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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.

Wenn wir die räumliche Lage beweglicher Sachen be-
trachten, so können wir dabei zwei äußerste, völlig entge-
gengesetzte, Fälle unterscheiden, zwischen welchen viele an-
dere Fälle, mit mancherlei Abstufungen, in der Mitte
liegen.

Erstlich kann die räumliche Lage der beweglichen Sache
in solchem Grade unbestimmt und wechselnd seyn, daß da-
durch ein bestimmtes Bewußtseyn dieser Lage, so wie des
Landgebiets worin das örtliche Recht besteht, folglich auch
die Annahme einer freiwilligen Unterwerfung unter dieses
örtliche Recht, völlig ausgeschlossen wird. Dahin gehören
etwa folgende Fälle. Ein Reisender, der sich mit seinen
Sachen in einem Eilwagen oder auf einer Eisenbahn be-
wegt, kann in Einem Tage mehrere Landgebiete durchschnei-
den, ohne auch nur daran zu denken, in welchem derselben
er sich augenblicklich befindet. Derselbe Fall tritt ein, wenn
ein Kaufmann Waaren auf weite Strecken hin versendet,
so lange als diese Waaren auf dem Wege sind; besonders
im Seehandel, wenn die Waaren nach verschiedenen Häfen,
vielleicht nach verschiedenen Welttheilen, verschifft werden,
damit irgendwo ein vortheilhafter Verkauf bewirkt werde. --
In solchen Fällen kann man von dem örtlichen Recht der
gelegenen Sache allerdings keine Anwendung machen;
man wird vielmehr in Gedanken irgend einen Ruhepunkt
aufsuchen müssen, an welchem solche Sachen auf längere,
vielleicht unbestimmte Zeit zu bleiben bestimmt sind. Ein
solcher Ruhepunkt kann vielleicht aus dem erweislichen

Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.

Wenn wir die räumliche Lage beweglicher Sachen be-
trachten, ſo können wir dabei zwei äußerſte, völlig entge-
gengeſetzte, Fälle unterſcheiden, zwiſchen welchen viele an-
dere Fälle, mit mancherlei Abſtufungen, in der Mitte
liegen.

Erſtlich kann die räumliche Lage der beweglichen Sache
in ſolchem Grade unbeſtimmt und wechſelnd ſeyn, daß da-
durch ein beſtimmtes Bewußtſeyn dieſer Lage, ſo wie des
Landgebiets worin das örtliche Recht beſteht, folglich auch
die Annahme einer freiwilligen Unterwerfung unter dieſes
örtliche Recht, völlig ausgeſchloſſen wird. Dahin gehören
etwa folgende Fälle. Ein Reiſender, der ſich mit ſeinen
Sachen in einem Eilwagen oder auf einer Eiſenbahn be-
wegt, kann in Einem Tage mehrere Landgebiete durchſchnei-
den, ohne auch nur daran zu denken, in welchem derſelben
er ſich augenblicklich befindet. Derſelbe Fall tritt ein, wenn
ein Kaufmann Waaren auf weite Strecken hin verſendet,
ſo lange als dieſe Waaren auf dem Wege ſind; beſonders
im Seehandel, wenn die Waaren nach verſchiedenen Häfen,
vielleicht nach verſchiedenen Welttheilen, verſchifft werden,
damit irgendwo ein vortheilhafter Verkauf bewirkt werde. —
In ſolchen Fällen kann man von dem örtlichen Recht der
gelegenen Sache allerdings keine Anwendung machen;
man wird vielmehr in Gedanken irgend einen Ruhepunkt
aufſuchen müſſen, an welchem ſolche Sachen auf längere,
vielleicht unbeſtimmte Zeit zu bleiben beſtimmt ſind. Ein
ſolcher Ruhepunkt kann vielleicht aus dem erweislichen

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[178/0200] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. Wenn wir die räumliche Lage beweglicher Sachen be- trachten, ſo können wir dabei zwei äußerſte, völlig entge- gengeſetzte, Fälle unterſcheiden, zwiſchen welchen viele an- dere Fälle, mit mancherlei Abſtufungen, in der Mitte liegen. Erſtlich kann die räumliche Lage der beweglichen Sache in ſolchem Grade unbeſtimmt und wechſelnd ſeyn, daß da- durch ein beſtimmtes Bewußtſeyn dieſer Lage, ſo wie des Landgebiets worin das örtliche Recht beſteht, folglich auch die Annahme einer freiwilligen Unterwerfung unter dieſes örtliche Recht, völlig ausgeſchloſſen wird. Dahin gehören etwa folgende Fälle. Ein Reiſender, der ſich mit ſeinen Sachen in einem Eilwagen oder auf einer Eiſenbahn be- wegt, kann in Einem Tage mehrere Landgebiete durchſchnei- den, ohne auch nur daran zu denken, in welchem derſelben er ſich augenblicklich befindet. Derſelbe Fall tritt ein, wenn ein Kaufmann Waaren auf weite Strecken hin verſendet, ſo lange als dieſe Waaren auf dem Wege ſind; beſonders im Seehandel, wenn die Waaren nach verſchiedenen Häfen, vielleicht nach verſchiedenen Welttheilen, verſchifft werden, damit irgendwo ein vortheilhafter Verkauf bewirkt werde. — In ſolchen Fällen kann man von dem örtlichen Recht der gelegenen Sache allerdings keine Anwendung machen; man wird vielmehr in Gedanken irgend einen Ruhepunkt aufſuchen müſſen, an welchem ſolche Sachen auf längere, vielleicht unbeſtimmte Zeit zu bleiben beſtimmt ſind. Ein ſolcher Ruhepunkt kann vielleicht aus dem erweislichen

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 178. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/200>, abgerufen am 03.05.2024.