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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 364. I. Zustand der Person an sich. (Forts.)

Wechselfähig sollten nur folgende Klassen von Personen
seyn: Die, welche die Rechte eines Kaufmannes hatten,
ferner Rittergutsbesitzer, Domänenpächter, und Die, welchen
von ihrem persönlichen Richter die Befugniß zum Wechsel-
geschäft besonders beigelegt war; alle übrige Einwohner
(also die ungeheure Mehrzahl aller Einwohner überhaupt)
sollten nicht wechselfähig seyn (h). Besonders schwierig
aber wurde die Erkennbarkeit jener Eigenschaft durch die
gesetzliche Bestimmung, daß da, wo Innungen der Kaufleute
bestanden, nur die Mitglieder dieser Innungen kaufmännische
Rechte haben, also wechselfähig seyn sollten (i). Der Grund
dieser sehr eigenthümlichen Beschränkung war ohne Zweifel
die vormundschaftliche Fürsorge für Die, welche etwa aus
Leichtsinn Schulden zu machen geneigt seyn möchten. Das
Wechselgeschäft wurde, wegen der damit verbundenen stren-
gen Execution, als besonders gefährlich angesehen; und der
Gebrauch dieses gefährlichen Instruments zur künstlichen
Erhöhung des Credits sollte allen Denen versagt werden,
denen es nicht, wegen ihrer besonderen gewerblichen Ver-
hältnisse, unentbehrlich wäre (k).


(h) A. L. R. II. 8 § 715--747.
(i) A. L. R. II. 8 §. 480.
Diese Bestimmung wurde außer
Kraft gesetzt durch das Gewerbe-
gesetz vom 7. Septbr. 1811, nach
welchem der Gewerbeschein zu allen
kaufmännischen Rechten genügen
sollte; dagegen wurde sie für die-
jenigen Städte wiederhergestellt,
welche ein besonderes Statut für
die Kaufmannschaft erhielten, wie
Berlin, Stettin, Danzig, Königs-
berg, Magdeburg u. s. w. Vgl.
Ergänzungen des A. L. R. von
Gräff, Koch, Rönne, Simon,
Wentzel (häufig das Fünfmänner-
buch genannt) B. 4 S. 758--760
Ausg. 2.
(k) Koch Preuß. Recht B. 1
§ 415 B. 2 § 617 N. 2. 3. trennt
§. 364. I. Zuſtand der Perſon an ſich. (Fortſ.)

Wechſelfähig ſollten nur folgende Klaſſen von Perſonen
ſeyn: Die, welche die Rechte eines Kaufmannes hatten,
ferner Rittergutsbeſitzer, Domänenpächter, und Die, welchen
von ihrem perſönlichen Richter die Befugniß zum Wechſel-
geſchäft beſonders beigelegt war; alle übrige Einwohner
(alſo die ungeheure Mehrzahl aller Einwohner überhaupt)
ſollten nicht wechſelfähig ſeyn (h). Beſonders ſchwierig
aber wurde die Erkennbarkeit jener Eigenſchaft durch die
geſetzliche Beſtimmung, daß da, wo Innungen der Kaufleute
beſtanden, nur die Mitglieder dieſer Innungen kaufmänniſche
Rechte haben, alſo wechſelfähig ſeyn ſollten (i). Der Grund
dieſer ſehr eigenthümlichen Beſchränkung war ohne Zweifel
die vormundſchaftliche Fürſorge für Die, welche etwa aus
Leichtſinn Schulden zu machen geneigt ſeyn möchten. Das
Wechſelgeſchäft wurde, wegen der damit verbundenen ſtren-
gen Execution, als beſonders gefährlich angeſehen; und der
Gebrauch dieſes gefährlichen Inſtruments zur künſtlichen
Erhöhung des Credits ſollte allen Denen verſagt werden,
denen es nicht, wegen ihrer beſonderen gewerblichen Ver-
hältniſſe, unentbehrlich wäre (k).


(h) A. L. R. II. 8 § 715—747.
(i) A. L. R. II. 8 §. 480.
Dieſe Beſtimmung wurde außer
Kraft geſetzt durch das Gewerbe-
geſetz vom 7. Septbr. 1811, nach
welchem der Gewerbeſchein zu allen
kaufmänniſchen Rechten genügen
ſollte; dagegen wurde ſie für die-
jenigen Städte wiederhergeſtellt,
welche ein beſonderes Statut für
die Kaufmannſchaft erhielten, wie
Berlin, Stettin, Danzig, Königs-
berg, Magdeburg u. ſ. w. Vgl.
Ergänzungen des A. L. R. von
Gräff, Koch, Rönne, Simon,
Wentzel (häufig das Fünfmänner-
buch genannt) B. 4 S. 758—760
Ausg. 2.
(k) Koch Preuß. Recht B. 1
§ 415 B. 2 § 617 N. 2. 3. trennt
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[153/0175] §. 364. I. Zuſtand der Perſon an ſich. (Fortſ.) Wechſelfähig ſollten nur folgende Klaſſen von Perſonen ſeyn: Die, welche die Rechte eines Kaufmannes hatten, ferner Rittergutsbeſitzer, Domänenpächter, und Die, welchen von ihrem perſönlichen Richter die Befugniß zum Wechſel- geſchäft beſonders beigelegt war; alle übrige Einwohner (alſo die ungeheure Mehrzahl aller Einwohner überhaupt) ſollten nicht wechſelfähig ſeyn (h). Beſonders ſchwierig aber wurde die Erkennbarkeit jener Eigenſchaft durch die geſetzliche Beſtimmung, daß da, wo Innungen der Kaufleute beſtanden, nur die Mitglieder dieſer Innungen kaufmänniſche Rechte haben, alſo wechſelfähig ſeyn ſollten (i). Der Grund dieſer ſehr eigenthümlichen Beſchränkung war ohne Zweifel die vormundſchaftliche Fürſorge für Die, welche etwa aus Leichtſinn Schulden zu machen geneigt ſeyn möchten. Das Wechſelgeſchäft wurde, wegen der damit verbundenen ſtren- gen Execution, als beſonders gefährlich angeſehen; und der Gebrauch dieſes gefährlichen Inſtruments zur künſtlichen Erhöhung des Credits ſollte allen Denen verſagt werden, denen es nicht, wegen ihrer beſonderen gewerblichen Ver- hältniſſe, unentbehrlich wäre (k). (h) A. L. R. II. 8 § 715—747. (i) A. L. R. II. 8 §. 480. Dieſe Beſtimmung wurde außer Kraft geſetzt durch das Gewerbe- geſetz vom 7. Septbr. 1811, nach welchem der Gewerbeſchein zu allen kaufmänniſchen Rechten genügen ſollte; dagegen wurde ſie für die- jenigen Städte wiederhergeſtellt, welche ein beſonderes Statut für die Kaufmannſchaft erhielten, wie Berlin, Stettin, Danzig, Königs- berg, Magdeburg u. ſ. w. Vgl. Ergänzungen des A. L. R. von Gräff, Koch, Rönne, Simon, Wentzel (häufig das Fünfmänner- buch genannt) B. 4 S. 758—760 Ausg. 2. (k) Koch Preuß. Recht B. 1 § 415 B. 2 § 617 N. 2. 3. trennt

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 153. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/175>, abgerufen am 24.11.2024.