Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. hatte (b). -- Um diese Behauptung an oben erklärte Kunst-ausdrücke anzuknüpfen, müssen wir sagen, daß die Gesetze über das Erbrecht zu den Personalstatuten gehören, indem sie principaliter die Person, und nur mittelbar auch Sachen, zum Gegenstand haben (§ 361). Die Richtigkeit dieser Behauptung wird noch durch fol- (b) S. o. § 359. Nach Rö- mischem Recht war vielmehr das Recht der origo zunächst ent- scheidend (§ 357). -- Bei dem Tode eines Vagabunden, der keinen Wohnsitz hat, entscheidet das Recht seiner Herkunft, und, wenn auch diese nicht zu ermitteln ist, das Recht des letzten Aufenthalts, d. h. des Ortes wo er starb (§ 359). (c) S. o. B. 1 § 56.
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. hatte (b). — Um dieſe Behauptung an oben erklärte Kunſt-ausdrücke anzuknüpfen, müſſen wir ſagen, daß die Geſetze über das Erbrecht zu den Perſonalſtatuten gehören, indem ſie principaliter die Perſon, und nur mittelbar auch Sachen, zum Gegenſtand haben (§ 361). Die Richtigkeit dieſer Behauptung wird noch durch fol- (b) S. o. § 359. Nach Rö- miſchem Recht war vielmehr das Recht der origo zunächſt ent- ſcheidend (§ 357). — Bei dem Tode eines Vagabunden, der keinen Wohnſitz hat, entſcheidet das Recht ſeiner Herkunft, und, wenn auch dieſe nicht zu ermitteln iſt, das Recht des letzten Aufenthalts, d. h. des Ortes wo er ſtarb (§ 359). (c) S. o. B. 1 § 56.
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Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
hatte (b). — Um dieſe Behauptung an oben erklärte Kunſt-
ausdrücke anzuknüpfen, müſſen wir ſagen, daß die Geſetze
über das Erbrecht zu den Perſonalſtatuten gehören,
indem ſie principaliter die Perſon, und nur mittelbar auch
Sachen, zum Gegenſtand haben (§ 361).
Die Richtigkeit dieſer Behauptung wird noch durch fol-
gende Betrachtungen beſtätigt. Wollte man den Wohnſitz
des Erblaſſers nicht als beſtimmend anſehen für das örtliche
Recht, ſo bliebe kein anderer Ort übrig, an den wir das
Erbrecht anknüpfen könnten, als der Ort, wo ſich das hin-
terlaſſene Vermögen, die Erbſchaft, befindet, ſo daß dann
die lex rei sitae entſcheiden müßte. Wo iſt nun aber dieſer
Ort? Das Vermögen als Ganzes iſt ein ideales Object
von völlig unbeſtimmtem Inhalt (c), möglicherweiſe beſte-
hend aus Eigenthum und anderen Rechten an einzelnen
Sachen, aus Forderungen und Schulden, welche letzte Be-
ſtandtheile ſogar ein völlig unſichtbares Daſeyn haben.
Dieſes Vermögen alſo iſt überall und nirgend, ſo daß ein
locus rei sitae dafür gar nicht aufzufinden iſt. Es wäre
ein ganz willkürlicher Behelf, wenn man den Ort annehmen
wollte, wo der größere Theil der Erbſchaft liegt, denn theils
iſt dieſer Begriff völlig ſchwankend, theils hat der kleinere
(b) S. o. § 359. Nach Rö-
miſchem Recht war vielmehr das
Recht der origo zunächſt ent-
ſcheidend (§ 357). — Bei dem
Tode eines Vagabunden, der keinen
Wohnſitz hat, entſcheidet das Recht
ſeiner Herkunft, und, wenn auch
dieſe nicht zu ermitteln iſt, das
Recht des letzten Aufenthalts, d. h.
des Ortes wo er ſtarb (§ 359).
(c) S. o. B. 1 § 56.
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