblaſſers
zu beſtimmen, ohne Rückſicht auf die Lage der Vermögens-
ſtücke, ſelbſt des auswärtigen unbeweglichen Vermögens.
Insbeſondere nach dem Römiſchen Recht iſt das Succeſ-
ſionsrecht des Fiscus zwar nicht hereditas zu nennen, wohl
aber ganz nach den Grundſätzen derſelben zu behandeln, ſo
daß der Fiscus ſelbſt zu Legataren und Fideicommiſſaren
ganz in daſſelbe Verhältniß, wie ein wahrer Erbe, treten
kann (d). — An ſich verſchieden von dieſer, allein hierher
gehörenden, Frage nach dem anwendbaren örtlichen Recht
über die bona vacantia, iſt die Frage, welchem Fiscus
der Anſpruch auf dieſelben zuſteht, dem Fiscus des Wohn-
ſitzes, oder dem der gelegenen Sache. Denn dieſe Frage
kann unter zwei Ländern entſtehen, die gleichmäßig das

(d) Glück Inteſtaterbfolge § 147. 150. Puchta Pandekten
§. 564.
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[315/0337] §. 377. IV. Erbrecht. Einzelne Rechtsfragen. minder begründet, wenn man dabei das örtliche Recht der Verträge als maaßgebend anſehen will. Denn für das Vermögen als Ganzes kann nur der Wohnſitz des Verſtor- benen als Erfüllungsort des Erbvertrages angeſehen werden. Wenn an einem dieſer Orte die Geſetze über Erbver- träge geändert werden, ſo entſcheidet lediglich das zur Zeit des geſchloſſenen Vertrags geltende Geſetz (§ 395). 9. Das Recht auf einen erbloſen Nachlaß (bona va- cantia) iſt ſtets als Surrogat des Erbrechts anzuſehen, alſo gleichfalls nach dem Geſetz des Wohnorts des Erblaſſers zu beſtimmen, ohne Rückſicht auf die Lage der Vermögens- ſtücke, ſelbſt des auswärtigen unbeweglichen Vermögens. Insbeſondere nach dem Römiſchen Recht iſt das Succeſ- ſionsrecht des Fiscus zwar nicht hereditas zu nennen, wohl aber ganz nach den Grundſätzen derſelben zu behandeln, ſo daß der Fiscus ſelbſt zu Legataren und Fideicommiſſaren ganz in daſſelbe Verhältniß, wie ein wahrer Erbe, treten kann (d). — An ſich verſchieden von dieſer, allein hierher gehörenden, Frage nach dem anwendbaren örtlichen Recht über die bona vacantia, iſt die Frage, welchem Fiscus der Anſpruch auf dieſelben zuſteht, dem Fiscus des Wohn- ſitzes, oder dem der gelegenen Sache. Denn dieſe Frage kann unter zwei Ländern entſtehen, die gleichmäßig das (d) Glück Inteſtaterbfolge § 147. 150. Puchta Pandekten §. 564.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 315. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/337>, abgerufen am 25.11.2024.