§ 932. Uebrigens aber werden die von ihnen in hiesigen Landen vorgenommenen Wechselgeschäfte, nach der Vorschrift der Einleitung § 38. 39. (o) be- urtheilt.
Es liegt blos an der nicht ganz glücklichen Fassung, daß der § 931 das Ansehen hat, und auch wohl von Schriftstellern so aufgefaßt worden ist, als sollte darin eine Abweichung von den allgemeinen, in der Einleitung zum A. L. R. aufgestellten Grundsätzen vorgeschrieben werden. Es ist aber vielmehr eine reine Anwendung derselben beab- sichtigt, beide Paragraphen waren eigentlich zu entbehren, und ohne sie würde ganz Dasselbe eingetreten seyn, welches aus ihnen hervorgehen soll. Der § 932 sagt Dieses für die objectiven Erfordernisse des Wechsels ausdrücklich. Aber auch von der persönlichen Wechselfähigkeit, von welcher der § 931 spricht, muß Dasselbe behauptet werden. Denn der § 931 enthält nur den negativen Satz, daß die Einschrän- kungen des hiesigen Wechselrechts den Ausländer nicht binden sollen. Darin liegt aber gar nicht, daß er nun unbedingt wechselfähig seyn sollte; vielmehr soll er (ganz nach dem § 35 der Einleitung), in Ansehung der Wechsel- fähigkeit, nach demjenigen Gesetz beurtheilt werden, welches
(o) Dieses Allegat ist falsch; es muß heißen: 34. 35. Vgl. Kamptz Jahrb. B. 43 S. 445. Ergänzungen etc. von Gräff etc. B. 4 S. 804. -- Der Irrthum beruht nicht auf einem Druckfehler, sondern darauf, daß man die Paragraphen- zahlen aus dem Gesetzbuch (1792) beibehalten hatte, die aber im A. L. R. (1794) hier, wie an mehreren Orten, abgeändert worden waren.
§. 364. I. Zuſtand der Perſon an ſich. (Fortſ.)
§ 932. Uebrigens aber werden die von ihnen in hieſigen Landen vorgenommenen Wechſelgeſchäfte, nach der Vorſchrift der Einleitung § 38. 39. (o) be- urtheilt.
Es liegt blos an der nicht ganz glücklichen Faſſung, daß der § 931 das Anſehen hat, und auch wohl von Schriftſtellern ſo aufgefaßt worden iſt, als ſollte darin eine Abweichung von den allgemeinen, in der Einleitung zum A. L. R. aufgeſtellten Grundſätzen vorgeſchrieben werden. Es iſt aber vielmehr eine reine Anwendung derſelben beab- ſichtigt, beide Paragraphen waren eigentlich zu entbehren, und ohne ſie würde ganz Daſſelbe eingetreten ſeyn, welches aus ihnen hervorgehen ſoll. Der § 932 ſagt Dieſes für die objectiven Erforderniſſe des Wechſels ausdrücklich. Aber auch von der perſönlichen Wechſelfähigkeit, von welcher der § 931 ſpricht, muß Daſſelbe behauptet werden. Denn der § 931 enthält nur den negativen Satz, daß die Einſchrän- kungen des hieſigen Wechſelrechts den Ausländer nicht binden ſollen. Darin liegt aber gar nicht, daß er nun unbedingt wechſelfähig ſeyn ſollte; vielmehr ſoll er (ganz nach dem § 35 der Einleitung), in Anſehung der Wechſel- fähigkeit, nach demjenigen Geſetz beurtheilt werden, welches
(o) Dieſes Allegat iſt falſch; es muß heißen: 34. 35. Vgl. Kamptz Jahrb. B. 43 S. 445. Ergänzungen ꝛc. von Gräff ꝛc. B. 4 S. 804. — Der Irrthum beruht nicht auf einem Druckfehler, ſondern darauf, daß man die Paragraphen- zahlen aus dem Geſetzbuch (1792) beibehalten hatte, die aber im A. L. R. (1794) hier, wie an mehreren Orten, abgeändert worden waren.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><pbfacs="#f0179"n="157"/><fwplace="top"type="header">§. 364. <hirendition="#aq">I.</hi> Zuſtand der Perſon an ſich. (Fortſ.)</fw><lb/><list><item>§ 932. Uebrigens aber werden die von ihnen in hieſigen<lb/>
Landen vorgenommenen Wechſelgeſchäfte, nach<lb/>
der Vorſchrift der Einleitung § 38. 39. <noteplace="foot"n="(o)">Dieſes Allegat iſt falſch;<lb/>
es muß heißen: 34. 35. Vgl.<lb/><hirendition="#g">Kamptz</hi> Jahrb. B. 43 S. 445.<lb/>
Ergänzungen ꝛc. von Gräff ꝛc. B. 4<lb/>
S. 804. — Der Irrthum beruht<lb/>
nicht auf einem Druckfehler, ſondern<lb/>
darauf, daß man die Paragraphen-<lb/>
zahlen aus dem Geſetzbuch (1792)<lb/>
beibehalten hatte, die aber im A.<lb/>
L. R. (1794) hier, wie an mehreren<lb/>
Orten, abgeändert worden waren.</note> be-<lb/>
urtheilt.</item></list><lb/><p>Es liegt blos an der nicht ganz glücklichen Faſſung,<lb/>
daß der § 931 das Anſehen hat, und auch wohl von<lb/>
Schriftſtellern ſo aufgefaßt worden iſt, als ſollte darin eine<lb/>
Abweichung von den allgemeinen, in der Einleitung zum<lb/>
A. L. R. aufgeſtellten Grundſätzen vorgeſchrieben werden.<lb/>
Es iſt aber vielmehr eine reine Anwendung derſelben beab-<lb/>ſichtigt, beide Paragraphen waren eigentlich zu entbehren,<lb/>
und ohne ſie würde ganz Daſſelbe eingetreten ſeyn, welches<lb/>
aus ihnen hervorgehen ſoll. Der § 932 ſagt Dieſes für<lb/>
die objectiven Erforderniſſe des Wechſels ausdrücklich. Aber<lb/>
auch von der perſönlichen Wechſelfähigkeit, von welcher der<lb/>
§ 931 ſpricht, muß Daſſelbe behauptet werden. Denn der<lb/>
§ 931 enthält nur den negativen Satz, daß die Einſchrän-<lb/>
kungen des hieſigen Wechſelrechts den Ausländer <hirendition="#g">nicht</hi><lb/>
binden ſollen. Darin liegt aber gar nicht, daß er nun<lb/>
unbedingt wechſelfähig ſeyn ſollte; vielmehr ſoll er (ganz<lb/>
nach dem § 35 der Einleitung), in Anſehung der Wechſel-<lb/>
fähigkeit, nach demjenigen Geſetz beurtheilt werden, welches<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[157/0179]
§. 364. I. Zuſtand der Perſon an ſich. (Fortſ.)
§ 932. Uebrigens aber werden die von ihnen in hieſigen
Landen vorgenommenen Wechſelgeſchäfte, nach
der Vorſchrift der Einleitung § 38. 39. (o) be-
urtheilt.
Es liegt blos an der nicht ganz glücklichen Faſſung,
daß der § 931 das Anſehen hat, und auch wohl von
Schriftſtellern ſo aufgefaßt worden iſt, als ſollte darin eine
Abweichung von den allgemeinen, in der Einleitung zum
A. L. R. aufgeſtellten Grundſätzen vorgeſchrieben werden.
Es iſt aber vielmehr eine reine Anwendung derſelben beab-
ſichtigt, beide Paragraphen waren eigentlich zu entbehren,
und ohne ſie würde ganz Daſſelbe eingetreten ſeyn, welches
aus ihnen hervorgehen ſoll. Der § 932 ſagt Dieſes für
die objectiven Erforderniſſe des Wechſels ausdrücklich. Aber
auch von der perſönlichen Wechſelfähigkeit, von welcher der
§ 931 ſpricht, muß Daſſelbe behauptet werden. Denn der
§ 931 enthält nur den negativen Satz, daß die Einſchrän-
kungen des hieſigen Wechſelrechts den Ausländer nicht
binden ſollen. Darin liegt aber gar nicht, daß er nun
unbedingt wechſelfähig ſeyn ſollte; vielmehr ſoll er (ganz
nach dem § 35 der Einleitung), in Anſehung der Wechſel-
fähigkeit, nach demjenigen Geſetz beurtheilt werden, welches
(o) Dieſes Allegat iſt falſch;
es muß heißen: 34. 35. Vgl.
Kamptz Jahrb. B. 43 S. 445.
Ergänzungen ꝛc. von Gräff ꝛc. B. 4
S. 804. — Der Irrthum beruht
nicht auf einem Druckfehler, ſondern
darauf, daß man die Paragraphen-
zahlen aus dem Geſetzbuch (1792)
beibehalten hatte, die aber im A.
L. R. (1794) hier, wie an mehreren
Orten, abgeändert worden waren.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 157. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/179>, abgerufen am 24.07.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.