Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

Bild:
<< vorherige Seite
Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
I. Zustand der Person an sich. (Rechtsfähigkeit,
Handlungsfähigkeit.)
II. Sachenrecht.
III. Obligationenrecht.
IV. Erbrecht.
V. Familienrecht.
A. Ehe.
B. Väterliche Gewalt.
C. Vormundschaft.


Für jedes Rechtsverhältniß nun, das einer dieser Klassen
angehört, werden wir die Regel festzustellen haben, nach
welcher die Collision verschiedener örtlicher Rechte zu ent-
scheiden ist. Der formelle Grundsatz zur Lösung dieser
Aufgabe ist bereits (§ 360) dahin angegeben worden, daß
der Sitz (die Heimath) jedes Rechtsverhältnisses (wohl zu
unterscheiden von dem Wohnsitz der Person) ermittelt wer-
den müsse; dieses örtliche Recht soll in jedem Fall einer
Collision zur Anwendung kommen. Die thatsächlichen Ver-
hältnisse, die bei dieser Ermittelung in Betracht kommen
können, unter welchen also jedesmal zu wählen sein
wird, wo es darauf ankommt, den Sitz der einzelnen Rechts-
verhältnisse festzustellen, sind folgende:
Der Wohnsitz irgend einer mit dem Rechts-
verhältniß in Beziehung stehenden Person.

Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
I. Zuſtand der Perſon an ſich. (Rechtsfähigkeit,
Handlungsfähigkeit.)
II. Sachenrecht.
III. Obligationenrecht.
IV. Erbrecht.
V. Familienrecht.
A. Ehe.
B. Väterliche Gewalt.
C. Vormundſchaft.


Für jedes Rechtsverhältniß nun, das einer dieſer Klaſſen
angehört, werden wir die Regel feſtzuſtellen haben, nach
welcher die Colliſion verſchiedener örtlicher Rechte zu ent-
ſcheiden iſt. Der formelle Grundſatz zur Löſung dieſer
Aufgabe iſt bereits (§ 360) dahin angegeben worden, daß
der Sitz (die Heimath) jedes Rechtsverhältniſſes (wohl zu
unterſcheiden von dem Wohnſitz der Perſon) ermittelt wer-
den müſſe; dieſes örtliche Recht ſoll in jedem Fall einer
Colliſion zur Anwendung kommen. Die thatſächlichen Ver-
hältniſſe, die bei dieſer Ermittelung in Betracht kommen
können, unter welchen alſo jedesmal zu wählen ſein
wird, wo es darauf ankommt, den Sitz der einzelnen Rechts-
verhältniſſe feſtzuſtellen, ſind folgende:
Der Wohnſitz irgend einer mit dem Rechts-
verhältniß in Beziehung ſtehenden Perſon.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <pb facs="#f0142" n="120"/>
            <fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">III.</hi> Herr&#x017F;chaft der Rechtsregeln. Kap. <hi rendition="#aq">I.</hi> Örtliche Gränzen.</fw><lb/>
            <list>
              <item><hi rendition="#aq">I.</hi> Zu&#x017F;tand der Per&#x017F;on an &#x017F;ich. (Rechtsfähigkeit,<lb/>
Handlungsfähigkeit.)</item><lb/>
              <item><hi rendition="#aq">II.</hi> Sachenrecht.</item><lb/>
              <item><hi rendition="#aq">III.</hi> Obligationenrecht.</item><lb/>
              <item><hi rendition="#aq">IV.</hi> Erbrecht.</item><lb/>
              <item><hi rendition="#aq">V.</hi> Familienrecht.<lb/><list><item><hi rendition="#aq">A.</hi> Ehe.</item><lb/><item><hi rendition="#aq">B.</hi> Väterliche Gewalt.</item><lb/><item><hi rendition="#aq">C.</hi> Vormund&#x017F;chaft.</item></list></item>
            </list><lb/>
            <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
            <p>Für jedes Rechtsverhältniß nun, das einer die&#x017F;er Kla&#x017F;&#x017F;en<lb/>
angehört, werden wir die Regel fe&#x017F;tzu&#x017F;tellen haben, nach<lb/>
welcher die Colli&#x017F;ion ver&#x017F;chiedener örtlicher Rechte zu ent-<lb/>
&#x017F;cheiden i&#x017F;t. Der formelle Grund&#x017F;atz zur Lö&#x017F;ung die&#x017F;er<lb/>
Aufgabe i&#x017F;t bereits (§ 360) dahin angegeben worden, daß<lb/>
der Sitz (die Heimath) jedes Rechtsverhältni&#x017F;&#x017F;es (wohl zu<lb/>
unter&#x017F;cheiden von dem Wohn&#x017F;itz der Per&#x017F;on) ermittelt wer-<lb/>
den mü&#x017F;&#x017F;e; <hi rendition="#g">die&#x017F;es</hi> örtliche Recht &#x017F;oll in jedem Fall einer<lb/>
Colli&#x017F;ion zur Anwendung kommen. Die that&#x017F;ächlichen Ver-<lb/>
hältni&#x017F;&#x017F;e, die bei die&#x017F;er Ermittelung in Betracht kommen<lb/><hi rendition="#g">können</hi>, unter welchen al&#x017F;o jedesmal zu wählen &#x017F;ein<lb/>
wird, wo es darauf ankommt, den Sitz der einzelnen Rechts-<lb/>
verhältni&#x017F;&#x017F;e fe&#x017F;tzu&#x017F;tellen, &#x017F;ind folgende:<lb/><hi rendition="#et">Der <hi rendition="#g">Wohn&#x017F;itz</hi> irgend einer mit dem Rechts-<lb/>
verhältniß in Beziehung &#x017F;tehenden Per&#x017F;on.</hi><lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[120/0142] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. I. Zuſtand der Perſon an ſich. (Rechtsfähigkeit, Handlungsfähigkeit.) II. Sachenrecht. III. Obligationenrecht. IV. Erbrecht. V. Familienrecht. A. Ehe. B. Väterliche Gewalt. C. Vormundſchaft. Für jedes Rechtsverhältniß nun, das einer dieſer Klaſſen angehört, werden wir die Regel feſtzuſtellen haben, nach welcher die Colliſion verſchiedener örtlicher Rechte zu ent- ſcheiden iſt. Der formelle Grundſatz zur Löſung dieſer Aufgabe iſt bereits (§ 360) dahin angegeben worden, daß der Sitz (die Heimath) jedes Rechtsverhältniſſes (wohl zu unterſcheiden von dem Wohnſitz der Perſon) ermittelt wer- den müſſe; dieſes örtliche Recht ſoll in jedem Fall einer Colliſion zur Anwendung kommen. Die thatſächlichen Ver- hältniſſe, die bei dieſer Ermittelung in Betracht kommen können, unter welchen alſo jedesmal zu wählen ſein wird, wo es darauf ankommt, den Sitz der einzelnen Rechts- verhältniſſe feſtzuſtellen, ſind folgende: Der Wohnſitz irgend einer mit dem Rechts- verhältniß in Beziehung ſtehenden Perſon.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/142
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 120. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/142>, abgerufen am 05.05.2024.