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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
mögens (ii), unter Aufsicht des Concursrichters, die
Sachen des Schuldners verkauft, besorgt er nur eine der
Handlungen, die zur Execution eines Urtheils gehören, sey
es eines schon gesprochenen, oder eines bevorstehenden, noch
zu erwartenden. Nun gehört es zu der oben erwähnten,
seit längerer Zeit stets fortschreitenden, Rechtsgemeinschaft
unabhängiger Staaten unter einander, daß sie sich gegen-
seitig gleiche Rechtshülfe leisten (§ 348). Dazu gehört die
Execution der in einem Staate gesprochenen Urtheile inner-
halb jedes anderen Staates (§ 373. B.), also auch die
Unterstützung des Curators bei den so eben erwähnten
Maaßregeln, die zum Verkauf der auswärtigen Vermögens-
stücke, folglich zur Bildung der Concursmasse, führen.
Wollte man ihm diese Unterstützung versagen, so würde
darin eine völlige Rechtsverweigerung liegen, indem so
eben bemerkt worden ist, daß in diesem fremden Lande ein
Gerichtsstand gegen den Schuldner für persönliche Klagen
gar nicht begründet ist.

Die hier aufgestellte Behauptung ist denn auch schon
längst von mehreren Schriftstellern als richtig anerkannt
worden (kk). Andere nehmen das Gegentheil an, aber

(ii) Tit. D. de curatore bonis
dando
(42. 7), besonders in L. 2
tit. cit.
(kk) I. Voet. § 17, und Comm.
ad Pand. XX.
4 § 12 (wo er
diese Regel gerade aus der oben
erwähnten comitas ableitet).
Pufendorf T. 1 obs. 217 (mit
einer Beschränkung für den Fall
von Hypotheken, wovon sogleich
die Rede seyn wird). Dabelow
Lehre vom Concurse S. 746--765
(der nur seine richtige Ausführung
durch die Bemerkung am Schlusse

Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
mögens (ii), unter Aufſicht des Concursrichters, die
Sachen des Schuldners verkauft, beſorgt er nur eine der
Handlungen, die zur Execution eines Urtheils gehören, ſey
es eines ſchon geſprochenen, oder eines bevorſtehenden, noch
zu erwartenden. Nun gehört es zu der oben erwähnten,
ſeit längerer Zeit ſtets fortſchreitenden, Rechtsgemeinſchaft
unabhängiger Staaten unter einander, daß ſie ſich gegen-
ſeitig gleiche Rechtshülfe leiſten (§ 348). Dazu gehört die
Execution der in einem Staate geſprochenen Urtheile inner-
halb jedes anderen Staates (§ 373. B.), alſo auch die
Unterſtützung des Curators bei den ſo eben erwähnten
Maaßregeln, die zum Verkauf der auswärtigen Vermögens-
ſtücke, folglich zur Bildung der Concursmaſſe, führen.
Wollte man ihm dieſe Unterſtützung verſagen, ſo würde
darin eine völlige Rechtsverweigerung liegen, indem ſo
eben bemerkt worden iſt, daß in dieſem fremden Lande ein
Gerichtsſtand gegen den Schuldner für perſönliche Klagen
gar nicht begründet iſt.

Die hier aufgeſtellte Behauptung iſt denn auch ſchon
längſt von mehreren Schriftſtellern als richtig anerkannt
worden (kk). Andere nehmen das Gegentheil an, aber

(ii) Tit. D. de curatore bonis
dando
(42. 7), beſonders in L. 2
tit. cit.
(kk) I. Voet. § 17, und Comm.
ad Pand. XX.
4 § 12 (wo er
dieſe Regel gerade aus der oben
erwähnten comitas ableitet).
Pufendorf T. 1 obs. 217 (mit
einer Beſchränkung für den Fall
von Hypotheken, wovon ſogleich
die Rede ſeyn wird). Dabelow
Lehre vom Concurſe S. 746—765
(der nur ſeine richtige Ausführung
durch die Bemerkung am Schluſſe
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[288/0310] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. mögens (ii), unter Aufſicht des Concursrichters, die Sachen des Schuldners verkauft, beſorgt er nur eine der Handlungen, die zur Execution eines Urtheils gehören, ſey es eines ſchon geſprochenen, oder eines bevorſtehenden, noch zu erwartenden. Nun gehört es zu der oben erwähnten, ſeit längerer Zeit ſtets fortſchreitenden, Rechtsgemeinſchaft unabhängiger Staaten unter einander, daß ſie ſich gegen- ſeitig gleiche Rechtshülfe leiſten (§ 348). Dazu gehört die Execution der in einem Staate geſprochenen Urtheile inner- halb jedes anderen Staates (§ 373. B.), alſo auch die Unterſtützung des Curators bei den ſo eben erwähnten Maaßregeln, die zum Verkauf der auswärtigen Vermögens- ſtücke, folglich zur Bildung der Concursmaſſe, führen. Wollte man ihm dieſe Unterſtützung verſagen, ſo würde darin eine völlige Rechtsverweigerung liegen, indem ſo eben bemerkt worden iſt, daß in dieſem fremden Lande ein Gerichtsſtand gegen den Schuldner für perſönliche Klagen gar nicht begründet iſt. Die hier aufgeſtellte Behauptung iſt denn auch ſchon längſt von mehreren Schriftſtellern als richtig anerkannt worden (kk). Andere nehmen das Gegentheil an, aber (ii) Tit. D. de curatore bonis dando (42. 7), beſonders in L. 2 tit. cit. (kk) I. Voet. § 17, und Comm. ad Pand. XX. 4 § 12 (wo er dieſe Regel gerade aus der oben erwähnten comitas ableitet). Pufendorf T. 1 obs. 217 (mit einer Beſchränkung für den Fall von Hypotheken, wovon ſogleich die Rede ſeyn wird). Dabelow Lehre vom Concurſe S. 746—765 (der nur ſeine richtige Ausführung durch die Bemerkung am Schluſſe

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 288. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/310>, abgerufen am 17.05.2024.