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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
werden für den Fall von zwei mit einander im Ausland
verhandelnden Preußen, weil sonst das Preußische Gesetz
über die beschränkte Wechselfähigkeit durch eine Reise über
die Gränze allzuleicht umgangen werden konnte. -- Es
muß aber noch hinzugefügt werden, daß die eben erwähnte
Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen an die Ana-
logie einer anderen Bestimmung unseres Gesetzes sich an-
schließt, nämlich des § 35 der Einleitung zum A. L. R.
Was hier für die Ausländer in Preußen vorgeschrieben ist,
wird dort auf die Preußen im Ausland übertragen, und
dazu war gerade im Wechselrecht, wie so eben bemerkt,
dringender Grund vorhanden. Man hätte aber auch diese
Uebertragung allgemein vornehmen können, für alle Rechts-
verhältnisse, ohne den Grundsätzen allzuviel zu vergeben.

Ich betrachte nun ferner die Bestimmungen über die
Wechselfähigkeit der Ausländer, die im Preußischen Staate
Wechselgeschäfte unternehmen wollen. Hier lauten die Be-
stimmungen des Gesetzes so:

§ 931. Fremde Reisende sind in Ansehung der Fähig-
keit, Wechselverbindlichkeiten zu übernehmen, den
Einschränkungen des hiesigen Wechselrechts nicht
unterworfen.


habe. -- Wieder anders erklärt sie
Koch (Note k); da nämlich die
ausschließende Wechselfähigkeit der
Kaufleute in unsrem Gesetz als
Privilegium des Kaufmannsstandes
gedacht werde, so könne davon
im Ausland keine Anwendung ein-
treten.

Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
werden für den Fall von zwei mit einander im Ausland
verhandelnden Preußen, weil ſonſt das Preußiſche Geſetz
über die beſchränkte Wechſelfähigkeit durch eine Reiſe über
die Gränze allzuleicht umgangen werden konnte. — Es
muß aber noch hinzugefügt werden, daß die eben erwähnte
Abweichung von den allgemeinen Grundſätzen an die Ana-
logie einer anderen Beſtimmung unſeres Geſetzes ſich an-
ſchließt, nämlich des § 35 der Einleitung zum A. L. R.
Was hier für die Ausländer in Preußen vorgeſchrieben iſt,
wird dort auf die Preußen im Ausland übertragen, und
dazu war gerade im Wechſelrecht, wie ſo eben bemerkt,
dringender Grund vorhanden. Man hätte aber auch dieſe
Uebertragung allgemein vornehmen können, für alle Rechts-
verhältniſſe, ohne den Grundſätzen allzuviel zu vergeben.

Ich betrachte nun ferner die Beſtimmungen über die
Wechſelfähigkeit der Ausländer, die im Preußiſchen Staate
Wechſelgeſchäfte unternehmen wollen. Hier lauten die Be-
ſtimmungen des Geſetzes ſo:

§ 931. Fremde Reiſende ſind in Anſehung der Fähig-
keit, Wechſelverbindlichkeiten zu übernehmen, den
Einſchränkungen des hieſigen Wechſelrechts nicht
unterworfen.


habe. — Wieder anders erklärt ſie
Koch (Note k); da nämlich die
ausſchließende Wechſelfähigkeit der
Kaufleute in unſrem Geſetz als
Privilegium des Kaufmannsſtandes
gedacht werde, ſo könne davon
im Ausland keine Anwendung ein-
treten.
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[156/0178] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. werden für den Fall von zwei mit einander im Ausland verhandelnden Preußen, weil ſonſt das Preußiſche Geſetz über die beſchränkte Wechſelfähigkeit durch eine Reiſe über die Gränze allzuleicht umgangen werden konnte. — Es muß aber noch hinzugefügt werden, daß die eben erwähnte Abweichung von den allgemeinen Grundſätzen an die Ana- logie einer anderen Beſtimmung unſeres Geſetzes ſich an- ſchließt, nämlich des § 35 der Einleitung zum A. L. R. Was hier für die Ausländer in Preußen vorgeſchrieben iſt, wird dort auf die Preußen im Ausland übertragen, und dazu war gerade im Wechſelrecht, wie ſo eben bemerkt, dringender Grund vorhanden. Man hätte aber auch dieſe Uebertragung allgemein vornehmen können, für alle Rechts- verhältniſſe, ohne den Grundſätzen allzuviel zu vergeben. Ich betrachte nun ferner die Beſtimmungen über die Wechſelfähigkeit der Ausländer, die im Preußiſchen Staate Wechſelgeſchäfte unternehmen wollen. Hier lauten die Be- ſtimmungen des Geſetzes ſo: § 931. Fremde Reiſende ſind in Anſehung der Fähig- keit, Wechſelverbindlichkeiten zu übernehmen, den Einſchränkungen des hieſigen Wechſelrechts nicht unterworfen. (n) (n) habe. — Wieder anders erklärt ſie Koch (Note k); da nämlich die ausſchließende Wechſelfähigkeit der Kaufleute in unſrem Geſetz als Privilegium des Kaufmannsſtandes gedacht werde, ſo könne davon im Ausland keine Anwendung ein- treten.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 156. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/178>, abgerufen am 24.07.2024.