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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 356. Origo und domicilium. Wirkung. (Forts.)
Geburt blos die Mutter (und nicht zugleich der Vater) die
Civität erlangt hatte. Es wurde also hier der für das
Römische Recht geltende Grundsatz, daß der status der
legitime concepti nach der Zeit der Erzeugung beurtheilt
werden sollte, mit völliger Reciprocität auch auf die Bürger
fremder Staaten angewendet (d).

Die folgenden Fälle beziehen sich auf die Collision der
für Italien gegebenen positiven Gesetze mit dem Recht der
Provinzen, also auf eine Collision von Rechten innerhalb
der Gränzen des Römischen Staates.

3. Die Verpflichtung eines fidepromissor ging in der
Regel nicht so, wie die eines fidejussor, auf die Erben
über; ausnahmsweise aber trat dennoch dieser Uebergang
ein, wenn der fidepromissor ein Peregrine war, und zwar
einer solchen Provinzialstadt angehörte, deren positives Recht
hierin von dem Römischen abwich (e).

4. Eine Lex Furia hatte verordnet, daß die Ver-
pflichtung der sponsores und fidepromissores durch den
Ablauf von zwei Jahren getilgt sein solle, so wie daß
mehrere neben einander eintretende Bürgen solcher Art nur
theilweise haften sollten, nicht für die ganze Schuld. Dieses

(d) Gajus I. §. 92, verglichen
mit § 89.
(e) Gajus III. § 120 "Prae-
terea sponsoris et fidepromis-
soris heres non tenetur, nisi
si de peregrino fidepromissore
quaeramus, et alio jure civitas
ejus utatur"
. Es könnte auf-
fallen, daß in der Aufstellung der
Regel außer dem fidepromissor
auch der sponsor genannt wird,
der nachher in der Ausnahme nicht
wieder erwähnt ist. Dieser Um-
stand erklärt sich daraus, daß Pe-
regrinen überhaupt nicht sponsores
sein konnten. Gajus III. § 93.

§. 356. Origo und domicilium. Wirkung. (Fortſ.)
Geburt blos die Mutter (und nicht zugleich der Vater) die
Civität erlangt hatte. Es wurde alſo hier der für das
Römiſche Recht geltende Grundſatz, daß der status der
legitime concepti nach der Zeit der Erzeugung beurtheilt
werden ſollte, mit völliger Reciprocität auch auf die Bürger
fremder Staaten angewendet (d).

Die folgenden Fälle beziehen ſich auf die Colliſion der
für Italien gegebenen poſitiven Geſetze mit dem Recht der
Provinzen, alſo auf eine Colliſion von Rechten innerhalb
der Gränzen des Römiſchen Staates.

3. Die Verpflichtung eines fidepromissor ging in der
Regel nicht ſo, wie die eines fidejussor, auf die Erben
über; ausnahmsweiſe aber trat dennoch dieſer Uebergang
ein, wenn der fidepromissor ein Peregrine war, und zwar
einer ſolchen Provinzialſtadt angehörte, deren poſitives Recht
hierin von dem Römiſchen abwich (e).

4. Eine Lex Furia hatte verordnet, daß die Ver-
pflichtung der sponsores und fidepromissores durch den
Ablauf von zwei Jahren getilgt ſein ſolle, ſo wie daß
mehrere neben einander eintretende Bürgen ſolcher Art nur
theilweiſe haften ſollten, nicht für die ganze Schuld. Dieſes

(d) Gajus I. §. 92, verglichen
mit § 89.
(e) Gajus III. § 120 „Prae-
terea sponsoris et fidepromis-
soris heres non tenetur, nisi
si de peregrino fidepromissore
quaeramus, et alio jure civitas
ejus utatur“
. Es könnte auf-
fallen, daß in der Aufſtellung der
Regel außer dem fidepromissor
auch der sponsor genannt wird,
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ſtand erklärt ſich daraus, daß Pe-
regrinen überhaupt nicht sponsores
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[79/0101] §. 356. Origo und domicilium. Wirkung. (Fortſ.) Geburt blos die Mutter (und nicht zugleich der Vater) die Civität erlangt hatte. Es wurde alſo hier der für das Römiſche Recht geltende Grundſatz, daß der status der legitime concepti nach der Zeit der Erzeugung beurtheilt werden ſollte, mit völliger Reciprocität auch auf die Bürger fremder Staaten angewendet (d). Die folgenden Fälle beziehen ſich auf die Colliſion der für Italien gegebenen poſitiven Geſetze mit dem Recht der Provinzen, alſo auf eine Colliſion von Rechten innerhalb der Gränzen des Römiſchen Staates. 3. Die Verpflichtung eines fidepromissor ging in der Regel nicht ſo, wie die eines fidejussor, auf die Erben über; ausnahmsweiſe aber trat dennoch dieſer Uebergang ein, wenn der fidepromissor ein Peregrine war, und zwar einer ſolchen Provinzialſtadt angehörte, deren poſitives Recht hierin von dem Römiſchen abwich (e). 4. Eine Lex Furia hatte verordnet, daß die Ver- pflichtung der sponsores und fidepromissores durch den Ablauf von zwei Jahren getilgt ſein ſolle, ſo wie daß mehrere neben einander eintretende Bürgen ſolcher Art nur theilweiſe haften ſollten, nicht für die ganze Schuld. Dieſes (d) Gajus I. §. 92, verglichen mit § 89. (e) Gajus III. § 120 „Prae- terea sponsoris et fidepromis- soris heres non tenetur, nisi si de peregrino fidepromissore quaeramus, et alio jure civitas ejus utatur“. Es könnte auf- fallen, daß in der Aufſtellung der Regel außer dem fidepromissor auch der sponsor genannt wird, der nachher in der Ausnahme nicht wieder erwähnt iſt. Dieſer Um- ſtand erklärt ſich daraus, daß Pe- regrinen überhaupt nicht sponsores ſein konnten. Gajus III. § 93.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 79. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/101>, abgerufen am 22.11.2024.