Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
Regel für bewegliche und unbewegliche Sachen (das örtliche Recht der gelegenen Sache) behauptet (p), für welche Mei- nung auch ich mich bereits ausgesprochen habe.
Die schwächste Seite jener unterscheidenden Meinung, welche auf die beweglichen Sachen nicht die lex rei sitae, sondern die lex domicilii anwenden will, wird von den Vertheidigern derselben meist umgangen oder verhüllt. Man sagt, der Wohnsitz der Person solle über das anzuwen- dende örtliche Recht entscheiden; welche Person aber ist damit gemeint (q)? Ohne Zweifel die bei dem Rechts- verhältniß zu dieser Sache betheiligte Person; dieses ist aber ein sehr vieldeutiger Begriff, und dadurch wird die ganze Behauptung selbst, auch wenn man sie zugeben wollte, in hohem Grade unbestimmt und schwankend. Man kann unter dem Betheiligten den Eigenthümer verstehen (r); daneben aber bleibt es zweifelhaft, ob bei einer Uebertra- gung des Eigenthums der alte oder der neue Eigenthümer gemeint sein soll; eben so, bei einem Streite über das Ei- genthum, welche der beiden streitenden Parteien, deren jede das Eigenthum sich zuschreibt. -- Man kann aber auch
(p)Mühlenbruch doctrina Pand. §. 72. Meißner vom stillschweigenden Pfandrecht. Ganz besonders aber WächterI. S. 292. -- 298. II. S. 199 -- 200. S. 383. -- 389, wo auch I. 293 Note 130 noch mehrere Vertheidiger dieser Meinung angeführt werden.
(q) Diese Einwendung ist sehr gut hervorgehoben von Wächter I. S. 293.
(r) So wird es aufgefaßt in der Preußischen und der Oesterreichi- schen Gesetzgebung, s. o. Noten h. und i.
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
Regel für bewegliche und unbewegliche Sachen (das örtliche Recht der gelegenen Sache) behauptet (p), für welche Mei- nung auch ich mich bereits ausgeſprochen habe.
Die ſchwächſte Seite jener unterſcheidenden Meinung, welche auf die beweglichen Sachen nicht die lex rei sitae, ſondern die lex domicilii anwenden will, wird von den Vertheidigern derſelben meiſt umgangen oder verhüllt. Man ſagt, der Wohnſitz der Perſon ſolle über das anzuwen- dende örtliche Recht entſcheiden; welche Perſon aber iſt damit gemeint (q)? Ohne Zweifel die bei dem Rechts- verhältniß zu dieſer Sache betheiligte Perſon; dieſes iſt aber ein ſehr vieldeutiger Begriff, und dadurch wird die ganze Behauptung ſelbſt, auch wenn man ſie zugeben wollte, in hohem Grade unbeſtimmt und ſchwankend. Man kann unter dem Betheiligten den Eigenthümer verſtehen (r); daneben aber bleibt es zweifelhaft, ob bei einer Uebertra- gung des Eigenthums der alte oder der neue Eigenthümer gemeint ſein ſoll; eben ſo, bei einem Streite über das Ei- genthum, welche der beiden ſtreitenden Parteien, deren jede das Eigenthum ſich zuſchreibt. — Man kann aber auch
(p)Mühlenbruch doctrina Pand. §. 72. Meißner vom ſtillſchweigenden Pfandrecht. Ganz beſonders aber WächterI. S. 292. — 298. II. S. 199 — 200. S. 383. — 389, wo auch I. 293 Note 130 noch mehrere Vertheidiger dieſer Meinung angeführt werden.
(q) Dieſe Einwendung iſt ſehr gut hervorgehoben von Wächter I. S. 293.
(r) So wird es aufgefaßt in der Preußiſchen und der Oeſterreichi- ſchen Geſetzgebung, ſ. o. Noten h. und i.
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Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
Regel für bewegliche und unbewegliche Sachen (das örtliche
Recht der gelegenen Sache) behauptet (p), für welche Mei-
nung auch ich mich bereits ausgeſprochen habe.
Die ſchwächſte Seite jener unterſcheidenden Meinung,
welche auf die beweglichen Sachen nicht die lex rei sitae,
ſondern die lex domicilii anwenden will, wird von den
Vertheidigern derſelben meiſt umgangen oder verhüllt. Man
ſagt, der Wohnſitz der Perſon ſolle über das anzuwen-
dende örtliche Recht entſcheiden; welche Perſon aber iſt
damit gemeint (q)? Ohne Zweifel die bei dem Rechts-
verhältniß zu dieſer Sache betheiligte Perſon; dieſes iſt
aber ein ſehr vieldeutiger Begriff, und dadurch wird die
ganze Behauptung ſelbſt, auch wenn man ſie zugeben wollte,
in hohem Grade unbeſtimmt und ſchwankend. Man kann
unter dem Betheiligten den Eigenthümer verſtehen (r);
daneben aber bleibt es zweifelhaft, ob bei einer Uebertra-
gung des Eigenthums der alte oder der neue Eigenthümer
gemeint ſein ſoll; eben ſo, bei einem Streite über das Ei-
genthum, welche der beiden ſtreitenden Parteien, deren jede
das Eigenthum ſich zuſchreibt. — Man kann aber auch
(p) Mühlenbruch doctrina
Pand. §. 72. Meißner vom
ſtillſchweigenden Pfandrecht. Ganz
beſonders aber Wächter I. S. 292.
— 298. II. S. 199 — 200. S. 383.
— 389, wo auch I. 293 Note 130
noch mehrere Vertheidiger dieſer
Meinung angeführt werden.
(q) Dieſe Einwendung iſt ſehr
gut hervorgehoben von Wächter
I. S. 293.
(r) So wird es aufgefaßt in
der Preußiſchen und der Oeſterreichi-
ſchen Geſetzgebung, ſ. o. Noten
h. und i.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 176. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/198>, abgerufen am 24.07.2024.
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