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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 366. II. Sachenrecht. Gemeinsame Regeln.
wollen aber bei beweglichen Sachen das am Wohnsitz der
Person geltende örtliche Recht anwenden.

Bei der gegenwärtig (für das Sachenrecht) vorliegenden
Frage nach dem Werth jener Unterscheidung wollen wir
zunächst erwägen, wohin die in verschiedenen Zeitaltern ent-
sprungene Gesetzgebung neigt. Und hier können wir nicht
in Abrede stellen, daß die älteren Deutschen Rechtsbücher,
der Sachsenspiegel und Schwabenspiegel, allerdings eine
besondere Rücksicht auf unbewegliche Sachen zu nehmen
scheinen, insofern also die hier bekämpfte Unterscheidung
scheinbar begünstigen (f). Indessen sind die darauf bezüg-
lichen Stellen so schwankend und unbestimmt, und es bleibt
besonders so zweifelhaft, welche Gegensätze dabei im Hin-
tergrunde liegen, daß durchaus keine sichere Behauptung
darauf gebaut werden kann.

Die Bairische Gesetzgebung aus der Mitte des achtzehn-
ten Jahrhunderts erklärt sich entschieden gegen jene Unter-
scheidung, und will bei beweglichen und unbeweglichen
Sachen das örtliche Recht der gelegenen Sache gelten
lassen (g).


(f) Sachsenspiegel I. 30, III.
33. Schwabenspiegel Kap. 87.
130. 405.
(g) Cod. Bavar. Maximil.
P. 1. C.
2. § 17 "so soll ... in
realibus vel mixtis
auf die
Rechten in loco rei sitae ohne
Unterschied der Sachen, ob sie
beweglich oder unbeweglich ...
gesehen und erkannt werden." Die
ganze Stelle ist abgedruckt bei
Eichhorn deutsches Recht § 34
Note d.

§. 366. II. Sachenrecht. Gemeinſame Regeln.
wollen aber bei beweglichen Sachen das am Wohnſitz der
Perſon geltende örtliche Recht anwenden.

Bei der gegenwärtig (für das Sachenrecht) vorliegenden
Frage nach dem Werth jener Unterſcheidung wollen wir
zunächſt erwägen, wohin die in verſchiedenen Zeitaltern ent-
ſprungene Geſetzgebung neigt. Und hier können wir nicht
in Abrede ſtellen, daß die älteren Deutſchen Rechtsbücher,
der Sachſenſpiegel und Schwabenſpiegel, allerdings eine
beſondere Rückſicht auf unbewegliche Sachen zu nehmen
ſcheinen, inſofern alſo die hier bekämpfte Unterſcheidung
ſcheinbar begünſtigen (f). Indeſſen ſind die darauf bezüg-
lichen Stellen ſo ſchwankend und unbeſtimmt, und es bleibt
beſonders ſo zweifelhaft, welche Gegenſätze dabei im Hin-
tergrunde liegen, daß durchaus keine ſichere Behauptung
darauf gebaut werden kann.

Die Bairiſche Geſetzgebung aus der Mitte des achtzehn-
ten Jahrhunderts erklärt ſich entſchieden gegen jene Unter-
ſcheidung, und will bei beweglichen und unbeweglichen
Sachen das örtliche Recht der gelegenen Sache gelten
laſſen (g).


(f) Sachſenſpiegel I. 30, III.
33. Schwabenſpiegel Kap. 87.
130. 405.
(g) Cod. Bavar. Maximil.
P. 1. C.
2. § 17 „ſo ſoll … in
realibus vel mixtis
auf die
Rechten in loco rei sitae ohne
Unterſchied der Sachen, ob ſie
beweglich oder unbeweglich …
geſehen und erkannt werden.“ Die
ganze Stelle iſt abgedruckt bei
Eichhorn deutſches Recht § 34
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[173/0195] §. 366. II. Sachenrecht. Gemeinſame Regeln. wollen aber bei beweglichen Sachen das am Wohnſitz der Perſon geltende örtliche Recht anwenden. Bei der gegenwärtig (für das Sachenrecht) vorliegenden Frage nach dem Werth jener Unterſcheidung wollen wir zunächſt erwägen, wohin die in verſchiedenen Zeitaltern ent- ſprungene Geſetzgebung neigt. Und hier können wir nicht in Abrede ſtellen, daß die älteren Deutſchen Rechtsbücher, der Sachſenſpiegel und Schwabenſpiegel, allerdings eine beſondere Rückſicht auf unbewegliche Sachen zu nehmen ſcheinen, inſofern alſo die hier bekämpfte Unterſcheidung ſcheinbar begünſtigen (f). Indeſſen ſind die darauf bezüg- lichen Stellen ſo ſchwankend und unbeſtimmt, und es bleibt beſonders ſo zweifelhaft, welche Gegenſätze dabei im Hin- tergrunde liegen, daß durchaus keine ſichere Behauptung darauf gebaut werden kann. Die Bairiſche Geſetzgebung aus der Mitte des achtzehn- ten Jahrhunderts erklärt ſich entſchieden gegen jene Unter- ſcheidung, und will bei beweglichen und unbeweglichen Sachen das örtliche Recht der gelegenen Sache gelten laſſen (g). (f) Sachſenſpiegel I. 30, III. 33. Schwabenſpiegel Kap. 87. 130. 405. (g) Cod. Bavar. Maximil. P. 1. C. 2. § 17 „ſo ſoll … in realibus vel mixtis auf die Rechten in loco rei sitae ohne Unterſchied der Sachen, ob ſie beweglich oder unbeweglich … geſehen und erkannt werden.“ Die ganze Stelle iſt abgedruckt bei Eichhorn deutſches Recht § 34 Note d.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 173. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/195>, abgerufen am 02.05.2024.