Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.§. 358. Origo und domicilium im heutigen Recht. dieser Rechtsverhältnisse wird nicht blos das anwendbareörtliche Recht, sondern auch der Gerichtsstand durch die origo (das Gemeindebürgerrecht) bestimmt, vorzugsweise vor dem Wohnsitz; namentlich gilt Dieses für die Klagen auf Ehescheidung, und für die aus dem Erbrecht. Alle diese Bestimmungen gründen sich theils auf altes Her- kommen, theils auf die zwischen vielen Kantonen geschlossenen Konkordate (b). §. 359. Origo und domicilium nach heutigem Recht. (Fortsetzung.) Nach dem heutigen Recht ist der Wohnsitz als regel- (b) Offizielle Sammlung der das Schweizerische Staatsrecht be- treffenden Aktenstücke B. 2 Zürich 1822. 4 S. 34. 36. 39. -- Ich verdanke diesen, das Schweizerrecht betreffenden, Zusatz der freundlichen Mittheilung von Keller. (a) Vgl. die im § 358 Note a.
angeführten Schriftsteller, und Eichhorn deutsches Recht § 34. -- Für die Uebereinstimmung aus- ländischer Rechtslehrer sind folgende Zeugnisse zu bemerken: Projet de code civil Paris 1801. 8. p. LV. LVI. -- Rocco Lib. 2 C. 8, wo gleichfalls der bloße Wohnsitz als Grundlage des örtlichen Rechts für den Einzelnen anerkannt wird, völlig verschieden von der (poli- tischen) Naturalisation, von welcher Lib. 1 C. 10 handelt. -- Story Chap. 3. und 4. §. 358. Origo und domicilium im heutigen Recht. dieſer Rechtsverhältniſſe wird nicht blos das anwendbareörtliche Recht, ſondern auch der Gerichtsſtand durch die origo (das Gemeindebürgerrecht) beſtimmt, vorzugsweiſe vor dem Wohnſitz; namentlich gilt Dieſes für die Klagen auf Eheſcheidung, und für die aus dem Erbrecht. Alle dieſe Beſtimmungen gründen ſich theils auf altes Her- kommen, theils auf die zwiſchen vielen Kantonen geſchloſſenen Konkordate (b). §. 359. Origo und domicilium nach heutigem Recht. (Fortſetzung.) Nach dem heutigen Recht iſt der Wohnſitz als regel- (b) Offizielle Sammlung der das Schweizeriſche Staatsrecht be- treffenden Aktenſtücke B. 2 Zürich 1822. 4 S. 34. 36. 39. — Ich verdanke dieſen, das Schweizerrecht betreffenden, Zuſatz der freundlichen Mittheilung von Keller. (a) Vgl. die im § 358 Note a.
angeführten Schriftſteller, und Eichhorn deutſches Recht § 34. — Für die Uebereinſtimmung aus- ländiſcher Rechtslehrer ſind folgende Zeugniſſe zu bemerken: Projet de code civil Paris 1801. 8. p. LV. LVI. — Rocco Lib. 2 C. 8, wo gleichfalls der bloße Wohnſitz als Grundlage des örtlichen Rechts für den Einzelnen anerkannt wird, völlig verſchieden von der (poli- tiſchen) Naturaliſation, von welcher Lib. 1 C. 10 handelt. — Story Chap. 3. und 4. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0117" n="95"/><fw place="top" type="header">§. 358. <hi rendition="#aq">Origo</hi> und <hi rendition="#aq">domicilium</hi> im heutigen Recht.</fw><lb/> dieſer Rechtsverhältniſſe wird nicht blos das anwendbare<lb/> örtliche Recht, ſondern auch der Gerichtsſtand durch die<lb/><hi rendition="#aq">origo</hi> (das Gemeindebürgerrecht) beſtimmt, vorzugsweiſe<lb/> vor dem Wohnſitz; namentlich gilt Dieſes für die Klagen<lb/> auf Eheſcheidung, und für die aus dem Erbrecht. Alle<lb/> dieſe Beſtimmungen gründen ſich theils auf altes Her-<lb/> kommen, theils auf die zwiſchen vielen Kantonen geſchloſſenen<lb/> Konkordate <note place="foot" n="(b)">Offizielle Sammlung der<lb/> das Schweizeriſche Staatsrecht be-<lb/> treffenden Aktenſtücke B. 2 Zürich<lb/> 1822. 4 S. 34. 36. 39. — Ich<lb/> verdanke dieſen, das Schweizerrecht<lb/> betreffenden, Zuſatz der freundlichen<lb/> Mittheilung von <hi rendition="#g">Keller</hi>.</note>.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 359.<lb/><hi rendition="#g"><hi rendition="#aq">Origo</hi> und <hi rendition="#aq">domicilium</hi> nach heutigem Recht.<lb/> (Fortſetzung.)</hi></head><lb/> <p>Nach dem heutigen Recht iſt der <hi rendition="#g">Wohnſitz</hi> als regel-<lb/> mäßiger Beſtimmungsgrund anzuſehen für das beſondere<lb/> territoriale Recht, welchem jeder Einzelne, als ſeinem per-<lb/> ſönlichen Rechte, untergeordnet iſt (§. 358), und dieſer Satz<lb/> hat auch von jeher ſehr allgemeine Anerkennung gefun-<lb/> den <note place="foot" n="(a)">Vgl. die im § 358 Note <hi rendition="#aq">a.</hi><lb/> angeführten Schriftſteller, und<lb/><hi rendition="#g">Eichhorn</hi> deutſches Recht § 34. —<lb/> Für die Uebereinſtimmung aus-<lb/> ländiſcher Rechtslehrer ſind folgende<lb/> Zeugniſſe zu bemerken: <hi rendition="#aq">Projet de<lb/> code civil Paris 1801. 8. p. LV.<lb/> LVI. — <hi rendition="#k">Rocco</hi> Lib. 2 C.</hi> 8, wo<lb/> gleichfalls der bloße Wohnſitz als<lb/> Grundlage des örtlichen Rechts<lb/> für den Einzelnen anerkannt wird,<lb/> völlig verſchieden von der (poli-<lb/> tiſchen) Naturaliſation, von welcher<lb/><hi rendition="#aq">Lib. 1 C.</hi> 10 handelt. — <hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Story</hi><lb/> Chap.</hi> 3. und 4.</note>. Es tritt alſo nunmehr als Regel derjenige Zu-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [95/0117]
§. 358. Origo und domicilium im heutigen Recht.
dieſer Rechtsverhältniſſe wird nicht blos das anwendbare
örtliche Recht, ſondern auch der Gerichtsſtand durch die
origo (das Gemeindebürgerrecht) beſtimmt, vorzugsweiſe
vor dem Wohnſitz; namentlich gilt Dieſes für die Klagen
auf Eheſcheidung, und für die aus dem Erbrecht. Alle
dieſe Beſtimmungen gründen ſich theils auf altes Her-
kommen, theils auf die zwiſchen vielen Kantonen geſchloſſenen
Konkordate (b).
§. 359.
Origo und domicilium nach heutigem Recht.
(Fortſetzung.)
Nach dem heutigen Recht iſt der Wohnſitz als regel-
mäßiger Beſtimmungsgrund anzuſehen für das beſondere
territoriale Recht, welchem jeder Einzelne, als ſeinem per-
ſönlichen Rechte, untergeordnet iſt (§. 358), und dieſer Satz
hat auch von jeher ſehr allgemeine Anerkennung gefun-
den (a). Es tritt alſo nunmehr als Regel derjenige Zu-
(b) Offizielle Sammlung der
das Schweizeriſche Staatsrecht be-
treffenden Aktenſtücke B. 2 Zürich
1822. 4 S. 34. 36. 39. — Ich
verdanke dieſen, das Schweizerrecht
betreffenden, Zuſatz der freundlichen
Mittheilung von Keller.
(a) Vgl. die im § 358 Note a.
angeführten Schriftſteller, und
Eichhorn deutſches Recht § 34. —
Für die Uebereinſtimmung aus-
ländiſcher Rechtslehrer ſind folgende
Zeugniſſe zu bemerken: Projet de
code civil Paris 1801. 8. p. LV.
LVI. — Rocco Lib. 2 C. 8, wo
gleichfalls der bloße Wohnſitz als
Grundlage des örtlichen Rechts
für den Einzelnen anerkannt wird,
völlig verſchieden von der (poli-
tiſchen) Naturaliſation, von welcher
Lib. 1 C. 10 handelt. — Story
Chap. 3. und 4.
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