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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
Manche haben mit Unrecht dieses Wahlrecht auf den Fall
einschränken wollen, wenn der Gerichtsstand durch einen
besonders verabredeten Ort der Erfüllung begründet sey.
Das Wahlrecht gilt vielmehr in der That auch, wenn der
Gerichtsstand sich gründet auf den Vertrag an sich (ohne
Erfüllungsort) (s), oder aber auf eine geführte Verwal-
tung (t).

Gerade umgekehrt mußte für den Fall eines durch Sti-
pulation bestimmten Erfüllungsortes ursprünglich behauptet
werden, daß nur an diesem Ort geklagt werden könne,
indem der Glaubiger durch den besonderen Inhalt dieser
Stipulation darauf verzichtet hatte, den allgemeinen persön-
lichen Gerichtsstand seines Schuldners für die Klage zu be-

anstatt habuit, s. Hollweg
S. 46), L. 1. 2. 3 de reb. auct.
jud.
(42. 5), L. un C. ubi conv.
(3. 18) C. 17 X. de foro comp.

(2. 2). -- Nach Römischem Recht
konnte der Kläger auch noch in
dem forum originis klagen (§ 355).
(s) L. 2 C. de jurisdict.
(3. 13). In den Worten: ubi
domieilium reus habet"
liegt
der Accent nicht auf domicilium,
sondern auf reus. Es soll also
gesagt werden, des Beklagten
Wohnfitz (nicht des Klägers) be-
stimme den Gerichtsstand; das
zeigen die Anfangsworte der Stelle.
Damit soll aber dem Kläger nicht
benommen seyn, das forum con-
tractus
vorzuziehen, wo ein solches
begründet ist.
(t) Das s. g. forum gestae
administrationis
hat überhaupt
keine eigenthümliche Natur (§ 370.
II.). Auch wird das Wahlrecht
ausdrücklich anerkannt im Fall
des Argentarius. L. 4 § 5 de ed.
(2. 13). Und gerade für diesen Fall
hat man es verneinen wollen wegen
L. 45 pr. de jud. (5. 1). Allein
hier heißt "conveniri oportet":
er muß sich gefallen lassen, daß
er verklagt werde. Die richtige
Meinung haben: Struben Be-
denken III. 96. Gönner Hand-
buch B. 1 Abh. X I; die irrige
Meinung: Leyser 73. 8, Weber
Beiträge B. 2 S. 35, Linde
Archiv B. 7 S. 73.

Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
Manche haben mit Unrecht dieſes Wahlrecht auf den Fall
einſchränken wollen, wenn der Gerichtsſtand durch einen
beſonders verabredeten Ort der Erfüllung begründet ſey.
Das Wahlrecht gilt vielmehr in der That auch, wenn der
Gerichtsſtand ſich gründet auf den Vertrag an ſich (ohne
Erfüllungsort) (s), oder aber auf eine geführte Verwal-
tung (t).

Gerade umgekehrt mußte für den Fall eines durch Sti-
pulation beſtimmten Erfüllungsortes urſprünglich behauptet
werden, daß nur an dieſem Ort geklagt werden könne,
indem der Glaubiger durch den beſonderen Inhalt dieſer
Stipulation darauf verzichtet hatte, den allgemeinen perſön-
lichen Gerichtsſtand ſeines Schuldners für die Klage zu be-

anſtatt habuit, ſ. Hollweg
S. 46), L. 1. 2. 3 de reb. auct.
jud.
(42. 5), L. un C. ubi conv.
(3. 18) C. 17 X. de foro comp.

(2. 2). — Nach Römiſchem Recht
konnte der Kläger auch noch in
dem forum originis klagen (§ 355).
(s) L. 2 C. de jurisdict.
(3. 13). In den Worten: ubi
domieilium reus habet“
liegt
der Accent nicht auf domicilium,
ſondern auf reus. Es ſoll alſo
geſagt werden, des Beklagten
Wohnfitz (nicht des Klägers) be-
ſtimme den Gerichtsſtand; das
zeigen die Anfangsworte der Stelle.
Damit ſoll aber dem Kläger nicht
benommen ſeyn, das forum con-
tractus
vorzuziehen, wo ein ſolches
begründet iſt.
(t) Das ſ. g. forum gestae
administrationis
hat überhaupt
keine eigenthümliche Natur (§ 370.
II.). Auch wird das Wahlrecht
ausdrücklich anerkannt im Fall
des Argentarius. L. 4 § 5 de ed.
(2. 13). Und gerade für dieſen Fall
hat man es verneinen wollen wegen
L. 45 pr. de jud. (5. 1). Allein
hier heißt conveniri oportet“:
er muß ſich gefallen laſſen, daß
er verklagt werde. Die richtige
Meinung haben: Struben Be-
denken III. 96. Gönner Hand-
buch B. 1 Abh. X I; die irrige
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[242/0264] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. Manche haben mit Unrecht dieſes Wahlrecht auf den Fall einſchränken wollen, wenn der Gerichtsſtand durch einen beſonders verabredeten Ort der Erfüllung begründet ſey. Das Wahlrecht gilt vielmehr in der That auch, wenn der Gerichtsſtand ſich gründet auf den Vertrag an ſich (ohne Erfüllungsort) (s), oder aber auf eine geführte Verwal- tung (t). Gerade umgekehrt mußte für den Fall eines durch Sti- pulation beſtimmten Erfüllungsortes urſprünglich behauptet werden, daß nur an dieſem Ort geklagt werden könne, indem der Glaubiger durch den beſonderen Inhalt dieſer Stipulation darauf verzichtet hatte, den allgemeinen perſön- lichen Gerichtsſtand ſeines Schuldners für die Klage zu be- (r) (s) L. 2 C. de jurisdict. (3. 13). In den Worten: ubi domieilium reus habet“ liegt der Accent nicht auf domicilium, ſondern auf reus. Es ſoll alſo geſagt werden, des Beklagten Wohnfitz (nicht des Klägers) be- ſtimme den Gerichtsſtand; das zeigen die Anfangsworte der Stelle. Damit ſoll aber dem Kläger nicht benommen ſeyn, das forum con- tractus vorzuziehen, wo ein ſolches begründet iſt. (t) Das ſ. g. forum gestae administrationis hat überhaupt keine eigenthümliche Natur (§ 370. II.). Auch wird das Wahlrecht ausdrücklich anerkannt im Fall des Argentarius. L. 4 § 5 de ed. (2. 13). Und gerade für dieſen Fall hat man es verneinen wollen wegen L. 45 pr. de jud. (5. 1). Allein hier heißt „conveniri oportet“: er muß ſich gefallen laſſen, daß er verklagt werde. Die richtige Meinung haben: Struben Be- denken III. 96. Gönner Hand- buch B. 1 Abh. X I; die irrige Meinung: Leyser 73. 8, Weber Beiträge B. 2 S. 35, Linde Archiv B. 7 S. 73. (r) anſtatt habuit, ſ. Hollweg S. 46), L. 1. 2. 3 de reb. auct. jud. (42. 5), L. un C. ubi conv. (3. 18) C. 17 X. de foro comp. (2. 2). — Nach Römiſchem Recht konnte der Kläger auch noch in dem forum originis klagen (§ 355).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 242. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/264>, abgerufen am 27.11.2024.