Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 374. III. Obligationenrecht. Einzelne Rechtsfragen.
nicht in Folge eines juristischen Grundsatzes, sondern nur,
weil die fremden Landesherrn ihre Mitwirkung versagen
sollen (ll). In den Englischen Gerichten werden die aus-
wärts liegenden beweglichen Sachen mit zum Concurse am
Wohnsitz gezogen, die unbeweglichen nicht; in den meisten
Amerikanischen Gerichten weder die beweglichen, noch die
unbeweglichen Sachen (mm).

Allerdings entsteht nun eine eigenthümliche Verwicklung und
Schwierigkeit in den Fall, wenn die im Ausland befindlichen
Sachen mit einem Pfandrecht behaftet sind, und die Rück-
sicht auf diesen sehr gewöhnlichen Fall hat ohne Zweifel
auf die eben erwähnte abweichende Ansicht mancher Schrift-
steller und Gerichte Einfluß gehabt, obgleich offenbar beide
Fragen an sich verschieden sind, und eine getrennte Be-
handlung derselben für den Erfolg der Untersuchung vor-
theilhafter ist.

Dieser letzte Fall unterscheidet sich von dem vorherge-
henden, in welchem die auswärts befindlichen Sachen als
unverpfändet gedacht wurden, zunächst darin, daß die
Pfandglaubiger ihre Hypothekarklagen im Gerichtsstand der
gelegenen Sache anstellen können. Wird nun die Hypo-

entkräftet, daß die Praxis entge-
genstehe, und also mehrere Con-
curse nothwendig seyen).
(ll) Struben Bedenken I.
118, V.
27.
(mm) Story § 403 fg. Er
selbst zieht die Englische Praxis
der Amerikanischen vor. Daß er
blos von beweglichen Sachen
sprechen will, ergiebt sich schon
daraus, daß er diese ganze Frage
in dem Chap. IX. personal
property
(bewegliches Vermögen)
behandelt.
VIII. 19

§. 374. III. Obligationenrecht. Einzelne Rechtsfragen.
nicht in Folge eines juriſtiſchen Grundſatzes, ſondern nur,
weil die fremden Landesherrn ihre Mitwirkung verſagen
ſollen (ll). In den Engliſchen Gerichten werden die aus-
wärts liegenden beweglichen Sachen mit zum Concurſe am
Wohnſitz gezogen, die unbeweglichen nicht; in den meiſten
Amerikaniſchen Gerichten weder die beweglichen, noch die
unbeweglichen Sachen (mm).

Allerdings entſteht nun eine eigenthümliche Verwicklung und
Schwierigkeit in den Fall, wenn die im Ausland befindlichen
Sachen mit einem Pfandrecht behaftet ſind, und die Rück-
ſicht auf dieſen ſehr gewöhnlichen Fall hat ohne Zweifel
auf die eben erwähnte abweichende Anſicht mancher Schrift-
ſteller und Gerichte Einfluß gehabt, obgleich offenbar beide
Fragen an ſich verſchieden ſind, und eine getrennte Be-
handlung derſelben für den Erfolg der Unterſuchung vor-
theilhafter iſt.

Dieſer letzte Fall unterſcheidet ſich von dem vorherge-
henden, in welchem die auswärts befindlichen Sachen als
unverpfändet gedacht wurden, zunächſt darin, daß die
Pfandglaubiger ihre Hypothekarklagen im Gerichtsſtand der
gelegenen Sache anſtellen können. Wird nun die Hypo-

entkräftet, daß die Praxis entge-
genſtehe, und alſo mehrere Con-
curſe nothwendig ſeyen).
(ll) Struben Bedenken I.
118, V.
27.
(mm) Story § 403 fg. Er
ſelbſt zieht die Engliſche Praxis
der Amerikaniſchen vor. Daß er
blos von beweglichen Sachen
ſprechen will, ergiebt ſich ſchon
daraus, daß er dieſe ganze Frage
in dem Chap. IX. personal
property
(bewegliches Vermögen)
behandelt.
VIII. 19
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0311" n="289"/><fw place="top" type="header">§. 374. <hi rendition="#aq">III.</hi> Obligationenrecht. Einzelne Rechtsfragen.</fw><lb/>
nicht in Folge eines juri&#x017F;ti&#x017F;chen Grund&#x017F;atzes, &#x017F;ondern nur,<lb/>
weil die fremden Landesherrn ihre Mitwirkung ver&#x017F;agen<lb/>
&#x017F;ollen <note place="foot" n="(ll)"><hi rendition="#g">Struben</hi> Bedenken <hi rendition="#aq">I.<lb/>
118, V.</hi> 27.</note>. In den Engli&#x017F;chen Gerichten werden die aus-<lb/>
wärts liegenden beweglichen Sachen mit zum Concur&#x017F;e am<lb/>
Wohn&#x017F;itz gezogen, die unbeweglichen nicht; in den mei&#x017F;ten<lb/>
Amerikani&#x017F;chen Gerichten weder die beweglichen, noch die<lb/>
unbeweglichen Sachen <note place="foot" n="(mm)"><hi rendition="#k"><hi rendition="#aq">Story</hi></hi> § 403 fg. Er<lb/>
&#x017F;elb&#x017F;t zieht die Engli&#x017F;che Praxis<lb/>
der Amerikani&#x017F;chen vor. Daß er<lb/>
blos von beweglichen Sachen<lb/>
&#x017F;prechen will, ergiebt &#x017F;ich &#x017F;chon<lb/>
daraus, daß er die&#x017F;e ganze Frage<lb/>
in dem <hi rendition="#aq">Chap. IX. personal<lb/>
property</hi> (bewegliches Vermögen)<lb/>
behandelt.</note>.</p><lb/>
            <p>Allerdings ent&#x017F;teht nun eine eigenthümliche Verwicklung und<lb/>
Schwierigkeit in den Fall, wenn die im Ausland befindlichen<lb/>
Sachen mit einem Pfandrecht behaftet &#x017F;ind, und die Rück-<lb/>
&#x017F;icht auf die&#x017F;en &#x017F;ehr gewöhnlichen Fall hat ohne Zweifel<lb/>
auf die eben erwähnte abweichende An&#x017F;icht mancher Schrift-<lb/>
&#x017F;teller und Gerichte Einfluß gehabt, obgleich offenbar beide<lb/>
Fragen an &#x017F;ich ver&#x017F;chieden &#x017F;ind, und eine getrennte Be-<lb/>
handlung der&#x017F;elben für den Erfolg der Unter&#x017F;uchung vor-<lb/>
theilhafter i&#x017F;t.</p><lb/>
            <p>Die&#x017F;er letzte Fall unter&#x017F;cheidet &#x017F;ich von dem vorherge-<lb/>
henden, in welchem die auswärts befindlichen Sachen als<lb/>
unverpfändet gedacht wurden, zunäch&#x017F;t darin, daß die<lb/>
Pfandglaubiger ihre Hypothekarklagen im Gerichts&#x017F;tand der<lb/>
gelegenen Sache an&#x017F;tellen können. Wird nun die Hypo-<lb/><note xml:id="seg2pn_25_2" prev="#seg2pn_25_1" place="foot" n="(kk)">entkräftet, daß die Praxis entge-<lb/>
gen&#x017F;tehe, und al&#x017F;o mehrere Con-<lb/>
cur&#x017F;e nothwendig &#x017F;eyen).</note><lb/>
<fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#aq">VIII.</hi> 19</fw><lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[289/0311] §. 374. III. Obligationenrecht. Einzelne Rechtsfragen. nicht in Folge eines juriſtiſchen Grundſatzes, ſondern nur, weil die fremden Landesherrn ihre Mitwirkung verſagen ſollen (ll). In den Engliſchen Gerichten werden die aus- wärts liegenden beweglichen Sachen mit zum Concurſe am Wohnſitz gezogen, die unbeweglichen nicht; in den meiſten Amerikaniſchen Gerichten weder die beweglichen, noch die unbeweglichen Sachen (mm). Allerdings entſteht nun eine eigenthümliche Verwicklung und Schwierigkeit in den Fall, wenn die im Ausland befindlichen Sachen mit einem Pfandrecht behaftet ſind, und die Rück- ſicht auf dieſen ſehr gewöhnlichen Fall hat ohne Zweifel auf die eben erwähnte abweichende Anſicht mancher Schrift- ſteller und Gerichte Einfluß gehabt, obgleich offenbar beide Fragen an ſich verſchieden ſind, und eine getrennte Be- handlung derſelben für den Erfolg der Unterſuchung vor- theilhafter iſt. Dieſer letzte Fall unterſcheidet ſich von dem vorherge- henden, in welchem die auswärts befindlichen Sachen als unverpfändet gedacht wurden, zunächſt darin, daß die Pfandglaubiger ihre Hypothekarklagen im Gerichtsſtand der gelegenen Sache anſtellen können. Wird nun die Hypo- (kk) (ll) Struben Bedenken I. 118, V. 27. (mm) Story § 403 fg. Er ſelbſt zieht die Engliſche Praxis der Amerikaniſchen vor. Daß er blos von beweglichen Sachen ſprechen will, ergiebt ſich ſchon daraus, daß er dieſe ganze Frage in dem Chap. IX. personal property (bewegliches Vermögen) behandelt. (kk) entkräftet, daß die Praxis entge- genſtehe, und alſo mehrere Con- curſe nothwendig ſeyen). VIII. 19

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/311
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 289. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/311>, abgerufen am 17.05.2024.