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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 361. Uebergang zu den einzelnen Rechtsverhältnissen. (Forts.)
Praxis) als wahr an, so müssen wir nothwendig den hier
vorliegenden Grundsatz (daß der Richter in der Regel nach
den Gesetzen seines Landes zu entscheiden habe, wo ihm
ein Collisionsfall vorkommt) verwerfen. Dieser Grundsatz
stört und hindert sogar die wünschenswerthe und annähe-
rungsweise zu erreichende Uebereinstimmung der Ent-
scheidung von Collisionsfällen in verschiedenen Staaten.
Er könnte daher unmöglich in ein gemeinsames Gesetz aller
Staaten über die Collision der örtlichen Rechte (wenn ein
solches je versucht werden sollte) aufgenommen werden
(§ 360, S. 115).

Es kommt aber noch ein besonderer Grund hinzu, der
die Anwendung jenes Grundsatzes sehr bedenklich macht.
In vielen Collisionsfällen findet sich der Gerichtsstand an
verschiedenen Orten concurrirend begründet, so daß die
Wahl des Gerichtsstandes im einzelnen Falle dem Kläger
frei steht. Dadurch wird, wenn jener Grundsatz gelten
soll, das in jedem einzelnen Fall anzuwendende örtliche
Recht abhängig gemacht, nicht allein von blos zufälligen
Umständen, sondern selbst von der einseitigen Willkür einer
Partei. Ein Grundsatz aber, dessen Anwendung zu diesem
Erfolge führt, kann unmöglich als gerecht anerkannt wer-
den. Recht auffallend erscheint die Härte und Willkür,
wozu die Anwendung jenes Grundsatzes führen kann, wenn
man dabei an die Länder denkt, worin der volle Land-
sassiat
eingeführt ist (n).


(n) Eichhorn deutsches Recht § 75. -- Als besonderer Einwurf
VIII. 9

§. 361. Uebergang zu den einzelnen Rechtsverhältniſſen. (Fortſ.)
Praxis) als wahr an, ſo müſſen wir nothwendig den hier
vorliegenden Grundſatz (daß der Richter in der Regel nach
den Geſetzen ſeines Landes zu entſcheiden habe, wo ihm
ein Colliſionsfall vorkommt) verwerfen. Dieſer Grundſatz
ſtört und hindert ſogar die wünſchenswerthe und annähe-
rungsweiſe zu erreichende Uebereinſtimmung der Ent-
ſcheidung von Colliſionsfällen in verſchiedenen Staaten.
Er könnte daher unmöglich in ein gemeinſames Geſetz aller
Staaten über die Colliſion der örtlichen Rechte (wenn ein
ſolches je verſucht werden ſollte) aufgenommen werden
(§ 360, S. 115).

Es kommt aber noch ein beſonderer Grund hinzu, der
die Anwendung jenes Grundſatzes ſehr bedenklich macht.
In vielen Colliſionsfällen findet ſich der Gerichtsſtand an
verſchiedenen Orten concurrirend begründet, ſo daß die
Wahl des Gerichtsſtandes im einzelnen Falle dem Kläger
frei ſteht. Dadurch wird, wenn jener Grundſatz gelten
ſoll, das in jedem einzelnen Fall anzuwendende örtliche
Recht abhängig gemacht, nicht allein von blos zufälligen
Umſtänden, ſondern ſelbſt von der einſeitigen Willkür einer
Partei. Ein Grundſatz aber, deſſen Anwendung zu dieſem
Erfolge führt, kann unmöglich als gerecht anerkannt wer-
den. Recht auffallend erſcheint die Härte und Willkür,
wozu die Anwendung jenes Grundſatzes führen kann, wenn
man dabei an die Länder denkt, worin der volle Land-
ſaſſiat
eingeführt iſt (n).


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[129/0151] §. 361. Uebergang zu den einzelnen Rechtsverhältniſſen. (Fortſ.) Praxis) als wahr an, ſo müſſen wir nothwendig den hier vorliegenden Grundſatz (daß der Richter in der Regel nach den Geſetzen ſeines Landes zu entſcheiden habe, wo ihm ein Colliſionsfall vorkommt) verwerfen. Dieſer Grundſatz ſtört und hindert ſogar die wünſchenswerthe und annähe- rungsweiſe zu erreichende Uebereinſtimmung der Ent- ſcheidung von Colliſionsfällen in verſchiedenen Staaten. Er könnte daher unmöglich in ein gemeinſames Geſetz aller Staaten über die Colliſion der örtlichen Rechte (wenn ein ſolches je verſucht werden ſollte) aufgenommen werden (§ 360, S. 115). Es kommt aber noch ein beſonderer Grund hinzu, der die Anwendung jenes Grundſatzes ſehr bedenklich macht. In vielen Colliſionsfällen findet ſich der Gerichtsſtand an verſchiedenen Orten concurrirend begründet, ſo daß die Wahl des Gerichtsſtandes im einzelnen Falle dem Kläger frei ſteht. Dadurch wird, wenn jener Grundſatz gelten ſoll, das in jedem einzelnen Fall anzuwendende örtliche Recht abhängig gemacht, nicht allein von blos zufälligen Umſtänden, ſondern ſelbſt von der einſeitigen Willkür einer Partei. Ein Grundſatz aber, deſſen Anwendung zu dieſem Erfolge führt, kann unmöglich als gerecht anerkannt wer- den. Recht auffallend erſcheint die Härte und Willkür, wozu die Anwendung jenes Grundſatzes führen kann, wenn man dabei an die Länder denkt, worin der volle Land- ſaſſiat eingeführt iſt (n). (n) Eichhorn deutſches Recht § 75. — Als beſonderer Einwurf VIII. 9

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 129. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/151>, abgerufen am 24.11.2024.