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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 358. Origo und domicilium im heutigen Recht.
dieser Rechtsverhältnisse wird nicht blos das anwendbare
örtliche Recht, sondern auch der Gerichtsstand durch die
origo (das Gemeindebürgerrecht) bestimmt, vorzugsweise
vor dem Wohnsitz; namentlich gilt Dieses für die Klagen
auf Ehescheidung, und für die aus dem Erbrecht. Alle
diese Bestimmungen gründen sich theils auf altes Her-
kommen, theils auf die zwischen vielen Kantonen geschlossenen
Konkordate (b).

§. 359.
Origo und domicilium nach heutigem Recht.
(Fortsetzung.)

Nach dem heutigen Recht ist der Wohnsitz als regel-
mäßiger Bestimmungsgrund anzusehen für das besondere
territoriale Recht, welchem jeder Einzelne, als seinem per-
sönlichen Rechte, untergeordnet ist (§. 358), und dieser Satz
hat auch von jeher sehr allgemeine Anerkennung gefun-
den (a). Es tritt also nunmehr als Regel derjenige Zu-

(b) Offizielle Sammlung der
das Schweizerische Staatsrecht be-
treffenden Aktenstücke B. 2 Zürich
1822. 4 S. 34. 36. 39. -- Ich
verdanke diesen, das Schweizerrecht
betreffenden, Zusatz der freundlichen
Mittheilung von Keller.
(a) Vgl. die im § 358 Note a.
angeführten Schriftsteller, und
Eichhorn deutsches Recht § 34. --
Für die Uebereinstimmung aus-
ländischer Rechtslehrer sind folgende
Zeugnisse zu bemerken: Projet de
code civil Paris 1801. 8. p. LV.
LVI. -- Rocco Lib. 2 C.
8, wo
gleichfalls der bloße Wohnsitz als
Grundlage des örtlichen Rechts
für den Einzelnen anerkannt wird,
völlig verschieden von der (poli-
tischen) Naturalisation, von welcher
Lib. 1 C. 10 handelt. -- Story
Chap.
3. und 4.

§. 358. Origo und domicilium im heutigen Recht.
dieſer Rechtsverhältniſſe wird nicht blos das anwendbare
örtliche Recht, ſondern auch der Gerichtsſtand durch die
origo (das Gemeindebürgerrecht) beſtimmt, vorzugsweiſe
vor dem Wohnſitz; namentlich gilt Dieſes für die Klagen
auf Eheſcheidung, und für die aus dem Erbrecht. Alle
dieſe Beſtimmungen gründen ſich theils auf altes Her-
kommen, theils auf die zwiſchen vielen Kantonen geſchloſſenen
Konkordate (b).

§. 359.
Origo und domicilium nach heutigem Recht.
(Fortſetzung.)

Nach dem heutigen Recht iſt der Wohnſitz als regel-
mäßiger Beſtimmungsgrund anzuſehen für das beſondere
territoriale Recht, welchem jeder Einzelne, als ſeinem per-
ſönlichen Rechte, untergeordnet iſt (§. 358), und dieſer Satz
hat auch von jeher ſehr allgemeine Anerkennung gefun-
den (a). Es tritt alſo nunmehr als Regel derjenige Zu-

(b) Offizielle Sammlung der
das Schweizeriſche Staatsrecht be-
treffenden Aktenſtücke B. 2 Zürich
1822. 4 S. 34. 36. 39. — Ich
verdanke dieſen, das Schweizerrecht
betreffenden, Zuſatz der freundlichen
Mittheilung von Keller.
(a) Vgl. die im § 358 Note a.
angeführten Schriftſteller, und
Eichhorn deutſches Recht § 34. —
Für die Uebereinſtimmung aus-
ländiſcher Rechtslehrer ſind folgende
Zeugniſſe zu bemerken: Projet de
code civil Paris 1801. 8. p. LV.
LVI. — Rocco Lib. 2 C.
8, wo
gleichfalls der bloße Wohnſitz als
Grundlage des örtlichen Rechts
für den Einzelnen anerkannt wird,
völlig verſchieden von der (poli-
tiſchen) Naturaliſation, von welcher
Lib. 1 C. 10 handelt. — Story
Chap.
3. und 4.
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[95/0117] §. 358. Origo und domicilium im heutigen Recht. dieſer Rechtsverhältniſſe wird nicht blos das anwendbare örtliche Recht, ſondern auch der Gerichtsſtand durch die origo (das Gemeindebürgerrecht) beſtimmt, vorzugsweiſe vor dem Wohnſitz; namentlich gilt Dieſes für die Klagen auf Eheſcheidung, und für die aus dem Erbrecht. Alle dieſe Beſtimmungen gründen ſich theils auf altes Her- kommen, theils auf die zwiſchen vielen Kantonen geſchloſſenen Konkordate (b). §. 359. Origo und domicilium nach heutigem Recht. (Fortſetzung.) Nach dem heutigen Recht iſt der Wohnſitz als regel- mäßiger Beſtimmungsgrund anzuſehen für das beſondere territoriale Recht, welchem jeder Einzelne, als ſeinem per- ſönlichen Rechte, untergeordnet iſt (§. 358), und dieſer Satz hat auch von jeher ſehr allgemeine Anerkennung gefun- den (a). Es tritt alſo nunmehr als Regel derjenige Zu- (b) Offizielle Sammlung der das Schweizeriſche Staatsrecht be- treffenden Aktenſtücke B. 2 Zürich 1822. 4 S. 34. 36. 39. — Ich verdanke dieſen, das Schweizerrecht betreffenden, Zuſatz der freundlichen Mittheilung von Keller. (a) Vgl. die im § 358 Note a. angeführten Schriftſteller, und Eichhorn deutſches Recht § 34. — Für die Uebereinſtimmung aus- ländiſcher Rechtslehrer ſind folgende Zeugniſſe zu bemerken: Projet de code civil Paris 1801. 8. p. LV. LVI. — Rocco Lib. 2 C. 8, wo gleichfalls der bloße Wohnſitz als Grundlage des örtlichen Rechts für den Einzelnen anerkannt wird, völlig verſchieden von der (poli- tiſchen) Naturaliſation, von welcher Lib. 1 C. 10 handelt. — Story Chap. 3. und 4.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 95. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/117>, abgerufen am 24.11.2024.