Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
I. Zustand der Person an sich. (Rechtsfähigkeit, Handlungsfähigkeit.)
II. Sachenrecht.
III. Obligationenrecht.
IV. Erbrecht.
V. Familienrecht.
A. Ehe.
B. Väterliche Gewalt.
C. Vormundschaft.
Für jedes Rechtsverhältniß nun, das einer dieser Klassen angehört, werden wir die Regel festzustellen haben, nach welcher die Collision verschiedener örtlicher Rechte zu ent- scheiden ist. Der formelle Grundsatz zur Lösung dieser Aufgabe ist bereits (§ 360) dahin angegeben worden, daß der Sitz (die Heimath) jedes Rechtsverhältnisses (wohl zu unterscheiden von dem Wohnsitz der Person) ermittelt wer- den müsse; dieses örtliche Recht soll in jedem Fall einer Collision zur Anwendung kommen. Die thatsächlichen Ver- hältnisse, die bei dieser Ermittelung in Betracht kommen können, unter welchen also jedesmal zu wählen sein wird, wo es darauf ankommt, den Sitz der einzelnen Rechts- verhältnisse festzustellen, sind folgende: Der Wohnsitz irgend einer mit dem Rechts- verhältniß in Beziehung stehenden Person.
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
I. Zuſtand der Perſon an ſich. (Rechtsfähigkeit, Handlungsfähigkeit.)
II. Sachenrecht.
III. Obligationenrecht.
IV. Erbrecht.
V. Familienrecht.
A. Ehe.
B. Väterliche Gewalt.
C. Vormundſchaft.
Für jedes Rechtsverhältniß nun, das einer dieſer Klaſſen angehört, werden wir die Regel feſtzuſtellen haben, nach welcher die Colliſion verſchiedener örtlicher Rechte zu ent- ſcheiden iſt. Der formelle Grundſatz zur Löſung dieſer Aufgabe iſt bereits (§ 360) dahin angegeben worden, daß der Sitz (die Heimath) jedes Rechtsverhältniſſes (wohl zu unterſcheiden von dem Wohnſitz der Perſon) ermittelt wer- den müſſe; dieſes örtliche Recht ſoll in jedem Fall einer Colliſion zur Anwendung kommen. Die thatſächlichen Ver- hältniſſe, die bei dieſer Ermittelung in Betracht kommen können, unter welchen alſo jedesmal zu wählen ſein wird, wo es darauf ankommt, den Sitz der einzelnen Rechts- verhältniſſe feſtzuſtellen, ſind folgende: Der Wohnſitz irgend einer mit dem Rechts- verhältniß in Beziehung ſtehenden Perſon.
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Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
I. Zuſtand der Perſon an ſich. (Rechtsfähigkeit,
Handlungsfähigkeit.)
II. Sachenrecht.
III. Obligationenrecht.
IV. Erbrecht.
V. Familienrecht.
A. Ehe.
B. Väterliche Gewalt.
C. Vormundſchaft.
Für jedes Rechtsverhältniß nun, das einer dieſer Klaſſen
angehört, werden wir die Regel feſtzuſtellen haben, nach
welcher die Colliſion verſchiedener örtlicher Rechte zu ent-
ſcheiden iſt. Der formelle Grundſatz zur Löſung dieſer
Aufgabe iſt bereits (§ 360) dahin angegeben worden, daß
der Sitz (die Heimath) jedes Rechtsverhältniſſes (wohl zu
unterſcheiden von dem Wohnſitz der Perſon) ermittelt wer-
den müſſe; dieſes örtliche Recht ſoll in jedem Fall einer
Colliſion zur Anwendung kommen. Die thatſächlichen Ver-
hältniſſe, die bei dieſer Ermittelung in Betracht kommen
können, unter welchen alſo jedesmal zu wählen ſein
wird, wo es darauf ankommt, den Sitz der einzelnen Rechts-
verhältniſſe feſtzuſtellen, ſind folgende:
Der Wohnſitz irgend einer mit dem Rechts-
verhältniß in Beziehung ſtehenden Perſon.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 120. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/142>, abgerufen am 05.05.2024.
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