Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.§. 374. III. Obligationenrecht. Einzelne Rechtsfragen. nicht in Folge eines juristischen Grundsatzes, sondern nur,weil die fremden Landesherrn ihre Mitwirkung versagen sollen (ll). In den Englischen Gerichten werden die aus- wärts liegenden beweglichen Sachen mit zum Concurse am Wohnsitz gezogen, die unbeweglichen nicht; in den meisten Amerikanischen Gerichten weder die beweglichen, noch die unbeweglichen Sachen (mm). Allerdings entsteht nun eine eigenthümliche Verwicklung und Dieser letzte Fall unterscheidet sich von dem vorherge- entkräftet, daß die Praxis entge- genstehe, und also mehrere Con- curse nothwendig seyen). (ll) Struben Bedenken I. 118, V. 27. (mm) Story § 403 fg. Er selbst zieht die Englische Praxis der Amerikanischen vor. Daß er blos von beweglichen Sachen sprechen will, ergiebt sich schon daraus, daß er diese ganze Frage in dem Chap. IX. personal property (bewegliches Vermögen) behandelt. VIII. 19
§. 374. III. Obligationenrecht. Einzelne Rechtsfragen. nicht in Folge eines juriſtiſchen Grundſatzes, ſondern nur,weil die fremden Landesherrn ihre Mitwirkung verſagen ſollen (ll). In den Engliſchen Gerichten werden die aus- wärts liegenden beweglichen Sachen mit zum Concurſe am Wohnſitz gezogen, die unbeweglichen nicht; in den meiſten Amerikaniſchen Gerichten weder die beweglichen, noch die unbeweglichen Sachen (mm). Allerdings entſteht nun eine eigenthümliche Verwicklung und Dieſer letzte Fall unterſcheidet ſich von dem vorherge- entkräftet, daß die Praxis entge- genſtehe, und alſo mehrere Con- curſe nothwendig ſeyen). (ll) Struben Bedenken I. 118, V. 27. (mm) Story § 403 fg. Er ſelbſt zieht die Engliſche Praxis der Amerikaniſchen vor. Daß er blos von beweglichen Sachen ſprechen will, ergiebt ſich ſchon daraus, daß er dieſe ganze Frage in dem Chap. IX. personal property (bewegliches Vermögen) behandelt. VIII. 19
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§. 374. III. Obligationenrecht. Einzelne Rechtsfragen.
nicht in Folge eines juriſtiſchen Grundſatzes, ſondern nur,
weil die fremden Landesherrn ihre Mitwirkung verſagen
ſollen (ll). In den Engliſchen Gerichten werden die aus-
wärts liegenden beweglichen Sachen mit zum Concurſe am
Wohnſitz gezogen, die unbeweglichen nicht; in den meiſten
Amerikaniſchen Gerichten weder die beweglichen, noch die
unbeweglichen Sachen (mm).
Allerdings entſteht nun eine eigenthümliche Verwicklung und
Schwierigkeit in den Fall, wenn die im Ausland befindlichen
Sachen mit einem Pfandrecht behaftet ſind, und die Rück-
ſicht auf dieſen ſehr gewöhnlichen Fall hat ohne Zweifel
auf die eben erwähnte abweichende Anſicht mancher Schrift-
ſteller und Gerichte Einfluß gehabt, obgleich offenbar beide
Fragen an ſich verſchieden ſind, und eine getrennte Be-
handlung derſelben für den Erfolg der Unterſuchung vor-
theilhafter iſt.
Dieſer letzte Fall unterſcheidet ſich von dem vorherge-
henden, in welchem die auswärts befindlichen Sachen als
unverpfändet gedacht wurden, zunächſt darin, daß die
Pfandglaubiger ihre Hypothekarklagen im Gerichtsſtand der
gelegenen Sache anſtellen können. Wird nun die Hypo-
(kk)
(ll) Struben Bedenken I.
118, V. 27.
(mm) Story § 403 fg. Er
ſelbſt zieht die Engliſche Praxis
der Amerikaniſchen vor. Daß er
blos von beweglichen Sachen
ſprechen will, ergiebt ſich ſchon
daraus, daß er dieſe ganze Frage
in dem Chap. IX. personal
property (bewegliches Vermögen)
behandelt.
(kk) entkräftet, daß die Praxis entge-
genſtehe, und alſo mehrere Con-
curſe nothwendig ſeyen).
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