Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.§. 357. Origo und domicilium. Wirkung. (Forts.) Gerichtsverfassung gemacht worden ist, daß die Allgemein-heit dieser Regeln zwar für das Zeitalter der alten Juristen behauptet werden darf, in der früheren Zeit aber, durch die eigenthümliche Verfassung mancher Provinzen, nur mit Aus- nahmen anzunehmen ist (a). §. 358. Origo und domicilium im heutigen Recht. Es ist nicht schwer zu zeigen, daß die hier dargestellte Gerade diese Grundlage nun der Römischen Verfassung (a) Dieses gilt namentlich von
Sicilien nach den oben aus Cicero angeführten Stellen (§ 355. u.), worin die Gerichte und die Gesetze neben einander genannt werden als Vorrechte der Sicilianer. Cap. 13 "domi certet suis legi- bus." Cap. 24 "postulant, ut se ad leges suas rejiciat." Cap. 37 "ut cives inter se legibus suis agerent." §. 357. Origo und domicilium. Wirkung. (Fortſ.) Gerichtsverfaſſung gemacht worden iſt, daß die Allgemein-heit dieſer Regeln zwar für das Zeitalter der alten Juriſten behauptet werden darf, in der früheren Zeit aber, durch die eigenthümliche Verfaſſung mancher Provinzen, nur mit Aus- nahmen anzunehmen iſt (a). §. 358. Origo und domicilium im heutigen Recht. Es iſt nicht ſchwer zu zeigen, daß die hier dargeſtellte Gerade dieſe Grundlage nun der Römiſchen Verfaſſung (a) Dieſes gilt namentlich von
Sicilien nach den oben aus Cicero angeführten Stellen (§ 355. u.), worin die Gerichte und die Geſetze neben einander genannt werden als Vorrechte der Sicilianer. Cap. 13 „domi certet suis legi- bus.“ Cap. 24 „postulant, ut se ad leges suas rejiciat.“ Cap. 37 „ut cives inter se legibus suis agerent.“ <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0111" n="89"/><fw place="top" type="header">§. 357. <hi rendition="#aq">Origo</hi> und <hi rendition="#aq">domicilium.</hi> Wirkung. (Fortſ.)</fw><lb/> Gerichtsverfaſſung gemacht worden iſt, daß die Allgemein-<lb/> heit dieſer Regeln zwar für das Zeitalter der alten Juriſten<lb/> behauptet werden darf, in der früheren Zeit aber, durch die<lb/> eigenthümliche Verfaſſung mancher Provinzen, nur mit Aus-<lb/> nahmen anzunehmen iſt <note place="foot" n="(a)">Dieſes gilt namentlich von<lb/> Sicilien nach den oben aus<lb/><hi rendition="#g">Cicero</hi> angeführten Stellen<lb/> (§ 355. <hi rendition="#aq">u.</hi>), worin die Gerichte und<lb/> die Geſetze neben einander genannt<lb/> werden als Vorrechte der Sicilianer.<lb/><hi rendition="#aq">Cap. 13 „<hi rendition="#i">domi</hi> certet <hi rendition="#i">suis legi-<lb/> bus.</hi>“ Cap. 24 „postulant, ut se<lb/><hi rendition="#i">ad leges suas</hi> rejiciat.“ Cap. 37<lb/> „ut cives inter se <hi rendition="#i">legibus suis</hi><lb/> agerent.“</hi></note>.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 358.<lb/><hi rendition="#g"><hi rendition="#aq">Origo</hi> und <hi rendition="#aq">domicilium</hi> im heutigen Recht</hi>.</head><lb/> <p>Es iſt nicht ſchwer zu zeigen, daß die hier dargeſtellte<lb/> Römiſche Lehre von <hi rendition="#aq">origo</hi> und <hi rendition="#aq">domicilium</hi> in unſerem<lb/> heutigen Rechtszuſtand, namentlich in dem für Deutſchland<lb/> geltenden gemeinen Recht, nicht mehr Anwendung findet,<lb/> und daß davon höchſtens vereinzelte Beſtandtheile übrig ge-<lb/> blieben ſind. Denn die Grundlage und Vorausſetzung jener<lb/> Lehre beſtand in den Stadtgebieten, die wie ein Netz über<lb/> den ganzen Boden des Römiſchen Reichs verbreitet waren,<lb/> und, damit zuſammenhängend, in den Stadtgemeinden, die<lb/> für die einzelnen Einwohner das Verhältniß zum Staate<lb/> vermittelten, ſo daß alle Einzelne, mit wenigen Ausnahmen,<lb/> als Stadtbürger, mannichfaltigen und dauernden perſön-<lb/> lichen Verpflichtungen unterworfen waren (§ 351).</p><lb/> <p>Gerade dieſe Grundlage nun der Römiſchen Verfaſſung<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [89/0111]
§. 357. Origo und domicilium. Wirkung. (Fortſ.)
Gerichtsverfaſſung gemacht worden iſt, daß die Allgemein-
heit dieſer Regeln zwar für das Zeitalter der alten Juriſten
behauptet werden darf, in der früheren Zeit aber, durch die
eigenthümliche Verfaſſung mancher Provinzen, nur mit Aus-
nahmen anzunehmen iſt (a).
§. 358.
Origo und domicilium im heutigen Recht.
Es iſt nicht ſchwer zu zeigen, daß die hier dargeſtellte
Römiſche Lehre von origo und domicilium in unſerem
heutigen Rechtszuſtand, namentlich in dem für Deutſchland
geltenden gemeinen Recht, nicht mehr Anwendung findet,
und daß davon höchſtens vereinzelte Beſtandtheile übrig ge-
blieben ſind. Denn die Grundlage und Vorausſetzung jener
Lehre beſtand in den Stadtgebieten, die wie ein Netz über
den ganzen Boden des Römiſchen Reichs verbreitet waren,
und, damit zuſammenhängend, in den Stadtgemeinden, die
für die einzelnen Einwohner das Verhältniß zum Staate
vermittelten, ſo daß alle Einzelne, mit wenigen Ausnahmen,
als Stadtbürger, mannichfaltigen und dauernden perſön-
lichen Verpflichtungen unterworfen waren (§ 351).
Gerade dieſe Grundlage nun der Römiſchen Verfaſſung
(a) Dieſes gilt namentlich von
Sicilien nach den oben aus
Cicero angeführten Stellen
(§ 355. u.), worin die Gerichte und
die Geſetze neben einander genannt
werden als Vorrechte der Sicilianer.
Cap. 13 „domi certet suis legi-
bus.“ Cap. 24 „postulant, ut se
ad leges suas rejiciat.“ Cap. 37
„ut cives inter se legibus suis
agerent.“
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