Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
das örtliche Recht aufzusuchen, welches auf sie angewendet werden muß? Die erste dieser drei Fragen hat eine theo- retische Natur, und dient blos als Grundlage für die rich- tige Beantwortung der beiden anderen, weshalb sie mit der zweiten Frage sogleich zusammen gefaßt werden kann. Diese zweite, den Gerichtsstand der Obligation betreffende, Frage hat im Römischen Recht zu einer Reihe von prak- tischen, sehr in das Einzelne gehenden Entscheidungen ge- führt, weshalb die Meinungsverschiedenheiten unsrer Schrift- steller weniger den Inhalt der Rechtsregeln, als deren An- ordnung und Begründung betreffen, also eine mehr theore- tische, als praktische Natur haben.
Der besondere Gerichtsstand der Obligation (zusammen fallend mit dem wahren Sitz der Obligation) beruht auf freier Unterwerfung der Parteien, die jedoch meist nicht in einer ausdrücklichen, sondern in einer stillschweigenden Wil- lenserklärung liegt, und daher stets durch eine entgegenge- setzte ausdrückliche Erklärung ausgeschlossen wird (§ 369). Wir haben also zu erforschen, auf welchen Ort die Erwar- tung der Parteien gerichtet war, welchen Ort sie sich als den Sitz der Obligation gedacht haben? An diesem Ort haben wir den besonderen Gerichtsstand der Obligation, vermöge freier Unterwerfung, anzunehmen. Da aber die Obligation an sich, als Rechtsverhältniß, ein unkörperliches, nicht räumliches Daseyn hat, so müssen wir in dem natür- lichen Entwickelungsgang derselben sichtbare Erscheinungen aufsuchen, an welche wir das unsichtbare Wesen der Obli-
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
das örtliche Recht aufzuſuchen, welches auf ſie angewendet werden muß? Die erſte dieſer drei Fragen hat eine theo- retiſche Natur, und dient blos als Grundlage für die rich- tige Beantwortung der beiden anderen, weshalb ſie mit der zweiten Frage ſogleich zuſammen gefaßt werden kann. Dieſe zweite, den Gerichtsſtand der Obligation betreffende, Frage hat im Römiſchen Recht zu einer Reihe von prak- tiſchen, ſehr in das Einzelne gehenden Entſcheidungen ge- führt, weshalb die Meinungsverſchiedenheiten unſrer Schrift- ſteller weniger den Inhalt der Rechtsregeln, als deren An- ordnung und Begründung betreffen, alſo eine mehr theore- tiſche, als praktiſche Natur haben.
Der beſondere Gerichtsſtand der Obligation (zuſammen fallend mit dem wahren Sitz der Obligation) beruht auf freier Unterwerfung der Parteien, die jedoch meiſt nicht in einer ausdrücklichen, ſondern in einer ſtillſchweigenden Wil- lenserklärung liegt, und daher ſtets durch eine entgegenge- ſetzte ausdrückliche Erklärung ausgeſchloſſen wird (§ 369). Wir haben alſo zu erforſchen, auf welchen Ort die Erwar- tung der Parteien gerichtet war, welchen Ort ſie ſich als den Sitz der Obligation gedacht haben? An dieſem Ort haben wir den beſonderen Gerichtsſtand der Obligation, vermöge freier Unterwerfung, anzunehmen. Da aber die Obligation an ſich, als Rechtsverhältniß, ein unkörperliches, nicht räumliches Daſeyn hat, ſo müſſen wir in dem natür- lichen Entwickelungsgang derſelben ſichtbare Erſcheinungen aufſuchen, an welche wir das unſichtbare Weſen der Obli-
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Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
das örtliche Recht aufzuſuchen, welches auf ſie angewendet
werden muß? Die erſte dieſer drei Fragen hat eine theo-
retiſche Natur, und dient blos als Grundlage für die rich-
tige Beantwortung der beiden anderen, weshalb ſie mit der
zweiten Frage ſogleich zuſammen gefaßt werden kann.
Dieſe zweite, den Gerichtsſtand der Obligation betreffende,
Frage hat im Römiſchen Recht zu einer Reihe von prak-
tiſchen, ſehr in das Einzelne gehenden Entſcheidungen ge-
führt, weshalb die Meinungsverſchiedenheiten unſrer Schrift-
ſteller weniger den Inhalt der Rechtsregeln, als deren An-
ordnung und Begründung betreffen, alſo eine mehr theore-
tiſche, als praktiſche Natur haben.
Der beſondere Gerichtsſtand der Obligation (zuſammen
fallend mit dem wahren Sitz der Obligation) beruht auf
freier Unterwerfung der Parteien, die jedoch meiſt nicht in
einer ausdrücklichen, ſondern in einer ſtillſchweigenden Wil-
lenserklärung liegt, und daher ſtets durch eine entgegenge-
ſetzte ausdrückliche Erklärung ausgeſchloſſen wird (§ 369).
Wir haben alſo zu erforſchen, auf welchen Ort die Erwar-
tung der Parteien gerichtet war, welchen Ort ſie ſich als
den Sitz der Obligation gedacht haben? An dieſem Ort
haben wir den beſonderen Gerichtsſtand der Obligation,
vermöge freier Unterwerfung, anzunehmen. Da aber die
Obligation an ſich, als Rechtsverhältniß, ein unkörperliches,
nicht räumliches Daſeyn hat, ſo müſſen wir in dem natür-
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 206. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/228>, abgerufen am 22.11.2024.
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