§. 374. III. Obligationenrecht. Einzelne Rechtsfragen.
nicht in Folge eines juristischen Grundsatzes, sondern nur, weil die fremden Landesherrn ihre Mitwirkung versagen sollen (ll). In den Englischen Gerichten werden die aus- wärts liegenden beweglichen Sachen mit zum Concurse am Wohnsitz gezogen, die unbeweglichen nicht; in den meisten Amerikanischen Gerichten weder die beweglichen, noch die unbeweglichen Sachen (mm).
Allerdings entsteht nun eine eigenthümliche Verwicklung und Schwierigkeit in den Fall, wenn die im Ausland befindlichen Sachen mit einem Pfandrecht behaftet sind, und die Rück- sicht auf diesen sehr gewöhnlichen Fall hat ohne Zweifel auf die eben erwähnte abweichende Ansicht mancher Schrift- steller und Gerichte Einfluß gehabt, obgleich offenbar beide Fragen an sich verschieden sind, und eine getrennte Be- handlung derselben für den Erfolg der Untersuchung vor- theilhafter ist.
Dieser letzte Fall unterscheidet sich von dem vorherge- henden, in welchem die auswärts befindlichen Sachen als unverpfändet gedacht wurden, zunächst darin, daß die Pfandglaubiger ihre Hypothekarklagen im Gerichtsstand der gelegenen Sache anstellen können. Wird nun die Hypo-
entkräftet, daß die Praxis entge- genstehe, und also mehrere Con- curse nothwendig seyen).
(ll)Struben Bedenken I. 118, V. 27.
(mm)Story § 403 fg. Er selbst zieht die Englische Praxis der Amerikanischen vor. Daß er blos von beweglichen Sachen sprechen will, ergiebt sich schon daraus, daß er diese ganze Frage in dem Chap. IX. personal property (bewegliches Vermögen) behandelt.
VIII. 19
§. 374. III. Obligationenrecht. Einzelne Rechtsfragen.
nicht in Folge eines juriſtiſchen Grundſatzes, ſondern nur, weil die fremden Landesherrn ihre Mitwirkung verſagen ſollen (ll). In den Engliſchen Gerichten werden die aus- wärts liegenden beweglichen Sachen mit zum Concurſe am Wohnſitz gezogen, die unbeweglichen nicht; in den meiſten Amerikaniſchen Gerichten weder die beweglichen, noch die unbeweglichen Sachen (mm).
Allerdings entſteht nun eine eigenthümliche Verwicklung und Schwierigkeit in den Fall, wenn die im Ausland befindlichen Sachen mit einem Pfandrecht behaftet ſind, und die Rück- ſicht auf dieſen ſehr gewöhnlichen Fall hat ohne Zweifel auf die eben erwähnte abweichende Anſicht mancher Schrift- ſteller und Gerichte Einfluß gehabt, obgleich offenbar beide Fragen an ſich verſchieden ſind, und eine getrennte Be- handlung derſelben für den Erfolg der Unterſuchung vor- theilhafter iſt.
Dieſer letzte Fall unterſcheidet ſich von dem vorherge- henden, in welchem die auswärts befindlichen Sachen als unverpfändet gedacht wurden, zunächſt darin, daß die Pfandglaubiger ihre Hypothekarklagen im Gerichtsſtand der gelegenen Sache anſtellen können. Wird nun die Hypo-
entkräftet, daß die Praxis entge- genſtehe, und alſo mehrere Con- curſe nothwendig ſeyen).
(ll)Struben Bedenken I. 118, V. 27.
(mm)Story § 403 fg. Er ſelbſt zieht die Engliſche Praxis der Amerikaniſchen vor. Daß er blos von beweglichen Sachen ſprechen will, ergiebt ſich ſchon daraus, daß er dieſe ganze Frage in dem Chap. IX. personal property (bewegliches Vermögen) behandelt.
VIII. 19
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0311"n="289"/><fwplace="top"type="header">§. 374. <hirendition="#aq">III.</hi> Obligationenrecht. Einzelne Rechtsfragen.</fw><lb/>
nicht in Folge eines juriſtiſchen Grundſatzes, ſondern nur,<lb/>
weil die fremden Landesherrn ihre Mitwirkung verſagen<lb/>ſollen <noteplace="foot"n="(ll)"><hirendition="#g">Struben</hi> Bedenken <hirendition="#aq">I.<lb/>
118, V.</hi> 27.</note>. In den Engliſchen Gerichten werden die aus-<lb/>
wärts liegenden beweglichen Sachen mit zum Concurſe am<lb/>
Wohnſitz gezogen, die unbeweglichen nicht; in den meiſten<lb/>
Amerikaniſchen Gerichten weder die beweglichen, noch die<lb/>
unbeweglichen Sachen <noteplace="foot"n="(mm)"><hirendition="#k"><hirendition="#aq">Story</hi></hi> § 403 fg. Er<lb/>ſelbſt zieht die Engliſche Praxis<lb/>
der Amerikaniſchen vor. Daß er<lb/>
blos von beweglichen Sachen<lb/>ſprechen will, ergiebt ſich ſchon<lb/>
daraus, daß er dieſe ganze Frage<lb/>
in dem <hirendition="#aq">Chap. IX. personal<lb/>
property</hi> (bewegliches Vermögen)<lb/>
behandelt.</note>.</p><lb/><p>Allerdings entſteht nun eine eigenthümliche Verwicklung und<lb/>
Schwierigkeit in den Fall, wenn die im Ausland befindlichen<lb/>
Sachen mit einem Pfandrecht behaftet ſind, und die Rück-<lb/>ſicht auf dieſen ſehr gewöhnlichen Fall hat ohne Zweifel<lb/>
auf die eben erwähnte abweichende Anſicht mancher Schrift-<lb/>ſteller und Gerichte Einfluß gehabt, obgleich offenbar beide<lb/>
Fragen an ſich verſchieden ſind, und eine getrennte Be-<lb/>
handlung derſelben für den Erfolg der Unterſuchung vor-<lb/>
theilhafter iſt.</p><lb/><p>Dieſer letzte Fall unterſcheidet ſich von dem vorherge-<lb/>
henden, in welchem die auswärts befindlichen Sachen als<lb/>
unverpfändet gedacht wurden, zunächſt darin, daß die<lb/>
Pfandglaubiger ihre Hypothekarklagen im Gerichtsſtand der<lb/>
gelegenen Sache anſtellen können. Wird nun die Hypo-<lb/><notexml:id="seg2pn_25_2"prev="#seg2pn_25_1"place="foot"n="(kk)">entkräftet, daß die Praxis entge-<lb/>
genſtehe, und alſo mehrere Con-<lb/>
curſe nothwendig ſeyen).</note><lb/><fwplace="bottom"type="sig"><hirendition="#aq">VIII.</hi> 19</fw><lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[289/0311]
§. 374. III. Obligationenrecht. Einzelne Rechtsfragen.
nicht in Folge eines juriſtiſchen Grundſatzes, ſondern nur,
weil die fremden Landesherrn ihre Mitwirkung verſagen
ſollen (ll). In den Engliſchen Gerichten werden die aus-
wärts liegenden beweglichen Sachen mit zum Concurſe am
Wohnſitz gezogen, die unbeweglichen nicht; in den meiſten
Amerikaniſchen Gerichten weder die beweglichen, noch die
unbeweglichen Sachen (mm).
Allerdings entſteht nun eine eigenthümliche Verwicklung und
Schwierigkeit in den Fall, wenn die im Ausland befindlichen
Sachen mit einem Pfandrecht behaftet ſind, und die Rück-
ſicht auf dieſen ſehr gewöhnlichen Fall hat ohne Zweifel
auf die eben erwähnte abweichende Anſicht mancher Schrift-
ſteller und Gerichte Einfluß gehabt, obgleich offenbar beide
Fragen an ſich verſchieden ſind, und eine getrennte Be-
handlung derſelben für den Erfolg der Unterſuchung vor-
theilhafter iſt.
Dieſer letzte Fall unterſcheidet ſich von dem vorherge-
henden, in welchem die auswärts befindlichen Sachen als
unverpfändet gedacht wurden, zunächſt darin, daß die
Pfandglaubiger ihre Hypothekarklagen im Gerichtsſtand der
gelegenen Sache anſtellen können. Wird nun die Hypo-
(kk)
(ll) Struben Bedenken I.
118, V. 27.
(mm) Story § 403 fg. Er
ſelbſt zieht die Engliſche Praxis
der Amerikaniſchen vor. Daß er
blos von beweglichen Sachen
ſprechen will, ergiebt ſich ſchon
daraus, daß er dieſe ganze Frage
in dem Chap. IX. personal
property (bewegliches Vermögen)
behandelt.
(kk) entkräftet, daß die Praxis entge-
genſtehe, und alſo mehrere Con-
curſe nothwendig ſeyen).
VIII. 19
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 289. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/311>, abgerufen am 16.07.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.