Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.§. 356. Origo und domicilium. Wirkung. (Forts.) Dieses besonders verboten war (q). Sein Sohn aber warein freigeborner Latinus, der durch dieses Verbot nicht ge- bunden war, und wenn dieser ein Testament machte, wozu ihn sein Stand als Latinus berechtigte (Note q), so wurde er nach den Regeln der hereditas, also nach dem strengsten jus civile, beerbt, welches also auf ihn anwendbar sein mußte. Noch weniger aber, als die hier angeführten Stellen, (q) Ulpian. XX. § 14. -- Daß ihm das Recht der testamen- tifactio nicht fehlte (also nur jenes ganz positive Verbot im Wege stand), sagt ausdrücklich Ulpian ebendas. § 8. Auch be- ruhte ja das Testament auf der Mancipationsform, und daher war die testamentifactio gleichbe- deutend mit dem commercium oder der Mancipationsfähigkeit, welche den Latinen jeder Art zustand. Ulpian. XIX. § 4. 5. (r) Dahin gehören etwa fol-
gende Stellen: L. 1 § 15 de in- spic. ventre (25. 4), L. 19 C. de locato (4. 65). -- Eben dahin gehört die Erwähnung der chiro- grapha und syngraphae, als eines genus obligationis pro- prium peregrinorum. Gajus III. § 134. -- Von den besonderen Aus- sprüchen über die Regel: locus regit actum vgl. unten § 382. §. 356. Origo und domicilium. Wirkung. (Fortſ.) Dieſes beſonders verboten war (q). Sein Sohn aber warein freigeborner Latinus, der durch dieſes Verbot nicht ge- bunden war, und wenn dieſer ein Teſtament machte, wozu ihn ſein Stand als Latinus berechtigte (Note q), ſo wurde er nach den Regeln der hereditas, alſo nach dem ſtrengſten jus civile, beerbt, welches alſo auf ihn anwendbar ſein mußte. Noch weniger aber, als die hier angeführten Stellen, (q) Ulpian. XX. § 14. — Daß ihm das Recht der testamen- tifactio nicht fehlte (alſo nur jenes ganz poſitive Verbot im Wege ſtand), ſagt ausdrücklich Ulpian ebendaſ. § 8. Auch be- ruhte ja das Teſtament auf der Mancipationsform, und daher war die testamentifactio gleichbe- deutend mit dem commercium oder der Mancipationsfähigkeit, welche den Latinen jeder Art zuſtand. Ulpian. XIX. § 4. 5. (r) Dahin gehören etwa fol-
gende Stellen: L. 1 § 15 de in- spic. ventre (25. 4), L. 19 C. de locato (4. 65). — Eben dahin gehört die Erwähnung der chiro- grapha und syngraphae, als eines genus obligationis pro- prium peregrinorum. Gajus III. § 134. — Von den beſonderen Aus- ſprüchen über die Regel: locus regit actum vgl. unten § 382. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0107" n="85"/><fw place="top" type="header">§. 356. <hi rendition="#aq">Origo</hi> und <hi rendition="#aq">domicilium.</hi> Wirkung. (Fortſ.)</fw><lb/> Dieſes beſonders verboten war <note place="foot" n="(q)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Ulpian</hi>. XX.</hi> § 14. —<lb/> Daß ihm das Recht der <hi rendition="#aq">testamen-<lb/> tifactio</hi> nicht fehlte (alſo nur<lb/> jenes ganz poſitive Verbot im<lb/> Wege ſtand), ſagt ausdrücklich<lb/><hi rendition="#g">Ulpian</hi> ebendaſ. § 8. Auch be-<lb/> ruhte ja das Teſtament auf der<lb/> Mancipationsform, und daher war<lb/> die <hi rendition="#aq">testamentifactio</hi> gleichbe-<lb/> deutend mit dem <hi rendition="#aq">commercium</hi><lb/> oder der Mancipationsfähigkeit,<lb/> welche den Latinen jeder Art zuſtand.<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Ulpian</hi>. XIX.</hi> § 4. 5.</note>. Sein Sohn aber war<lb/> ein freigeborner <hi rendition="#aq">Latinus,</hi> der durch dieſes Verbot nicht ge-<lb/> bunden war, und wenn dieſer ein Teſtament machte, wozu<lb/> ihn ſein Stand als <hi rendition="#aq">Latinus</hi> berechtigte (Note <hi rendition="#aq">q</hi>), ſo wurde<lb/> er nach den Regeln der <hi rendition="#aq">hereditas,</hi> alſo nach dem ſtrengſten<lb/><hi rendition="#aq">jus civile,</hi> beerbt, welches alſo auf ihn anwendbar ſein<lb/> mußte.</p><lb/> <p>Noch weniger aber, als die hier angeführten Stellen,<lb/> können für unſre Unterſuchung ſolche Ausſprüche des Rö-<lb/> miſchen Rechts benutzt werden, welche nur ganz im Allge-<lb/> meinen die Berückſichtigung eines örtlichen Gewohnheits-<lb/> rechts erwähnen, ohne dabei den Gegenſatz verſchiedener<lb/> örtlicher Rechte (alſo den Fall einer Colliſion) voraus zu<lb/> ſetzen oder anzudeuten <note place="foot" n="(r)">Dahin gehören etwa fol-<lb/> gende Stellen: <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 1 § 15 <hi rendition="#i">de in-<lb/> spic. ventre</hi> (25. 4), <hi rendition="#i">L.</hi> 19 <hi rendition="#i">C.<lb/> de locato</hi></hi> (4. 65). — Eben dahin<lb/> gehört die Erwähnung der <hi rendition="#aq">chiro-<lb/> grapha</hi> und <hi rendition="#aq">syngraphae,</hi> als<lb/> eines <hi rendition="#aq">genus obligationis pro-<lb/> prium peregrinorum. <hi rendition="#k">Gajus</hi> III.</hi><lb/> § 134. — Von den beſonderen Aus-<lb/> ſprüchen über die Regel: <hi rendition="#aq">locus<lb/> regit actum</hi> vgl. unten § 382.</note>.</p> </div><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [85/0107]
§. 356. Origo und domicilium. Wirkung. (Fortſ.)
Dieſes beſonders verboten war (q). Sein Sohn aber war
ein freigeborner Latinus, der durch dieſes Verbot nicht ge-
bunden war, und wenn dieſer ein Teſtament machte, wozu
ihn ſein Stand als Latinus berechtigte (Note q), ſo wurde
er nach den Regeln der hereditas, alſo nach dem ſtrengſten
jus civile, beerbt, welches alſo auf ihn anwendbar ſein
mußte.
Noch weniger aber, als die hier angeführten Stellen,
können für unſre Unterſuchung ſolche Ausſprüche des Rö-
miſchen Rechts benutzt werden, welche nur ganz im Allge-
meinen die Berückſichtigung eines örtlichen Gewohnheits-
rechts erwähnen, ohne dabei den Gegenſatz verſchiedener
örtlicher Rechte (alſo den Fall einer Colliſion) voraus zu
ſetzen oder anzudeuten (r).
(q) Ulpian. XX. § 14. —
Daß ihm das Recht der testamen-
tifactio nicht fehlte (alſo nur
jenes ganz poſitive Verbot im
Wege ſtand), ſagt ausdrücklich
Ulpian ebendaſ. § 8. Auch be-
ruhte ja das Teſtament auf der
Mancipationsform, und daher war
die testamentifactio gleichbe-
deutend mit dem commercium
oder der Mancipationsfähigkeit,
welche den Latinen jeder Art zuſtand.
Ulpian. XIX. § 4. 5.
(r) Dahin gehören etwa fol-
gende Stellen: L. 1 § 15 de in-
spic. ventre (25. 4), L. 19 C.
de locato (4. 65). — Eben dahin
gehört die Erwähnung der chiro-
grapha und syngraphae, als
eines genus obligationis pro-
prium peregrinorum. Gajus III.
§ 134. — Von den beſonderen Aus-
ſprüchen über die Regel: locus
regit actum vgl. unten § 382.
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